RS OGH 1961/11/28 4Ob132/61

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Veröffentlicht am 28.11.1961
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Norm

ABGB §1162 II
AngG §27 B

Rechtssatz

Die einem seit ungefähr zehn Jahren ohne Unterbrechung beschäftigten Dienstnehmer gegenüber abgegebene Erklärung, die Arbeit sei zu Ende, er möge in die Kanzlei kommen und sich die Papiere holen, er müsse nun "stempeln gehen", ist eine Entlassungserklärung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 132/61
    Entscheidungstext OGH 28.11.1961 4 Ob 132/61
    Veröff: Arb 7462 = SozM IA/d,487

Schlagworte

SW: Angestellte, Ausspruch, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Auslegung, Interpretation, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029173

Dokumentnummer

JJR_19611128_OGH0002_0040OB00132_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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