Norm
EO §354 IARechtssatz
Wenn jemand auf Grund eines Vertrages verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Bestand der Grundstücke nicht gefährdet oder zerstört werde, muß er nicht nur selbst solche Handlungen, die die Substanz der Grundstücke angreifen, unterlassen, sondern auch dafür sorgen, daß die Personen, denen er - und nicht der Vertragspartner - die Bewirtschaftung der Grundstücke überlassen hat, solche Handlungen unterlassen (diese Verpflichtung kann gem § 354 EO erzwungen werden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013