RS OGH 1961/11/28 4Ob132/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1961
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 GIII
ABGB §1162 II
Stmk LAO §33

Rechtssatz

Wenn der Bevollmächtigte des Dienstgebers dem seit ungefähr zehn Jahren ohne Unterbrechung beschäftigten Dienstnehmer erklärt, die Arbeit sei zu Ende, er möge in die Kanzlei komm und sich die Papiere holen, er müsse nun "stempeln" gehen, so wurde damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß das Dienstverhältnis sofort, also fristlos und vorzeitig gelöst werde. In der gleichzeitig gemachten Bemerkung, wenn es wieder ginge, fange die Arbeit wieder an, liegt nichts anderes als die Zusage einer zukünftigen neuerlichen Beschäftigung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 132/61
    Entscheidungstext OGH 28.11.1961 4 Ob 132/61
    Veröff: SozM IA/d,487 = Arb 7462

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029763

Dokumentnummer

JJR_19611128_OGH0002_0040OB00132_6100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten