Norm
AngG §1 IdRechtssatz
Entscheidend für die Frage der Anwendung des AngG oder des GutsAngG ist die Art des Betriebes, in dem der Angestellte beschäftigt ist, wobei das Unternehmen als Ganzes zu betrachten ist. Wird daher im Rahmen eines Industrieunternehmens und Landwirtschaft und Forstwirtschaft betrieben, so unterliegen die betreffenden Angestellten dem AngG und nicht dem GutsAngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Landwirtschaft, Abgrenzung, Gesamtbetrachtung, AngestelltengesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0028938Dokumentnummer
JJR_19611107_OGH0002_0040OB00140_6100000_001