Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Wenn der Bevollmächtigte des Dienstgebers dem seit ungefähr zehn Jahren ohne Unterbrechung beschäftigten Dienstnehmer erklärt, die Arbeit sei zu Ende, er möge in die Kanzlei komm und sich die Papiere holen, er müsse nun "stempeln" gehen, so wurde damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß das Dienstverhältnis sofort, also fristlos und vorzeitig gelöst werde. In der gleichzeitig gemachten Bemerkung, wenn es wieder ginge, fange die Arbeit wieder an, liegt nichts anderes als die Zusage einer zukünftigen neuerlichen Beschäftigung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029763Dokumentnummer
JJR_19611128_OGH0002_0040OB00132_6100000_003