RS OGH 1961/11/8 6Ob389/61, 7Ob248/63

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Veröffentlicht am 08.11.1961
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Norm

EheG §50
EheG §51

Rechtssatz

Nur bei Unwahrscheinlichkeit der Heilung oder Besserung, derart, daß die Krankheit kein Hindernis mehr für ein weitgehend aufeinander abgestimmtes Denken, Fühlen und Wollen ist, ist der Scheidungsgrund nach § 51 EheG gegeben. Die Fähigkeit des Geisteskranken zu einer solchen geistigen Gemeinschaft ist Tatfrage (Sachverständigenfrage). Zerrüttung bzw Zumutbarkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft auf Seite des Klägers ist (anders als bei § 50 EheG) belanglos.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 389/61
    Entscheidungstext OGH 08.11.1961 6 Ob 389/61
  • 7 Ob 248/63
    Entscheidungstext OGH 02.10.1963 7 Ob 248/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056795

Dokumentnummer

JJR_19611108_OGH0002_0060OB00389_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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