Norm
StGB §12 AaRechtssatz
Handelt es sich um ein zweiaktiges Delikt, bei dem - wie es das Verbrechen der Notzucht bedingt - der zweite Akt - der Geschlechtsverkehr - nur persönlich gesetzt werden kann, so ist nach herrschender Auffassung (vgl 5 Os 68/51, 5 Os 618/53, 8 Os 166/58, ferner Rittler I S 282 Anmerkung 1) nur jener als unmittelbarer Täter zu betrachten, der diesen zweiten Akt selbst verübt, während jenem Täter, welcher den ersten Akt setzt, nur Mitschuld im Sinne des § 5 StG (sonstige Beteiligung gemäß § 12 StGB) zur Last fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0089300Dokumentnummer
JJR_19611120_OGH0002_0080OS00368_6100000_001