RS OGH 1961/11/24 2Ob468/61, 8Ob18/83, 2Ob100/88

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Veröffentlicht am 24.11.1961
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Norm

StVO §19 Abs6 BVId

Rechtssatz

Unter einer Grundstücksausfahrt (Grundstückseinfahrt) ist jede erkennbar nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmete Fahrbahn zu verstehen, die von einer öffentlichen Straße zu einem einzelnen Grundstück oder zu einem begrenzten Grundstückskomplex führt, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um eine der in der Mehrzahl der Fälle üblichen kurzen Toreinfahrten handelt. Eine Zufahrt verliert den Charakter einer Grundstückseinfahrt nicht etwa dadurch, daß das Grundstückstor einige Meter zurückliegt und daß die zu benützende Fläche einen Teil des Seitenweges darstellt. Unerheblich ist dabei ob die Ausfahrt (Einfahrt) äußerlich einer Straße ähnelt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 468/61
    Entscheidungstext OGH 24.11.1961 2 Ob 468/61
    Veröff: ZVR 1962/105 S 96
  • 8 Ob 18/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 8 Ob 18/83
    nur: Unter einer Grundstücksausfahrt (Grundstückseinfahrt) ist jede erkennbar nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmete Fahrbahn zu verstehen, die von einer öffentlichen Straße zu einem einzelnen Grundstück oder zu einem begrenzten Grundstückskomplex führt. (T1) Veröff: ZVR 1984/165 S178
  • 2 Ob 100/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 2 Ob 100/88
    nur T1; Veröff: ZVR 1989/152 S 267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0074527

Dokumentnummer

JJR_19611124_OGH0002_0020OB00468_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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