RS OGH 1961/11/22 5Ob372/61, 7Ob62/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1961
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Norm

ABGB §833 A
ZPO §14 Bc

Rechtssatz

Haben die Miteigentümer einhellig beschlossen, den Plan der Errichtung einer Garage fallen zu lassen und hat der Beklagte durch die vertragswidrige Errichtung einer Garage allein die Rechte der Miteigentümer verletzt, dann ist der Beklagte allein zur Klage passiv legitimiert und es genügt, wenn die Mehrheitseigentümer gegen ihn als Kläger auftreten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 372/61
    Entscheidungstext OGH 22.11.1961 5 Ob 372/61
  • 7 Ob 62/67
    Entscheidungstext OGH 19.04.1967 7 Ob 62/67
    Veröff: MietSlg 19033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015594

Dokumentnummer

JJR_19611122_OGH0002_0050OB00372_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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