Norm
ABGB §365 BRechtssatz
Art 23 StV spricht keine Verpflichtung zur Entschädigung der betroffenen Personen aus. Bei einer durch das Gesetz selbst verfügten Enteignung steht dem Enteigneten ein Entschädigungsanspruch nur dann zu, wenn dieses oder ein anderes Gesetz eine Entschädigungspflicht ausspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0014152Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0030OB00500_6000000_001