Norm
EO §382 Z8 IIIDRechtssatz
Für eine EV nach § 382 Z 8 EO genügt, dass eine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die freiwilligen Leistungen des Verpflichteten hinter den ihm nach dem Gesetz obliegenden Leistungen zurückbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2012