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65/01 Allgemeines Pensionsrecht;Norm
PG 1965 §50 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Ing. H in W, vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier - Bovekercke, Rechtsanwältin in Wien I, Kohlmarkt 4/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 12. Juli 2000, Zl. 15 1332/2-II/15/00, betreffend Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach § 50 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1924 geborene Beschwerdeführer stand als Amtsdirektor in Ruhe ab 1. Jänner 1990 bis einschließlich 9. April 1991 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Jänner 1990, 12f Vr 488/83, Hv 6090/88, wurde er des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren (davon 2 Jahre gemäß § 43a Abs. 4 StGB bedingt unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit) verurteilt. Zusammengefasst wurde ihm zur Last gelegt, er habe (als Beamter der Bundesgebäudeverwaltung I) anlässlich der Abrechnung von Betonierungsarbeiten beim Bauvorhaben X. zu näher genannten Zeitpunkten in den Jahren 1977 und 1979 durch Irreführung der für die Auszahlung zuständigen übergeordneten Organe dazu beigetragen, dass die mit der Bauführung beauftragte Firma Dipl. Ing. Z. einen Betrag von S 23.034.948,91 zu Unrecht erhalten habe. Seine dagegen beim Obersten Gerichtshof erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde von diesem zurückgewiesen, seine Berufung vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 9. April 1991, 25 BS 113/91, abgewiesen. Eine bedingte Nachsicht von den Rechtsfolgen der Verurteilung nach § 44 Abs. 2 StGB wurde nicht verfügt. Damit führte die rechtskräftige Verurteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zur Auflösung des (Ruhestands)Dienstverhältnisses.
Mit Bescheid vom 12. Juli 1991 stellte das Bundesrechenamt (nunmehr Bundespensionsamt = BPA) fest, dass sein Anspruch auf Ruhegenuss gemäß § 11 lit. f PG 1965 mit Ablauf des 9. April 1991 erloschen sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 50 Abs. 1 PG 1965 vom 1. Mai 1991 an ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich brutto S 26.277,60 zustehe. Dazu komme gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG) eine Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto S 1.057,20.
Am 13. Mai 1991 trat der Beschwerdeführer seine Haftstrafe an, was gemäß § 52 Abs. 2 PG 1965 zum Ruhen des ihm gebührenden Unterhaltsbeitrages führte. Während dieser Zeit erhielt seine Ehegattin einen Unterhaltsbeitrag (§ 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 PG 1965). Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 16. Dezember 1991 wurde dem Beschwerdeführer die Verbüßung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe teilweise nachgesehen, was am 18. Dezember 1991 zu seiner Entlassung aus der Strafhaft führte; ab 1. Jänner 1992 wurde ihm der Unterhaltsbeitrag nach § 50 Abs. 1 PG 1965 wieder angewiesen und der Unterhaltsbeitrag an seine Ehegattin eingestellt.
Mit Entschließung vom 24. Juni 1998 erklärte der Bundespräsident die Verurteilung als getilgt.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1998 stellte der Beschwerdeführer bei der Pensionsbehörde erster Instanz (BPA) den Antrag, ihm den Unterhaltsbeitrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 50 Abs. 2 PG 1965 auf die Höhe des Ruhegenusses zu erhöhen. Im Wesentlichen führte er dafür an, dass generalpräventive Gründe für seine Verurteilung bzw. die Höhe der Strafbemessung ausschlaggebend gewesen seien. Im Februar 1997 habe er einen Schlaganfall erlitten; im Oktober 1997 habe sein rechtes Kniegelenk wegen totaler Abnützung durch eine Endoprothese ersetzt werden müssen, nachdem er bereits während seiner Haft an beiden Kniegelenken habe operiert werden müssen. Im Jänner 1998 sei ein kalter Knoten hinter seinem Brustbein festgestellt worden, was die Entfernung seiner Schilddrüse erforderlich gemacht habe. Diese Krankheiten bzw. deren Behandlung habe ihn wirtschaftlich schwer getroffen. Infusionen, Infiltrationen, Massagen und Medikamente würden von der BVA nur zum Teil übernommen; besondere fachärztliche Betreuungen stellten eine große finanzielle Belastung dar.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 3. November 1998 u. a. vor, er sei durch seine Krankheiten und Operationen (die er im Einzelnen näher darstellte und mit Unterlagen belegte, wobei er ergänzend noch darauf hinwies, dass er am 6. August 1998 einen zweiten Schlaganfall erlitten habe) nunmehr gänzlich arbeitsunfähig. Die Operationen erforderten eine intensive Nachbehandlung sowie die Dauertherapie mit Medikamenten, die allein Rezeptgebühren von vielen Tausenden Schillingen anfallen lasse. Außerdem sei bei den bisherigen Erhebungen seine "Versehrtheit" nicht berücksichtigt worden (Vorlage des Bescheides des Landeshauptmanns von Wien vom 9. Dezember 1988, nach dem der Beschwerdeführer ab 1. Mai 1987 nach dem Invalideneinstellungsgesetz (nunmehr: Behinderteneinstellungsgesetz) zum Kreis der begünstigten Invaliden (jetzt: Behinderten) gehöre. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde dabei mit 60 v.H. eingeschätzt).
