Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Der Dienstnehmer muss sich nur für den Zeitabschnitt, in welchem er anderweitig etwas verdient hat, diesen Verdienst anrechnen lassen. Hat der Dienstnehmer eine Zeitlang nichts verdient, im zweiten Zeitabschnitt aber mehr verdient, als er beim Dienstgeber bekommen hätte, muss er sich diesen Überschuss daher nicht anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0021532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015