Norm
GAngG §1Rechtssatz
Der KollV für die land- und forstwirtschaftlichen Angestellten (Gutsangestellten) erstreckt sich in seinem persönlichen Geltungsbereich auf Dienstnehmer, auf die das Gutsangestelltengesetz anzuwenden ist. Entscheidend für die Anwendung des Angestelltengesetzes bzw des Gutsangestelltengesetzes ist die Art des Betriebes, in dem der Dienstnehmer beschäftigt ist. Werden Grundstücke nur zu Versuchszwecken und zur Bildung eines Rauchfilters um Industrieanlagen mit landwirtschaftlichen Produkten bepflanzt, so liegt kein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Gutsangestelltengesetzes vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0061529Dokumentnummer
JJR_19611107_OGH0002_0040OB00140_6100000_002