Norm
ABGB §217Rechtssatz
Die Verwandten eines Pflegebefohlenen haben kein Recht darauf, dem Verfahren als Beteiligte zugezogen zu werden, Abschriften von Eingaben des Beistandes (Vormundes) zu erhalten und die Zustellung gerichtlicher Verfügungen zu verlangen. Der gesetzliche Vertreter des Pflegebefohlenen wird durch das Gericht kontrolliert. Die Verwandten sind jedoch nicht als weitere Kontrollorgane über den gesetzlichen Vertreter und das Gericht gedacht (mit Literatur - und Judikaturzitaten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006363Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0050OB00355_6100000_001