Norm
StPO §281 Z10 BRechtssatz
Bei Lösung der Frage, ob eine festgestellte Nichtigkeit nach § 281 Z 10 StPO, die bewirkt, daß die Tat rechtsirrtümlich zwei Verbrechenstatbeständen statt richtig nur einem dritten, mit der gleichen Strafe wie die beiden anderen bedrohten, unterstellt wurde, dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, ist ähnlich wie bei Anwendung des Art IX KPStGB auf die besonderen Umstände der einzelnen Tat und die sich danach ergebende konkrete Strafe abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0099789Dokumentnummer
JJR_19611116_OGH0002_0090OS00275_6100000_002