Norm
HGB §413Rechtssatz
Solange der Spediteur seine Rechte gegen den von ihm bestellten Frachtführer nicht an den Empfänger (dem ein direkter Anspruch gegen den Frachtführer mangels der Voraussetzungen des § 435 HGB nicht zustand) abgetreten hat, kann die Transportversicherung des Empfängers nicht gemäß § 67 VersVG Ansprüche des von ihr befriedigten Empfängers unmittelbar gegen den Frachtführer geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0062381Dokumentnummer
JJR_19611115_OGH0002_0030OB00160_6100000_001