In seiner unmittelbar an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 4. August 1999 (die in der Folge zuständigkeitshalber an das BPA abgetreten wurde) stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag nach § 50 Abs. 2 PG 1965. Ergänzend zu seinen Ausführungen, die im Wesentlichen mit seinem bisherigen Vorbringen übereinstimmten, wies der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass er bis April 1998 (auch während der Zeit der Verbüßung eines Teils seiner Haftstrafe) beruflich (als Baubetreuer) tätig gewesen sei; mit fast 74 Jahren habe er diese Tätigkeit krankheitsbedingt aufgeben müssen. Eine zweite Knieoperation sei im März 1999 erforderlich geworden.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 wies das BPA die Anträge des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1998 und 4. August 1999 auf Erhöhung seines Unterhaltsbeitrages auf das Ausmaß des vollen Ruhegenusses gemäß § 50 Abs. 2 PG 1965 ab. Das dem Beschwerdeführer derzeit zustehende Monatseinkommen betrage S 32.041,60 (S 22.760,10 netto), wozu noch die vierteljährlichen Sonderzahlungen kämen. Zweck der Regelung des § 50 Abs. 2 PG 1965 sei es, eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des ehemaligen Beamten des Ruhestandes zu ermöglichen. Wenn das Gesetz diese Verbesserung vom Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe abhängig mache, seien darunter in erster Linie wirtschaftliche Gründe zu verstehen. In der Folge führte die Behörde erster Instanz näher aus, weshalb dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Höhe des Einkommens die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes möglich sei. Die Kosten für Operationen, Medikamente, Therapien usw. würden grundsätzlich von der BVA als Krankenversicherungsträger übernommen. Diese Umstände könnten daher nicht als "berücksichtigungswürdige Gründe" im Sinn des § 50 Abs. 2 PG 1965 anerkannt werden.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei erst nach Vollendung seines 65. Lebensjahres nach 47 Jahren, 6 Monaten und 9 Tagen (Anmerkung: dabei handelt es sich um die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers), und zwar 1,5 Jahre vor seiner Verurteilung, in den Ruhestand getreten. Er habe in dieser Zeit auch die entsprechenden Pensions- und Krankenkassenbeiträge entrichtet. Derzeit zahle er an Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben S 8.112,-- pro Monat. Durch seine Krankheiten sei er in eine wirtschaftlich beengte Lage geraten. Im März 1999 habe er sich einer nochmaligen Knieoperation unterziehen müssen, für die er S 19.900,-- habe entrichten müssen. Nicht berücksichtigt seien die monatlichen Rezeptgebühren für Dauermedikamente in der Höhe von S 400,-- bis S 500,--. Dazu kämen noch die durch die Krankenhausaufenthalte entstandenen Nebenkosten (wie Krankentransport, Taxikosten, Trinkgelder usw.). Seine Frau beziehe keine eigene Pension. Die "Justiz" habe von 1980 bis 1991, also 11 Jahre gebraucht, um ein Urteil zu fällen bzw. zu "konstruieren" (Hinweis auf die Urteilsausführungen des LG für Strafsachen, wonach beim Beschwerdeführer generalpräventive Gründe - Beamte der BGV I Wien bzw. der nunmehrigen Bundesbaudirektion würden bei öffentlichen Bauvorhaben stets von Baufirmen in Versuchung geführt werden, durch Empfang von "Schmiergeldern" den Bauunternehmungen nicht berechtigte Bevorzugungen zukommen zu lassen - einer bedingten