Norm
StVO §19 Abs6 BVIdRechtssatz
Unter einer Grundstücksausfahrt (Grundstückseinfahrt) ist jede erkennbar nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmete Fahrbahn zu verstehen, die von einer öffentlichen Straße zu einem einzelnen Grundstück oder zu einem begrenzten Grundstückskomplex führt, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um eine der in der Mehrzahl der Fälle üblichen kurzen Toreinfahrten handelt. Eine Zufahrt verliert den Charakter einer Grundstückseinfahrt nicht etwa dadurch, daß das Grundstückstor einige Meter zurückliegt und daß die zu benützende Fläche einen Teil des Seitenweges darstellt. Unerheblich ist dabei ob die Ausfahrt (Einfahrt) äußerlich einer Straße ähnelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0074527Dokumentnummer
JJR_19611124_OGH0002_0020OB00468_6100000_001