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65/01 Allgemeines Pensionsrecht;Norm
PG 1965 §53 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der F in T, vertreten durch Dr. Klaus Gstrein und Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Kramergasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 25. August 1998, Zl. 279.282/4- I/C/10B/96, betreffend Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach den §§ 53 und 55 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965),
1. zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss
gefasst:
Der Eventualantrag, die belangte Behörde aufzufordern, die Bewilligung der Bundesregierung zur unbedingten Anrechnung der Zeiten der Karenzurlaube und der Kindererziehungszeiten im Ausmaß der nur bedingt angerechneten Zeiten einzuholen oder die Erledigung solange zurückzustellen, als die Beschwerdeführerin selbst die Möglichkeit erhält, sich um eine solche Bewilligung zu bemühen, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Juni 1946 geborene Beschwerdeführerin steht als Amtsrätin seit 1. Dezember 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das unmittelbar an ihr früheres ab 1. Juli 1992 bestehendes privatrechtliches Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber anschließt. Sie ist in der Quästur der Universität X. tätig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. August 1998 wurden ihr aus Anlass ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von den Zeiten, die zwischen der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginnes ihrer ruhegenussfähigen Dienstzeit liegen, gemäß § 53 PG 1965 18 Jahre, 3 Monate und 8 Tage unbedingt und in Verbindung mit § 55 Abs. 1 leg. cit. 4 Jahre, 7 Monate und 6 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Aus den beiliegenden Ermittlungen zur Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten und den Verwaltungsakten geht - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Relevanz ist - hervor, dass es sich bei der bedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeit um die vom 8. August 1966 bis 13. März 1971 in einem im Inland bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit handelt, für die dem Bund auch ein Überweisungsbetrag nach den §§ 308 ff ASVG geleistet wurde (siehe dazu den Bescheid des Generaldirektors der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng) vom 23. September 1998).
Nicht als Ruhegenussvordienstzeit wurden u.a. folgende Zeiten angerechnet:
a) 14. März 1971 bis 15. Jänner 1972 (10 Monate, 2 Tage - Karenzurlaub; im zitierten Bescheid der PVAng ist diese Zeit als -
Ersatzzeit für Kindererziehung ausgewiesen);
b) 15. März 1975 bis 17. Jänner 1976 (10 Monate, 3 Tage - Karenzurlaub; im Bescheid der PVAng als - Ersatzzeit für Kindererziehung ausgewiesen) und
c) 7. April 1979 bis 24. April 1984 (5 Jahre,18 Tage - ohne Beschäftigung; im Bescheid der PVAng ist aus diesem Zeitraum die Zeit vom 17. April bis 12. November 1979 als - Ersatzzeit für Arbeitslosengeldbezug ausgewiesen).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Sie machte darin die Anwendung eines gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Gesetzes (nämlich insbesondere § 53 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 PG 1965) geltend. Die Verfassungswidrigkeit erblickte sie zum einen darin, dass Vordienstzeiten vor dem 25. Lebensjahr trotz Leistung eines Überweisungsbetrages nach dem PG 1965 nur bedingt angerechnet werden könnten, zum anderen darin, dass Zeiten der Mutterschutzkarenz und Kindererziehung (damit meinte sie die oben unter a) bis c) genannten Zeiten im Ausmaß von 6 Jahren, 8 Monaten und 23 Tagen), nach dem PG 1965 nicht zu berücksichtigen seien, obwohl dies nach anderen sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen der Fall sei.
Mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 1962/98, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 4201/1962 und 11.193/1986) lasse das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen (Anwendung einer wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz rechtswidrigen generellen Norm, insbesondere § 53 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 PG 1965), aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde werden (ihrem Inhalt nach) Rechtwidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
I. Rechtslage
1. Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtslage
1.1. Da im Beschwerdefall die Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des § 62b Abs. 1 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, gegeben sind, beträgt der Ruhegenuss - abweichend von § 7 Abs. 1 leg. cit. in der genannten Fassung - bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich a) für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und b) für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
1.2. Nach § 6 Abs. 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit u.a. aus a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und b) den angerechneten Ruhgenussvordienstzeiten zusammen. Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Antritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand (von zwei hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) zurückgelegt hat (§ 6 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 548/1984).
