Norm
EO §65 BRechtssatz
Wer als Beteiligter am Exekutionsverfahren anzusehen ist, ist nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung selbst zu beurteilen. Dem Dritten, der sich durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt erachtet, steht ein Rekurs in der Regel nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0002162Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015