Norm
ABGB §1003Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat sich ohne Zögerung und ausdrücklich zu äußern, ob er die ihm zugedachte Vertretung annimmt. Die Verletzung dieser Pflicht macht ihn nach Zivilrecht verantwortlich (Lohsing - Braun, Österreichisches Anwaltsrecht S 194).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018