Norm
VersVG §12Rechtssatz
Abgehen von der Auffassung, daß in der Autokaskoversicherung der Versicherungsnehmer auf Leistung klagen müsse, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grunde nach bestreitet, wofern er die Höhe des eingetretenen Schadens bereits kennt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
siehe auch die Rechssätze zu § 14 AKB!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0080004Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0030OB00397_6100000_003