Norm
AußStrG §9 A2fRechtssatz
Ein allgemeines Aufsichtsrecht des Rekursgerichtes im Verfahren außer Streitsachen, auf Grund dessen es auch solche Beschlüsse, die nicht nichtig sind, infolge einer von der Rechtsansicht des Erstgerichtes abweichenden Rechtsansicht aufheben könnte, wenn sie auch nicht angefochten wurden, ist dem Gesetze fremd.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007092Dokumentnummer
JJR_19611115_OGH0002_0060OB00375_6100000_001