Norm
EO §222 aRechtssatz
Da eine Berechnung der Ersatzbeträge nach den Steuerschätzwerten im Sinne der JMV v 10.7.1897, RGBl Nr 174, praktisch nicht mehr möglich ist, werden zweckmässigerweise die Einheitswerte aller in Betracht kommenden Liegenschaften der Berechnung zugrunde zu legen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003475Dokumentnummer
JJR_19611108_OGH0002_0030OB00269_6100000_001