Nachsicht der gesamten Strafe entgegenstünden). Er sei im Zeitpunkt der Urteilsfällung 67 Jahre alt und bereits im Ruhestand gewesen. Durch eine freiberufliche Tätigkeit habe er anfänglich seine Lebensqualität verbessern können; ab Anfang 1998 habe er aus gesundheitlichen Gründen seine Aufgaben - er sei Baubetreuer einer großen Gemeindebaustelle gewesen - nicht mehr erfüllen können, weshalb er sie habe aufgeben müssen. Im Übrigen sei er während seiner Inhaftierung (7 Monate) als Freigänger beschäftigt gewesen. Sein damaliger Auftraggeber habe die in der Zeit der Verbüßung der Strafe vom Beschwerdeführer verdienten Bezüge (ca. S 200.000,--) an die Finanzverwaltung abgeführt. Die wirtschaftlichen Belastungen seien jedenfalls weit über das zumutbare Maß gegeben und deshalb sein angemessener Lebensunterhalt nicht gesichert.
In einer ergänzenden Eingabe vom 3. April 2000 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Oktober 1999 eine Infektion im rechten Kniegelenk erlitten, weshalb die Operationswunde einer besonderen Behandlung unterzogen worden sei. Im Jänner 2000 habe er sich deshalb einer dritten Operation und anschließend einer Chemotherapie unterziehen müssen. Dies habe auch zu einem erheblichen finanziellen Aufwand durch Rezeptkosten und dreimal wöchentliche Fahrten zu den Behandlungen in das AKH geführt.
Über Ersuchen der belangten Behörde vom 22. Mai 2000 legte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung der Kosten der Behandlungsbeiträge (aus den Jahren 1997 ff - in der Gesamthöhe von S 119.962,--) sowie der monatlichen Lebenshaltungskosten (vorwiegend Angaben aus dem Jahr 2000, aber zum Teil auch aus früheren Jahren für Miete, Beitrag an den Verein des Evangelischen Krankenhauses, Radio- und Fernsehgebühr, Strom und Gas, verschiedene Versicherungen, Garage, Vignette und Kraftstoff, Rezeptkosten für Medikamente, Telefonkosten - Gesamthöhe:
S 11.492,71) "ohne Essen und Sonderausgaben (Kino, Theater, Urlaub)" vor. Er wies darauf hin, dass er zur Finanzierung seiner Operationen seine geerbte Leica-Ausrüstung im Versatzamt habe versteigern lassen müssen. Außerdem habe er seine Jagdausrüstung bei einem Waffenhändler in Kommission zum Verkauf angeboten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2000 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte sie in der Begründung im Wesentlichen aus, mit der Tilgung der Verurteilung sei eine der Voraussetzungen für die (mögliche) Erhöhung des Unterhaltsbeitrags erfüllt. Um die vom Beschwerdeführer beantragte Maßnahme zu setzen, müssten zusätzlich nach dem Gesetz berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Mit dem Verlust des Anspruchs auf Ruhegenuss und dem an dessen Stelle tretenden niedrigeren Anspruch auf Unterhaltsbeitrag sei zweifellos eine Einschränkung der wirtschaftlichen Lage des früheren Beamten verbunden. Wenn daher § 50 Abs. 2 PG 1965 der Pensionsbehörde die Möglichkeit einräume, durch eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründe diese Lage zu verbessern, seien darunter wohl in erster Linie wirtschaftliche Gründe zu verstehen.
Es sei daher vor allem zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer wirtschaftliche und soziale Gründe vorlägen, die berücksichtigungswürdig seien. Dabei sei - wie das BPA zu Recht betont habe - von der wirtschaftlichen Lage auszugehen, in der sich der Beschwerdeführer und seine Gattin befänden.
