Norm
BStG §5Rechtssatz
1./ Der Straßenerhalter hat nur die ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
2./ Die Organe des Straßenerhalters müssen sich nur dann über die ordnungsgemäße Bestreuung der Straße vergewissern, wenn ihnen der gefährliche Zustand der Fahrbahn infolge Vereisung bekannt war oder bekannt sein mußte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0053419Dokumentnummer
JJR_19611110_OGH0002_0020OB00436_6100000_001