Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Haben die Miteigentümer einhellig beschlossen, den Plan der Errichtung einer Garage fallen zu lassen und hat der Beklagte durch die vertragswidrige Errichtung einer Garage allein die Rechte der Miteigentümer verletzt, dann ist der Beklagte allein zur Klage passiv legitimiert und es genügt, wenn die Mehrheitseigentümer gegen ihn als Kläger auftreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015594Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0050OB00372_6100000_001