RS OGH 1961/11/7 4Ob140/61

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Veröffentlicht am 07.11.1961
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Norm

GAngG §1
KollV für die land- und forstwirtschaftlichen Angestellten (Gutsangestellten) allg

Rechtssatz

Der KollV für die land- und forstwirtschaftlichen Angestellten (Gutsangestellten) erstreckt sich in seinem persönlichen Geltungsbereich auf Dienstnehmer, auf die das Gutsangestelltengesetz anzuwenden ist. Entscheidend für die Anwendung des Angestelltengesetzes bzw des Gutsangestelltengesetzes ist die Art des Betriebes, in dem der Dienstnehmer beschäftigt ist. Werden Grundstücke nur zu Versuchszwecken und zur Bildung eines Rauchfilters um Industrieanlagen mit landwirtschaftlichen Produkten bepflanzt, so liegt kein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Gutsangestelltengesetzes vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 140/61
    Entscheidungstext OGH 07.11.1961 4 Ob 140/61
    Veröff: SozM IC,393

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0061529

Dokumentnummer

JJR_19611107_OGH0002_0040OB00140_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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