Diese ergebe sich vor allem aus der Gegenüberstellung der ihm und seiner Gattin erwachsenden Lebenshaltungskosten und des ihm zufließenden Unterhaltsbeitrages, weil seine Gattin kein eigenes Einkommen beziehe und auch der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Einkünfte mehr habe. Laut Auskunft des BPA habe der Unterhaltsbeitrag 1997 inklusive Nebengebührenzulage S 31.264,30 brutto (S 22.207,-- netto), 1998 S 31.568,10 brutto (S 22.366,10 netto), 1999 S 32.041,60 brutto (S 22.647,10 netto) betragen und betrage ab 1. Jänner 2000 S 32.233,90 brutto (S 23.275,40 netto). Dazu kämen noch die vierteljährlichen Sonderzahlungen in Höhe von 50 % des jeweiligen Unterhaltsbeitrages und der Nebengebührenzulage, sodass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 über monatlich durchschnittlich S 25.908,17 netto, im Jahre 1998 über durchschnittlich S 26.093,70 netto, im Jahre 1999 über durchschnittlich S 26.421,62 netto habe verfügen können. Im Jahr 2000 verfüge er über durchschnittlich monatlich S 27.154,63 netto. Diesem Betrag stünden nach einer vom Beschwerdeführer nachgereichten Aufstellung Lebenshaltungskosten im Jahr 2000 in der Höhe von monatlich S 11.492,71 gegenüber. In dieser Aufstellung seien monatliche Aufwendungen für Miete, Beheizung, für Versicherungen, für sein Auto, für Telefon und für Rezeptgebühren für laufend einzunehmende Medikamente enthalten und auch teilweise belegt. Diese geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von S 11.492,71 fänden in der von ihm durchschnittlich im Jahre 2000 monatlich zur Verfügung stehenden Unterhaltsbeitragssumme (einschließlich Nebengebührenzulage) von S 27.154,63 ihre Deckung. Dies sei auch dann der Fall, wenn man für die in der Aufstellung nicht enthaltenen Aufwendungen für Nahrungsmittel, Bekleidung und "Sonderausgaben" (Kino, Theater, Urlaub) einen wohl nicht gering geschätzten Betrag von je S 4.000,-
- pro Monat für ihn und seine Gattin ansetze.
Als berücksichtigungswürdige Gründe, die eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen würden, kämen lediglich unvermeidliche Kosten in Frage, die die nunmehrige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich überschritten. Die von ihm geltend gemachten teilweise belegten und nicht von der BVA getragenen Krankenhaus- und Operationskosten von S 119.962,-- umfassten Aufwendungen, die ihm im Zeitraum von Februar 1997 bis im Jahr 2000 entstanden seien. Nach seiner Darstellung entfielen auf das Jahr 1997 Kosten in der Höhe von S 31.100,--, auf 1998 in der Höhe von S 17.184,-- auf 1999 in der Höhe von S 33.232,-- und auf das Jahr 2000 in der Höhe von S 38.436,--. Verteile man diese Kosten auf die einzelnen Monate dieser Jahre komme auf jeden Monat des Jahres 1997 S 2.591,67, auf jeden Monat des Jahres 1998 S 1.432,--, auf jeden Monat des Jahres 1999 S 2.769,33 und des Jahres 2000 S 3.203,--.
Da dem Beschwerdeführer im Jahre 2000 ein durchschnittlicher monatlicher Nettounterhaltsbeitrag von S 27.154,63 zur Verfügung stehe, fänden die auf einen Monat des Jahres 2000 entfallenden Krankenhaus- und Operationskosten von S 3.203,-- auch neben den von ihm geltend gemachten monatlichen Lebenshaltungskosten von S 11.492,71, den geschätzten Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung usw. für ihn und seine Gattin in Höhe von S 8.000,-- ebenfalls seine Deckung. Auf Grund der ihm in den Jahren 1997, 1998 und 1999 zugeflossenen durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsbeiträgen samt Nebengebühren und der wohl begründeten Annahme, dass sich die gesamten monatlichen Lebenshaltungskosten in diesen Jahren nicht erheblich von denen des Jahres 2000 unterschieden, müsse davon ausgegangen werden, dass die auf die einzelnen Monate dieser Jahre entfallenden Kranken- und Operationskosten ebenfalls gedeckt seien. Es sei daher festzuhalten, dass die ihm erwachsenen Operations- und Krankenhauskosten keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinn des § 50 Abs. 2 PG 1965 darstellten.
