Norm
EheG §50Rechtssatz
Nur bei Unwahrscheinlichkeit der Heilung oder Besserung, derart, daß die Krankheit kein Hindernis mehr für ein weitgehend aufeinander abgestimmtes Denken, Fühlen und Wollen ist, ist der Scheidungsgrund nach § 51 EheG gegeben. Die Fähigkeit des Geisteskranken zu einer solchen geistigen Gemeinschaft ist Tatfrage (Sachverständigenfrage). Zerrüttung bzw Zumutbarkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft auf Seite des Klägers ist (anders als bei § 50 EheG) belanglos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056795Dokumentnummer
JJR_19611108_OGH0002_0060OB00389_6100000_002