1.3. Welche Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen sind, regelt § 53 PG 1965. Er lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung (ausgenommen Abs. 2 lit. d in der Fassung BGBl. Nr. 320/1973 sowie der Novelle des Abs. 3 durch BGBl. Nr. 256/1993 = Entfall der Zustimmungskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen) auszugsweise:
"§ 53. (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
a) die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
b) die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,
e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges,
g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
l) die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit.
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
a)
die Zeit selbstständiger Erwerbstätigkeit,
b)
die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4) Mit Bewilligung der Bundesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.
..."
1.4. § 55 PG 1965 lautete in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung (samt Überschrift):
"Besonderheiten der Anrechnung
§ 55. (1) Die im § 53 Abs. 2 lit. l und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam."
2. Spätere Rechtslage (die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten ist):
2.1. § 55 PG 1965
a) Dem § 55 PG 1965 wurde durch Art. 4 Z. 23b des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, ein Absatz 3 angefügt, wonach Abs. 1 nur für Beamte gelten sollte, auf die § 62b Abs. 1 anzuwenden ist. Diese Bestimmung sollte mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten (§ 58 Abs. 24 Z. 5 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997).
b) Durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, wurde dem § 55 PG 1965 für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 folgender Absatz angefügt:
"(3) Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung in den Ruhestand oder des Übertritts in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der Anrechnung nach Abs. 1."
c) § 55 PG 1965 erhielt durch Art. 3 Z. 25 des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr. 86 (wortident mit Art. 3 Z. 25a des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, dessen Bestimmungen, soweit sie das PG 1965 (mit Ausnahme des § 15c Abs. 1 Z. 2 PG 1965) betrafen, wegen einer "Abstimmungspanne" im Nationalrat durch Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 16. März 2001, G 150/00, unter Setzung einer Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung mit 31. Juli 2001 als verfassungswidrig aufgehoben wurden; siehe dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl I Nr. 34/2001) mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 folgenden Wortlaut (einschließlich Überschrift):
"Wirksamkeit der Anrechnung
§ 55. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam."
Nach der Übergangsbestimmung des ersten Satzes des § 62j Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 ist auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, u. a. § 55 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In der Begründung zum Initiativantrag zum Pensionsreformgesetz 2001 wird dazu ausgeführt:
"Die bisherige Regelung, wonach Beschäftigungszeiten vor dem vollendeten 25. Lebensjahr nur bedingt für den Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder des Übertritts in den Ruhestand für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit wirksam wurden, hat sich als kontraproduktiv für die Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters erwiesen: Diese Regelung konnte nämlich dazu führen, dass der zu erwartende Ruhegenuss bei Pensionsantritt mit dem vollendeten 60. Lebensjahr durch den Verlust dieser Zeiten geringer gewesen wäre als der bei vorzeitigem Pensionsantritt etwa ab dem vollendeten 57. Lebensjahr zu erwartende. Da die betreffenden Zeiten überdies durch Überweisungsbeträge oder durch besondere Pensionsbeiträge gedeckt sind, soll die Regelung über die bedingtre Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten aufgehoben werden.
Der Entfall der bedingten Anrechnung ist von der Pensionsbehörde bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen; eine Änderung der erlassenen Ruhegenussvordienstzeitenbescheide ist dafür nicht erforderlich."
2.2. Einfügung des § 25a PG 1965
Durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 wurden mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 Bestimmungen betreffend den Kinderzurechnungsbetrag geschaffen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, die vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft liegen, in der Form eines Zurechnungsbetrages beim Ausmaß des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind. Die Bestimmung ist noch vor ihrem Inkrafttreten mehrfach novelliert worden (vgl. dazu näher BGBl. I Nr. 123/1998, sowie BGBl. I Nr. 6/2000).
