Norm
VBG §32Rechtssatz
Die Kündigung eines Vertragsbediensteten wegen Erreichung der Altersgrenze von fünfundsechzig Jahren kann nur zum Schluß des Jahres ausgesprochen werden, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat (betrifft die Rechtslage vor der 3.VBGNov, BGBl 1961/165).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0082187Dokumentnummer
JJR_19611107_OGH0002_0040OB00123_6100000_001