Norm
ABGB §1389Rechtssatz
Die Bereinigungswirkung des Vergleiches ist einschränkend dahin auszulegen, daß die Rechtslage zwischen den Parteien durch den Abschluß eines Vergleiches nur insoweit bereinigt wird, als dieser seinem Inhalt nach reicht (hier: Anfechtung des gültigen Zustandekommens eines Gesellschaftsvertrages nach Vergleichabschluß über eine strittige Klausel des Gesellschaftsvertrages).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0032474Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0060OB00409_6100000_001