Norm
EO §1 Z7 IIGRechtssatz
Die von dem Bürgen übernommene Verpflichtung zur Erfüllung des Zwangsausgleiches bildet nur dann einen tauglichen Exekutionstitel, wenn er sich außerdem schriftlich verpflichtet hat, die von ihm übernommene Verbindlichkeit bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000144Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011