RS OGH 1961/11/19 4Ob141/61, 4Ob58/65, 4Ob50/81, 14Ob93/86, 9ObA48/89, 9ObA77/90, 9ObA93/90, 9ObA305

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Veröffentlicht am 19.11.1961
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Norm

AngG §27 Z2 E2

Rechtssatz

Ein Dienstnehmer ist im Sinne des § 27 Z 2 AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt, nicht aber auch dann, wenn ihm eine nicht nur ihm allein anzulastende Nachlässigkeit unterlaufen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 141/61
    Entscheidungstext OGH 19.11.1961 4 Ob 141/61
    Veröff: Arb 7479
  • 4 Ob 58/65
    Entscheidungstext OGH 11.05.1965 4 Ob 58/65
    Veröff: SozM IA/d,647 = ZAS 1966/14 S 85 (mit Anmerkung von Hämmerle)
  • 4 Ob 50/81
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 50/81
    Beisatz: Dienstunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn die dazu notwendigen körperlichen, geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen zur Gänze und dauernd fehlen. (T1)
  • 14 Ob 93/86
    Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 93/86
    nur: Ein Dienstnehmer ist im Sinne des § 27 Z 2 AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt. (T2) Beisatz: Oder wenn seine Dienstleistungen für den Dienstgeber ohne Wert sind; hingegen genügt nicht jede mangelhafte Leistung oder Fehlleistung zur sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses. (T3) Veröff: RdW 1987,60
  • 9 ObA 48/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 48/89
    nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bürokaufmann (T4)
  • 9 ObA 77/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 77/90
    nur T2; Beisatz: Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer mindere Geschicklichkeit und schwache Eignung oder fallweise mangelhafte Aufmerksamkeit zeigt, seine Arbeitsleistung unter dem Durchschnitt liegt oder wenn der Arbeitnehmer infolge des großen Arbeitsanfalls das Arbeitspensum nicht mehr bewältigen kann (Arb 7479, 10108 ua); er muß vielmehr zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheit schlechthin unverwendbar sein. (T5) Beisatz: § 48 ASGG (T6) Veröff: RdW 1991,23 = ecolex 1990,704
  • 9 ObA 93/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 93/90
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 9 ObA 305/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 305/90
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG setzt schlechthin Unverwendbarkeit voraus. (T7); Veröff: RdW 1991,213
  • 8 ObA 2102/96t
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2102/96t
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 8 ObA 157/02z
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 157/02z
    nur T2; Beisatz: Hier: Gerechtfertigte Entlassung eines Behinderten wegen Dienstunfähigkeit nach Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension und seiner Erklärung, auf Grund seines Gesundheitszustandes seine Aufgaben nicht mehr "kundenzufriedenstellend" bewältigen zu können. (T8)
  • 9 ObA 67/17v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 ObA 67/17v
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7

Schlagworte

Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstleistung, Brauchbarkeit, Unbrauchbarkeit, Verwendbarkeit, Anfall, Pensum, Arbeitsverhältnis, Unfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Zeitraum, Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029365

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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