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen durch die nur bedingte Anrechnung der Zeit vom 8. August 1966 bis 13. März 1971 (4 Jahre, 7 Monate und 6 Tage) und die Nichtanrechnung der Zeiten der "Mutterschaftskarenzurlaube und der Kindererziehungszeiten" (6 Jahre, 8 Monate und 23 Tage) in ihren Rechten verletzt.
2.1. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrer weiteren Lebensplanung stark benachteiligt werde. Der Zeitraum der bedingten Anrechnung sei durch Versicherungszeiten abgedeckt, wofür der Bund auch einen Überweisungsbeitrag erhalten habe. Dadurch verschaffe sich der Bund ungerechtfertigte Vorteile, ohne jedoch eine Gegenleistung zu erbringen. Durch die Bestimmung der §§ 53 Abs. 2 und 55 Abs. 1 PG 1965 erachte sich die Beschwerdeführerin "im Gleichheitsgrundsatz gegenüber anderen Versicherten" verletzt (wird näher ausgeführt. Insbesondere meint die Beschwerdeführerin, dies sei keine zeitgemäße Bestimmung mehr, weil heute Beamte im Normalfall nicht mehr mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendeten, in den Ruhestand träten, sondern schon mit Erreichen des 60. Lebensjahres (Anmerkung: Rechtslage vor dem Pensionsreformgesetz 2001) in Pension gehen könnten, weshalb eine unbedingte Anrechnung von Vordienstzeiten schon mit dem 20. Lebensjahr zu erfolgen hätte.
Zum geplanten Dienstende mit Vollendung des 60. Lebensjahres ergebe sich in ihrem Fall ein Fehlbedarf von Ruhegenussvordienstzeiten "von etwa 4 Jahren". Die Bundesregierung hätte aufgefordert werden müssen, von ihrem Recht nach § 53 Abs. 4 PG 1965 Gebrauch zu machen "und als Ausgleich für die nichtanrechenbaren Kindererziehungszeiten nur bedingt anrechenbare Zeiten als unbedingt anrechenbare Zeiten anzurechnen, zumal ja auch kein finanzieller Schaden entstehen würde, da der Bund die Überweisungsbeträge ohnedies erhalten hat." Die belangte Behörde hätte ihr vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit geben müssen, zur nur bedingten Anrechnung ihrer Vordienstzeiten Stellung zu nehmen. Dadurch hätte sie die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig nach § 53 Abs. 4 PG 1965 um eine "Ausnahmeregelung" anzusuchen. Darin liege eine Verletzung des Parteiengehörs.
Abschließend stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle daher
a) den angefochtenen Bescheid aufheben,
"in eventu
b) die belangte Behörde auffordern, die Bewilligung der Bundesregierung zur unbedingten Anrechnung der Zeiten der Karenzurlaube und der Kindererziehungszeiten im Ausmaß der nur bedingt angerechneten Zeiten einzuholen oder die Erledigung solange zurückzustellen, als die Beschwerdeführerin selbst die Möglichkeit erhält, sich um eine solche Bewilligung zu bemühen."
2.2.1 Dem ist, soweit in der Anfechtungserklärung die Aufhebung des angefochten Bescheides verlangt wird, Folgendes entgegenzuhalten:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die im Beschwerdefall erfolgte bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (im Ausmaß von 4 Jahren, 7 Monaten und 6 Tagen) den damals hiefür geltenden Bestimmungen des PG 1965 (§ 53 Abs. 2 lit. l in Verbindung mit § 55 Abs. 1 leg. cit. in der oben unter I.1.4 dargestellten Fassung) sowie die nicht erfolgte Anrechnung der "Kindererziehungszeiten" (im Ausmaß von 6 Jahren, 8 Monaten und 23 Tagen) nach § 53 Abs. 2 PG 1965 dem (damals geltenden) Gesetz entsprochen hat.
