Norm
EO §42 C3Rechtssatz
Ein Antrag auf Forstsetzung einer aufgeschobenen Räumungsexekution ist nicht verfrüht, wenn er nach Ablauf der vom Erstgericht bewilligten Räumungsfrist gestellt wurde, wenngleich erst nach diesem Zeitpunkte eine die Räumungsfrist über diesen Tag hinaus verlängernde Rekursentscheidung herablangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0001711Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0030OB00421_6100000_001