Norm
ABGB §1494Rechtssatz
Unter "Mangel an Geisteskräften" ist - wenn man vor dem "Mangel an Jahren" absieht - nur eine Geisteskrankheit, das ist eine krankhafte Störung der Geisteskräfte oder eine Geistesschwäche, das ist eine ungenügende geistige Entwicklung, zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034652Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016