Norm
AngG §27 Z2 E2Rechtssatz
Ein Dienstnehmer ist im Sinne des § 27 Z 2 AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt, nicht aber auch dann, wenn ihm eine nicht nur ihm allein anzulastende Nachlässigkeit unterlaufen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstleistung, Brauchbarkeit, Unbrauchbarkeit, Verwendbarkeit, Anfall, Pensum, Arbeitsverhältnis, Unfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Zeitraum, Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029365Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017