RS OGH 1961/11/22 3Ob421/61

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Veröffentlicht am 22.11.1961
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Norm

EO §42 C3
EO §67
EO §349

Rechtssatz

Ein Antrag auf Forstsetzung einer aufgeschobenen Räumungsexekution ist nicht verfrüht, wenn er nach Ablauf der vom Erstgericht bewilligten Räumungsfrist gestellt wurde, wenngleich erst nach diesem Zeitpunkte eine die Räumungsfrist über diesen Tag hinaus verlängernde Rekursentscheidung herablangt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 421/61
    Entscheidungstext OGH 22.11.1961 3 Ob 421/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0001711

Dokumentnummer

JJR_19611122_OGH0002_0030OB00421_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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