Norm
StGB §198Rechtssatz
Tritt ungeachtet der vom Beschuldigten gesetzten gröblichen Verletzung seiner Unterhaltspflicht eine Gefährdung des Unterhaltes seiner Ehegattin nicht ein, weil sie einen über dem Existenzminimum liegenden Betrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aus eigenen Einkünften zur Verfügung hatte, so hat der Beschuldigte nicht tatbildlich im Sinne des § 1 Abs 1 USchG 1960 gehandelt, weil es unter diesen Voraussetzungen am Tatbildsmerkmal des Gefährdungserfolges mangelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0076229Dokumentnummer
JJR_19611128_OGH0002_0090OS00352_6100000_001