RS OGH 1961/11/15 6Ob375/61, 6Ob93/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1961
beobachten
merken

Norm

AußStrG §9 A2f

Rechtssatz

Ein allgemeines Aufsichtsrecht des Rekursgerichtes im Verfahren außer Streitsachen, auf Grund dessen es auch solche Beschlüsse, die nicht nichtig sind, infolge einer von der Rechtsansicht des Erstgerichtes abweichenden Rechtsansicht aufheben könnte, wenn sie auch nicht angefochten wurden, ist dem Gesetze fremd.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 375/61
    Entscheidungstext OGH 15.11.1961 6 Ob 375/61
  • 6 Ob 93/65
    Entscheidungstext OGH 24.03.1965 6 Ob 93/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007092

Dokumentnummer

JJR_19611115_OGH0002_0060OB00375_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten