TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/15 2000/12/0117

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der U in A, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in Wien VIII, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. März 2000, Zl. K4-L- 1227/2, betreffend Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 30. Jänner 1998, Zl. I/Pers.-0061955/6-1996, abgeschlossenen Verfahrens (Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965)), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Kosten in der Höhe von EUR 41 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin seit 1. September 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie stand (soweit dies im Beschwerdefall von Interesse ist) zuvor in der Zeit vom 2. September 1974 bis 31. August 1995 als Volksschul- bzw. Hauptschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien.

In ihrem früheren Dienstverhältnis zum Land Wien wurden ihr unbestritten jeweils mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien (in der Folge Stadtschulrat) vom 15. Mai 1986 und vom 5. April 1988 gemäß § 58 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) zwei Karenzurlaube im Ausmaß von 3 Jahren (und zwar in der Zeit vom 31. Juli 1986 bis einschließlich 31. August 1989) unter der Bedingung der Einstellung der Bezüge und Nichtanrechnung der Zeit des Urlaubs für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses gewährt.

Im Zuge der Ermittlungen zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land N. wurde von der Beschwerdeführerin am 26. Jänner 1996 ein Erhebungsbogen ausgefüllt, der unter anderem folgende Hinweise enthält (Hervorhebungen wie im Original):

"ACHTUNG HINWEIS

§ 54 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, wurde mit 1. 7. 1988 dahingehend geändert, dass der Beamte die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung im Punkt 6 dieses Erhebungsbogens ganz oder teilweise ausschließen kann. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

DIE AUSSCHLIESSUNG IST ENDGÜLTIG!

Für folgende Zeiten ist eine Ausschließung möglich:

...

WEITERE ZEITEN:

+ Karenzurlaube gem. § 29b VBG 1948

+ Karenzurlaube gem. § 42 bzw. § 58 LDG 1984 und gem. § 75

BDG 1979

(Für Karenzurlaube nach dem Mutterschutzgesetz muss kein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet werden).

...

Der besondere Pensionsbeitrag beträgt gem. § 56 Abs. 3 PG 1965 für jedes Monat der unbedingt angerechneten Zeiten (z.B. Studienzeiten) ab 1. Mai 1995 11,75 % des Gehaltes (einschließlich Vorrückungsstichtag), das dem Beamten für das erste volle Monat (Pragmatisierungsmonat) seiner Dienstleistung gebührt.

SIND ZEITEN VON DER ANRECHNUNG AUSGESCHLOSSEN WORDEN, IST

EINE NACHTRÄGLICHE ANRECHNUNG NICHT MEHR MÖGLICH!

Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen die Bearbeiter der Pensionsgruppe beim LSR für NÖ zur Verfügung."

Die Beschwerdeführerin gab im Punkt 5b des Erhebungsbogens alle (Vor)Dienstzeiten darunter u.a. auch ihren Urlaub nach dem MSchG sowie die beiden Karenzurlaube in ihrem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land W. an. Von der Ausschlussmöglichkeit nach Punkt 6 ("Folgende der unter Punkt 5a und b angeführten Ruhegenussvordienstzeiten schließe ich gem. § 54 Abs. 3 des PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, von der Anrechnung aus") machte sie nicht Gebrauch.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 30. Jänner 1998 rechnete der Landeschulrat für Niederösterreich (im Folgenden LSR) der Beschwerdeführerin Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 23 Jahren und 5 Monaten unbedingt an. Die Anrechnung umfasst u.a. gemäß § 53 Abs. 2 lit. b PG 1965 die gesamte Zeit ihres Dienstverhältnisses zum Land Wien ("02.09.1974 - 31.08.1995"), also einschließlich der beiden ihr in diesem Dienstverhältnis gewährten Karenzurlaube nach § 58 LDG 1984. Im Abschnitt "Sonstige Hinweise" teilte der LSR mit, dass über die Verpflichtung zur Leistung des besonderen Pensionsbeitrages gem. § 56 PG 1965 für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten erst entschieden werde, wenn feststehe, dass der Bund für die berücksichtigten Vordienstzeiten einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte. Bei Anfall werde darüber bescheidmäßig abgesprochen.

Mit Zuschrift vom 9. März 1998 (von der Beschwerdeführerin am 19. März 1998 persönlich übernommen) informierte der LSR die Beschwerdeführerin davon, dass der Bund vom zuständigen Sozialversicherungsträger für die unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeit vom 31. Juli 1986 bis 31. August 1989 (Karenzurlaubszeit) im Ausmaß von 3 Jahren, 1 Monat und 1 Tag keinen Überweisungsbetrag erhalten habe und daher ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von S 134.572,70 vorzuschreiben sein werde.

In ihrer Stellungnahme vom 29. April 1998 stellte die Beschwerdeführerin zum einen den Antrag, die Zeit dieser Karenzurlaube nicht als unbedingte Ruhegenusszeit anzurechnen. Der "Bescheid des LSR vom 30. Jänner 1998" sei deshalb, weil er sich über die beiden Karenzurlaub gewährenden Bescheide des Stadtschulrates hinweggesetzt habe, absolut nichtig. Für den Fall der Nichtstattgebung dieses Antrages stellte sie den Antrag auf Wiederaufnahme des (mit Bescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 abgeschlossenen) Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Sie begründete dies damit, ihr sei vor Erlassung dieses Bescheides kein Parteiengehör gewährt worden, weshalb sie die beiden Karenzurlaubs-Bescheide des Stadtschulrates im Ruhegenussvordienstzeiten-Anerkennungsverfahren nicht habe vorlegen können. Sie treffe an der Nichtvorlage dieser Bescheide kein Verschulden. Da sie von der Wirksamkeit dieser beiden Bescheide habe ausgehen können, habe sie auch keine Berufung gegen den Bescheid des LSR erhoben. Bei Berücksichtigung der beiden Bescheide des Stadtschulrates wäre es in der Hauptsache zu einem anders lautenden Bescheid gekommen, nämlich zur Nichtanrechnung der Karenzurlaube als unbedingte Ruhegenussvordienstzeit. Im Übrigen finde § 54 Abs. 2 PG 1965 im Beschwerdefall keine Anwendung, da bereits durch die beiden Karenzurlaubsbescheide diese Zeiten von der Anrechnung für den Ruhegenuss ausgeschlossen worden wären, sodass hiefür ein besonderer Pensionsbeitrag nicht zu bezahlen gewesen wäre.

In der Folge stellte die belangte Behörde im Instanzenzug (mit Bescheid vom 4. Februar 1999) fest, dass die Beschwerdeführerin für die mit dem Bescheid vom 30. Jänner 1998 erfolgte Anrechnung von Ruhgenussvordienstzeiten gemäß § 56 Abs. 1 und 3 PG 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von S 134.572,70 zu leisten habe. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde blieb erfolglos (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0111).

Mit Bescheid vom 16. August 1999 wies der LSR den Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in das Ruhegenussvordienstzeitenverfahren einbezogen gewesen sei (Hinweis auf den von ihr ausgefüllten Erhebungsbogen und die dortigen Hinweise). Die Anrechnung der strittigen Karenzurlaube sei erfolgt, weil sie dies nicht in Punkt 6 des Erhebungsbogen ausgeschlossen habe. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn sie die beiden Bescheide des Stadtschulrates betreffend die Gewährung von Karenzurlauben im Verfahren vorgelegt hätte. Da somit keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen seien, die nicht bereits im Verfahren ohne Verschulden der Partei hätte geltend gemacht werden können, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Anerkennungsverfahren in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil der "Erhebungsbogen" fehlerhaft sei, werde doch bloß darauf hingewiesen, dass auch Karenzurlaube gemäß § 58 LDG 1984 von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen werden könnten. Es finde sich aber kein Hinweis, dass auch Karenzurlaube, deren Berücksichtigung für die Ruhegenussbemessung (bei einem anderen Arbeitgeber) bescheidmäßig ausgeschlossen worden sei, (für das Dienstverhältnis zum neuen Arbeitgeber) "ausgeschlossen werden müssen (um die Anrechnung zu verhindern)" (Hervorhebungen im Original). Für sie habe keinerlei Veranlassung bestanden, ihre Karenzurlaubszeiten "neuerlich auszuschließen". Hätte sie Bescheid gewusst, hätte sie selbstverständlich diese Zeiten im Erhebungsbogen ausgeschlossen. Sie treffe kein Verschulden. Auch ändere die Rückfragemöglichkeit bei einem Sachbearbeiter der Pensionsgruppe daran nichts; sie hätte bereits im Zeitpunkt des Ausfüllens des Erhebungsbogens fundierte juristische Auskunft benötigt. Der LSR hätte von Amts wegen die beiden ihre Karenzurlaube betreffenden Bescheides des Stadtschulrates berücksichtigen müssen. Er hätte schon auf Grund dieser Bescheide nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin auf den "Anrechnungsausschluss" verzichten würde und hätte sie zumindest ein weiteres Mal zur Stellungnahme auffordern müssen, was jedoch unterblieben sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 2000 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte sie in der Begründung im Wesentlichen aus, die in § 53 Abs. 2 lit. a und b PG 1965 angeführten Zeiten müssten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden, sofern nicht deren Anrechnung gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 wegen der Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausgeschlossen werde. Zu diesem Zweck seien die Erhebungsbögen mit umfangreicher Information über die (seit 1. Juli 1988 geänderte) Rechtslage (wird näher ausgeführt) übermittelt worden. Trotz genauer Information habe die Beschwerdeführerin ihre Karenzurlaube nach § 58 LDG 1984 nicht von der Anrechnung ausgeschlossen. Ihr Einwand, die Information über die Ausschließung von Zeiten anders interpretiert zu haben, gehe insofern ins Leere, als auf die Möglichkeit von Rückfragen bei den Sachbearbeitern der Pensionsgruppe beim LSR hingewiesen worden sei, wovon sie jedoch nicht Gebrauch gemacht habe. Daraus folge, dass ihr die rechtlichen Konsequenzen des Nichtausschlusses von Zeiten bewusst sein mussten. Der Stadtschulrat habe nur über die Gewährung eines Karenzurlaubes abgesprochen, der LSR in seinem Bescheid vom 30. Jänner 1998 über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten. Der Ausschluss nach § 54 Abs. 3 PG 1965 sei möglich, wenn die Anrechnung einer Zeit, für die ein besonderer Pensionsbetrag gemäß § 53 Abs. 2 leg. cit. zu entrichten wäre, nicht erwünscht sei. Die Zeiten eines Karenzurlaubes (nach § 58 LDG 1984) fielen deshalb unter § 53 Abs. 2 lit. a und b PG 1965, weil durch den gewährten Karenzurlaub das Dienstverhältnis bzw. der Lehrberuf nicht unterbrochen werde. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Bescheide des Stadtschulrates über die Gewährung der Karenzurlaube vor Rechtskraft des Anrechnungsbescheides vorgelegt hätte, wären auf Grund der Nichtausschließung diese Zeiten anzurechnen und somit kein anders lautender Bescheid zu erlassen gewesen. Es lägen daher keine Gründe vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete einen als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz mit einem allgemeinen Kostenantrag (im Sinn des § 59 Abs. 1 VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Rechtslage

1.Verfahrensrecht

Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 DVG unter anderem auch im Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land anzuwendenden § 69 Abs. 1 Z 2 AVG - Sonderbestimmungen zur Wiederaufnahme eines Dienstrechtsverfahrens nach § 14 DVG spielen im Beschwerdefall keine Rolle - ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Antrag ist nach der im Beschwerdefall auf Grund des Zeitpunktes der Antragstellung geltenden Fassung des § 69 Abs. 2 AVG vor der Novelle BGBl. I Nr. 127/1998 binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

2. PG 1965

2.1. Für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer gilt nach § 106 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 unter Bedachtnahme auf Abs. 2 das PG 1965, BGBl. Nr. 340, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird.

Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf in Abs. 1 genannte Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt (§ 106 Abs. 2 Z 1 LDG 1984).

Diese "Maßgaberegelung" wird im Folgenden berücksichtigt.

2.2. Nach § 4 Abs. 1 PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit u.a. aus a) der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, und b) den angerechneten Ruhgenussvordienstzeiten zusammen.

Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt nach dem ersten Satz des § 6 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 548/1984 die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Nach dem dritten Satz des § 6 Abs. 2 leg. cit. bleiben die Bestimmungen über die Ruhegenussfähigkeit der Zeit der Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge unberührt.

Nach § 6 Abs. 2 PG 1965 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 61/1997, wird die ruhegenussfähige Landesdienstzeit wie bisher definiert, die bisher im dritten Satz enthaltene Regelung jedoch als Halbsatz in Z 2 mit folgender Formulierung angefügt:"... mit Ausnahme der Zeit ... .2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist." Die Neufassung hängt mit der gleichzeitig erfolgten Neuregelung des Karenzurlaubs (u.a. auch in §§ 58 ff LDG 1984) zusammen.

2.3. Gemäß § 53 Abs. 1 PG 1965 (Stammfassung) sind Ruhegenussvordienstzeiten die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind nach § 53 Abs. 2 lit. a und b PG 1965 (Stammfassung) anzurechnen:

"a) Die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b) die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit (die übrigen Bestimmungen des Abs. 2 sind im Beschwerdefall ohne Bedeutung)."

2.4. § 54 PG 1965 regelt den Ausschluss der Anrechnung und den Verzicht.

2.4.1. Abs. 3 dieser Bestimmung in der ab 1. Juli 1988 geltenden Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, lautet:

"Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist."

Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit der durch diese Novelle erfolgten Neuregelung des § 56 Abs. 2 lit. a (Entfall der beitragfreien pensionswirksamen Anrechnung von Schul- und Studienzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i als Ruhegenussvordienstzeiten für die ab 1. Juli 1988 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse; für diese Dienstverhältnisse kommt eine Anrechnung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten nur mehr bei Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages in Betracht, die allerdings ausgeschlossen werden kann).

Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage, 551 Blg NR 17. GP, zu Art. III Z 3 und 4 begründen dies auf Seite 23 wie folgt:

"Da über die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses zu entscheiden ist, hat der Beamte bereits zu dieser Zeit (also vor Erlassung des Anrechnungsbescheides) eine allfällige Ausschlusserklärung abzugeben, wenn er eine Anrechnung der Schul- und Studienzeiten oder von Teilen derselben nicht wünscht. Andernfalls wird die Anrechnung voll wirksam und der Beamte hat hiefür den besonderen Pensionsbeitrag zu leisten.

Die Neuregelung des § 54 Abs. 3 nimmt auf dieses Wahlrecht Rücksicht. Gleichzeitig soll aber ein Wahlrecht hinsichtlich jener Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen werden, für die kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Solche Zeiten, für die zB dem Bund ein Überweisungsbetrag geleistet wird, sollen auf alle Fälle als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen sein. Damit sollen Bevorzugungen vermieden werden, die vor allem jene begünstigt haben, die erst in höherem Lebensalter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten sind, während Beamte, die schon in jungen Jahren in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind, selbstverständlich keine nachträglichen 'Korrekturmöglichkeiten' bezüglich ihrer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten und der Summe der eingebrachten Beitragsleistungen haben."

2.4.2. Vor dieser Novelle hatte § 54 Abs. 3 PG 1965 folgenden Wortlaut:

"(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist."

2.4.3. Gemäß Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 288/1988, sind auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 PG 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Übergangsbestimmung steht im Zusammenhang mit der unter 2.4.1. dargestellten Änderung. Sie soll nach den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu dieser Novelle, 553 Blg NR 17. GP einen Eingriff in rechtskräftig gewordene Ruhegenussvordienstzeiten - Anrechnungsbescheide für vor dem 1. Juli 1988 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse vermeiden.

Nach Art. IX des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 737/1988 ist der vorstehend wiedergegebene Art. XIII Abs. 2 auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlag und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund unmittelbar daran anschließt.

2.5. Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte nach § 56 Abs. 1 PG 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung solange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

Abs. 2 dieser Bestimmung regelt, in welchen Fällen ein besonderer Pensionsbeitrag nicht zu entrichten ist. Die Zeiten eines (hier nach § 58 LDG 1984 gewährten) Karenzurlaubes fällt nicht unter diese Bestimmung, wohl aber die Zeiten eines Karenzurlaubes nach §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes (MSchG).

In § 56 Abs. 3 PG 1965 werden nähere Bestimmungen über die Höhe der Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages getroffen.

3. LDG 1984

Nach § 58 Abs. 1 LDG 1984 in der im Zeitpunkt der der Beschwerdeführerin gewährten Karenzurlaube geltenden Stammfassung, BGBl. Nr. 302, kann dem Landeslehrer auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Die Zeit des Karenzurlaubes ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung in der genannten Fassung für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Abs. 3 dieser Bestimmung regelte, unter welchen Voraussetzungen Abweichendes von Abs. 2 verfügt werden konnte.

Eine solche abweichende Verfügung im Sinne des § 58 Abs. 3 LDG 1984 wurde im Beschwerdefall vom Stadtschulrat nicht getroffen.

II: Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 abgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten - Anrechnungsverfahrens verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt sie im Wesentlichen vor, die beiden Bescheide des Stadtschulrates, mit denen ihr Karenzurlaube nach § 58 LDG 1984 gewährt worden seien, hätte sie mangels Parteiengehörs im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsverfahren nicht vorlegen können. Es sei von ihr in keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen, irgendwelche nachträgliche besondere Pensionsbeiträge für die Karenzurlaube zu leisten oder sich diese nachträglich anrechnen zu lassen. Auch solche Tatsachen, die eine Partei wegen Verweigerung des Parteiengehörs nicht habe geltend machen können, seien als neu hervorgekommen anzusehen.

Die belangte Behörde hätte ferner prüfen müssen, ob sie ein Verschulden daran treffe, die obangeführten Tatsachen (Beweismittel) nicht schon im Anrechnungsverfahren geltend gemacht haben. Dies sei aber auf Grund einer unzureichenden Information im Erhebungsblatt auszuschließen (wird näher wie im Verwaltungsverfahren ausgeführt). Es würde eine unzulässige Überdehnung der Mitwirkungspflicht bedeuten, wenn ihr die richtige rechtliche Beurteilung der im Erhebungsbogen nur auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des PG 1965 überbürdet werde. Für den Durchschnittsbetrachter sei klar, dass nur Zeiten ausgeschlossen werden könnten, die noch nicht ausgeschlossen seien. Ohnehin bereits ausgeschlossene Zeiten müssten nicht neuerlich ausgeschlossen werden. Es könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, kein Rechtsmittel gegen den Anrechnungsbescheid vom 30. Jänner 1998 erhoben zu haben. Dieses Rechtsmittel wäre mit der immer gleich lautenden Begründung des Nichtausschlusses der Anerkennung als Ruhegenussvordienstzeit in den Erhebungsbögen "abgeschmettert" worden. Aus dem Anrechnungsbescheid wäre für sie noch nicht erkennbar gewesen, dass sie irgendeinen Beitrag leisten müsse. Darüber sei sie erst mit Mitteilung des LSR vom 9. März 1998 informiert worden.

Es treffe auch die Auffassung der belangten Behörde nicht zu, dass selbst die Vorlage der beiden Karenzurlaubsbescheide des Stadtschulrates im Ruhegenussvordienstzeiten-Anerkennungsverfahren (vor den Dienstbehörden den neuen Dienstgebers) zu keinem anderen Bescheid geführt hätte. Der "Muss"Charakter der Anrechnungsvorschrift des § 53 Abs. 2 PG 1965 bedeute nur, dass (u.a.) die dort in lit.  b genannten Zeiten grundsätzlich als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen seien. Dabei sei aber zu beachten, ob solche Ruhegenussvordienstzeiten nicht etwa dadurch "unterbrochen" worden seien, dass ihre Anrechnung für die Ruhegenussermittlung bescheidmäßig ausgeschlossen worden sei, wie dies in ihrem Fall durch die beiden Karenzurlaubsbescheide geschehen sei. Dies sei bereits von Amts wegen zu berücksichtigen. Außerdem sei § 54 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 288/1988 im Hinblick auf Art XIII Abs. 2 dieser Novelle auf sie gar nicht anwendbar, weil sie bereits vor dem 1. Juli 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sei. Auch wenn man gegen dieses Argument einwende, dass es nur in einem Rechtsmittel gegen den Bescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 (und nicht im Wiederaufnahmeverfahren) geltend gemacht werden könnte, sei noch die Variante der Anwendbarkeit des "aktuellen" § 54 Abs. 3 PG 1965 zu prüfen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die im Erhebungsbogen des LSR ausdrücklich genannte Bestimmung nachgelesen hätte, wäre für sie nicht klar geworden, dass sie bereits bescheidmäßig von einem anderen Dienstgeber (Wien) von der Anrechnung ausgeschlossene Zeiten im (neuen) Dienstverhältnis neuerlich ausschließen müsse, um eine Anrechnung und damit die Zahlung eines besonderen Pensionsbeitrages zu verhindern. Es hätte daher bei Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweise jedenfalls ein im Hauptinhalt des Spruches des Bescheides des LSR vom 30. Jänner 1998 anders lautender Anrechnungsbescheid herbeigeführt werden können, nämlich die Nichtanrechnung ihrer Karenzurlaubszeiten als unbedingte Ruhegenussvordienstzeiten.

2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Vorab ist festzuhalten, dass die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z  2 AVG nicht dazu dient, Rechtsnachteile nachträglich zu beseitigen, die sich aus der wegen der Unterlassung eines Rechtsmittels eingetretenen Rechtskraft eines Bescheides ergeben, wenn die (nunmehr) im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Gründe bereits in jenem Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können.

Dies trifft aber im Beschwerdefall zu. Dem rechtskräftigen Bescheid des LSR vom 30. Jänner 1998, dessen Beseitigung die Beschwerdeführerin mit ihrem Wiederaufnahmeantrag anstrebt, ist zweifelfrei zu entnehmen, dass die gesamte Zeit ihres dem aktuellen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zum Land Wien (einschließlich der ihr in diesem früheren Dienstverhältnis gewährten Karenzurlaubszeiten nach § 58 LDG 1984) als Ruhegenussvordienstzeiten anerkannt wurden. Im Erhebungsbogen hat die Beschwerdeführerin in Punkt 5b die verschiedenen von ihr in diesem vorangegangenen Dienstverhältnis in Anspruch genommenen Urlaube (nach dem MSchG und Karenzurlaube) unterschieden und damit auch die Kenntnis der im Erhebungsbogen erteilten Information (unterschiedliche Bedeutung dieser Urlaube unter dem Blickwinkel der Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages und der damit verbundenen Ausschlussmöglichkeit) zum Ausdruck gebracht. Das Erhebungsblatt enthält in Verbindung mit der Darstellung, dass die (gänzliche oder teilweise) Anrechnung einer Ruhegenussvordienstzeit nur im Fall der Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags besteht, die uneingeschränkte Information, dass dies u.a. für Karenzurlaube nach § 58 LDG 1984 zutrifft. Auf dem Boden dieser im Erhebungsblatt klar und unmissverständlich (unabhängig von ihrer Richtigkeit) erteilten Informationen und des Inhalts des Anrechnungsbescheides des LSR vom 30. Jänner 1998 wäre sie auf Grund ihrer (im nunmehrigen Wiederaufnahmeverfahren geäußerten) Rechtsauffassung, die letztlich auf die Unrichtigkeit ("Fernwirkung" des Ausschlusses der Wirksamkeit dieser Karenzurlaubszeiten durch Bescheide des Stadtschulrates für die Ruhegenussbemessung im früheren Dienstverhältnis für deren Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten im aktuellen Dienstverhältnis) oder zumindest Unklarheit (Herbeiführung eines Irrtums über die Erforderlichkeit eines Ausschlusses der Anrechnung dieser Zeiten, um der Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags zu entgehen) der ihr im Erhebungsbogen gegebenen Informationen hinausläuft, gehalten gewesen, den Bescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 mit dem ihr zustehenden Rechtsmittel der Berufung zu bekämpfen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ergab sich bereits auf Grund dieser Informationslage nach dem Erhebungsblatt (unbeschadet der dort angebotenen Möglichkeit, Erkundigungen bei den zuständigen Sachbearbeitern einzuholen) in Verbindung mit dem Inhalt des Bescheides des LSR vom 30. Jänner 1998 im Zeitpunkt von dessen Zustellung hinreichend, dass für die als Ruhegenussvordienstzeit mitangerechneten, im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land W. konsumierten Karenzurlaube nach § 58 LDG 1984 die Pflicht zu Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages "im Raum stand". Dass die Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, dass für die ihr im Bescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Karenzurlaubszeiten (aus welchen Grund auch immer) keine besonderen Pensionsbeiträge zu leisten seien, hat sie nicht vorgebracht.

Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, das Unterlassen der Berufung sei wegen deren Aussichtslosigkeit für die spätere Stellung des Wiederaufnahmeantrages unschädlich gewesen, trifft nicht zu. Vor dem Hintergrund der (oben skizzierten) Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zur Rechtswidrigkeit der Anrechnung der hier strittigen Karenzurlaubszeiten hätten diese Argumente, sofern sie in rechtlicher Hinsicht zutreffen, zum Erfolg der Berufung führen müssen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum für das Rechtsmittel der Berufung und für einen auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (im Hinblick auf die Relevanz des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes für den Ausgang des wiederaufzunehmenden Verfahrens) gestützten Wiederaufnahmeantrag unterschiedliche Maßstäbe für die jeweiligen Erfolgsaussichten bestehen sollten und deshalb die Unterlassung der möglichen (in der Sache auf dieselben rechtlichen Überlegungen gestützten) Berufung für die Zulässigkeit eines späteren (im Sachvorbringen identischen) Wiederaufnahmeantrages unschädlich sein sollte.

Schon deshalb war es im Ergebnis nicht rechtswidrig, dass die belangten Behörde die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages bestätigte, ohne dass auf das übrige (für den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unerhebliche) Beschwerdevorbringen näher einzugehen war. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VGG als unbegründet abzuweisen

Unabhängig davon wäre im Übrigen selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin erst durch die Zuschrift des LSR vom 9. März 1998 von der Pflicht zur Zahlung eines besonderen Pensionsbeitrages für die angerechneten Karenzurlaubszeiten in Kenntnis gesetzt worden wäre und dem unter dem Gesichtspunkt des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG Bedeutung zukäme, der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich: diesfalls wäre er nämlich nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AVG verspätet gewesen, weil dieses behördliche Schreiben des Beschwerdeführerin nach den vorgelegten Verwaltungsakten (von ihr unterschriebene Empfangsbestätigung) bereits am 19. März 1998 zugestellt wurde, sie ihren Wiederaufnahmeantrag aber erst in ihrem Schreiben vom 29. April 1998 (als Eventualantrag) stellte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 Z 1 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Schriftsatzaufwand nach § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG war nicht zuzusprechen, weil der als "Gegenschrift" bezeichnete Schriftsatz nur auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides verweist und zu den Beschwerdeausführungen nicht weiter Stellung nimmt.

Wien, am 15. Mai 2002

Schlagworte

Rechtskraft Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120117.X00

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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