RS OGH 1961/11/7 4Ob140/61

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Veröffentlicht am 07.11.1961
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Norm

AngG §1 Id
GAngG §1

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage der Anwendung des AngG oder des GutsAngG ist die Art des Betriebes, in dem der Angestellte beschäftigt ist, wobei das Unternehmen als Ganzes zu betrachten ist. Wird daher im Rahmen eines Industrieunternehmens und Landwirtschaft und Forstwirtschaft betrieben, so unterliegen die betreffenden Angestellten dem AngG und nicht dem GutsAngG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 140/61
    Entscheidungstext OGH 07.11.1961 4 Ob 140/61
    Veröff: Arb 7455

Schlagworte

SW: Landwirtschaft, Abgrenzung, Gesamtbetrachtung, Angestelltengesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0028938

Dokumentnummer

JJR_19611107_OGH0002_0040OB00140_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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