Norm
UWG §1 C5dRechtssatz
Eine sittenwidrige Verwendung von Lockspitzeln zur Überwachung von Mitbewerbern liegt nur vor, wenn die Lockspitzel als Anstifter auftreten. Ein Lockspitzel ist aber nicht, wer nur auf die Probe stellt, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0077754Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020