Soweit die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 PG 1965 in Zweifel zieht, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1999 zitierte Rechtsprechung nicht veranlasst, einen Anfechtungsantrag gem. Art 140 Abs. 1 B-VG zu stellen. Insbesondere ist im Zusammenhang mit der bedingten Anrechung von zwischen dem vollendeten 18. und dem 25. Lebensjahr gelegenen Ruhegenussvordienstzeiten auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 4201/1962 zu verweisen, in dem sich der Verfassungsgerichtshof mit verschiedenen Bedenken gegen die Vorgängerbestimmung des § 55 Abs. 1 PG 1965 (in der unter I.1.4. genannten Fassung), darunter auch mit Überlegungen, wie sie die Beschwerdeführerin nunmehr gegen (die im Beschwerdefall angewandte Fassung des) § 55 Abs. 1 PG 1965 ins Treffen geführt hat, auseinander gesetzt hat. Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken sind nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Vorschriften hervorzurufen, die sich im Rahmen der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers bewegen (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis VfSlg. 11.194/1986). Ergänzend wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der für sie geltenden Übergangsbestimmung des § 62b Abs. 1 PG 1965 jenem Personenkreis angehört, der bereits nach einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren den Anspruch auf vollen Ruhegenuss hat und diesen bei einer durchschnittlichen Betrachtung auch im Fall der (nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandenen Rechtslage möglichen) Erklärung, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten zu können, erreicht. Dass Fälle vorkommen können, in denen trotz unbedingter Anrechnung der nach Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegten Zeiträume der Anspruch auf den vollen Ruhegenuss (zu diesem Zeitpunkt) nicht erreicht wird (weil z.B. keine entsprechenden unbedingt anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten erreicht wurden), ändert nichts daran, dass die Regelung wegen der im Regelfall auch bei einem Anknüpfen an der Vollendung des 25. Lebensjahres gegebenen Erreichbarkeit des Anspruchs auf vollen Ruhegenuss bei einem durch Erklärung herbeigeführten Ruhestand insgesamt sachgerecht war.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin - allenfalls - durch die mittlerweile erfolgte Änderung des § 55 PG 1965 (siehe dazu I. 2.1.) ihr Anliegen der unbedingten Anrechnung der ihr (bisher) bloß bedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten erreicht (sofern sie nicht unter die Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 2 Satz 1 PG 1965 fällt).
Was den von der Beschwerdeführerin offenkundig angestrebten "Ausgleich" für die Nichtanrechnung von Kindererziehungszeiten betrifft, nämlich die ihr bedingt angerechten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 4 PG 1965 unbedingt anzurechnen, geht dieses Vorbringen am Gesetz vorbei: § 53 Abs. 4 leg. cit. ermöglicht nur die Anrechnung anderer als der in (§ 53) Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit liegen. Da aber die im Beschwerdefall bedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten unbestritten solche nach § 53 Abs. 2 lit. l PG 1965 sind, scheidet die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 4 leg. cit. bereits aus diesem Grund aus, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat. Der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs geht daher schon deshalb ins Leere, weil die Einhaltung desselben (auf dem Boden des Beschwerdevorbringens) zu keinem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können. Im Übrigen könnte sich für die Beschwerdeführerin durch die (ab 1. Jänner 2003) geltende Rechtslage (§ 25a PG 1965) bezüglich der "Kindererziehungszeiten" eine im Vergleich zu den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Bestimmungen günstigere Lösung ergeben (was hier allerdings nicht zu prüfen ist).
Sollte die Beschwerdeführerin aber damit im Ergebnis die Anrechnung der "Kindererziehungszeiten" nach § 53 Abs. 4 PG 1965 in einem eingeschränkten Ausmaß (nämlich in dem der bedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten) gemeint haben, kommt der geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs schon deshalb keine Relevanz zu, weil die weitere Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung (wesentliche Bedeutung dieser Zeiten für die dienstliche Verwendung) im Beschwerdefall offenkundig nicht erfüllt wäre.
Gegen die Bestimmung des § 53 Abs. 4 PG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Anfechtung dieser Bestimmung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG zu führen hätten.
Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.2.2. Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin war zurückzuweisen, da das Gesetz dem Verwaltungsgerichtshof bei einer Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine derartige Möglichkeit zur "Auftragserteilung" an die belangte Behörde als Endentscheidung (anstelle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder der Ab- oder Zurückweisung der Beschwerde) nicht einräumt.
3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 15. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120188.X00Im RIS seit
14.08.2002