Norm
StVO §7 IIDcRechtssatz
Strafbares Verschulden des Lenkers eines Kombiwagens, der in einer Kurve einen so großen Abstand vom rechten Fahrbahnrand einhält, daß sein linkes Räderpaar die Mittellinie berührt, wenn es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem von links kommenden Fußgänger kommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0073676Dokumentnummer
JJR_19611114_OGH0002_0090OS00271_6100000_001