Dass er während seiner aktiven Dienstzeit und auch jetzt als ehemaliger Beamter des Ruhestandes die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben und Beiträge in beträchtlichem Umfang geleistet habe und noch leiste, könne nicht als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinn des § 50 Abs. 2 PG 1965 gewertet werden. Ebenso seien die Dauer des Strafverfahrens und die Umstände, die zu seiner unbedingten Verurteilung geführt hätten, in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Dass seine nunmehrige Lebensführung etwas bescheidener sein müsse, als wenn er noch Anspruch auf Ruhebezug hätte, könne nicht als berücksichtigungswürdiger Grund gewertet werden, da er dies durch seine Verfehlung und die daraus erfolgte Verurteilung selbst verursacht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 (Stammfassung BGBl. Nr. 333) wird das Dienstverhältnis durch Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, aufgelöst.
Nach § 20 Abs. 2 BDG 1979 (Stammfassung) wird beim Beamten des Ruhestandes das Dienstverhältnis außerdem durch
1. die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
2. die Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe aufgelöst. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BDG 1979 - Stammfassung).
Die Disziplinarstrafe der Entlassung des (aktiven) Beamten ist in § 92 Abs. 1 Z. 4 , der für den Beamten des Ruhestandes als schwerste Disziplinarstrafe vorgesehene Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche in § 134 Z. 3 BDG 1979 vorgesehen.
2. Pensionsgesetz 1965
2.1. Nach § 2 Abs. 2 lit. e PG 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung) erlischt die Anwartschaft durch Entlassung
2.2. Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt u.a. nach § 11 lit. e PG 1965 (Stammfassung) durch Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, nach lit. f in der Fassung der 5. PG-Novelle, BGBl. Nr. 393/1974, durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
2.3. Gemäß § 50 Abs. 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), gebührt dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
Abs. 2 dieser Bestimmung in der Stammfassung und der Fassung des Art. IV Z. 10 der Dienstrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 127 (Entfall der Zustimmungskompetenz des Bundesministers für Finanzen), lautet:
"Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage erhöht werden, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das Gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind."
2.4.1. Nach der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung des § 52 Abs. 1 PG 1965 sind auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen die Bestimmungen der §§ 25 bis 41 sinngemäß anzuwenden.
2.4.2. § 29 PG 1965 regelt näher die Voraussetzungen für "Vorschuss und Geldaushilfe". Ist einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 PG 1965). Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden (§ 29 Abs. 3 PG 1965). Unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 1 kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden (vgl. dazu näher § 29 Abs. 4 PG 1965 in der Fassung des Art. I Z. 37 der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, der das bis dahin bestehende Antragserfordernis beseitigt hat).
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf das Ausmaß des vollen Ruhegenusses gemäß § 50 Abs. 2 PG 1965 verletzt.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er zunächst vor, die belangte Behörde habe die "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinn des § 50 Abs. 2 PG 1965 unrichtig (weil zu eng) ausgelegt. Darunter fielen entgegen ihrer Auffassung nicht bloß Gründe, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beträfen. Aus dem Umstand, dass diese Bestimmung auf den Zeitpunkt der Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung Bezug nehme, sei ersichtlich, dass insbesondere auch die strafgerichtliche Bemessung, sohin die "Schuld" des Antragstellers, in die Bemessungserwägungen einfließen müssten. Nach dem strafgerichtlichen Urteil des LG für Strafsachen vom 24. Jänner 1990 hätten aber die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwogen; besonders mildernd sei gewertet worden, dass die Tatbegehung unter Einwirkung des Mitangeklagten Y. (Anmerkung: eines Beamten der Verwendungsgruppe A, der zu einer vierjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde) erfolgt sei, die Tat auch bereits längere Zeit zurück liege und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten habe. Außerdem seien nach der Begründung des Erstgerichtes und auch des OLG nur generalpräventive Gründe einer völligen bedingten Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe entgegengestanden (wird näher ausgeführt). Demgegenüber verfolge § 50 Abs. 2 PG 1965 "individualpräventive Zwecke". Bei den dort genannten "berücksichtigungswürdigen Gründen" sei daher auf sämtliche Strafzumessungsgründe, das weitere Wohlverhalten des Beschwerdeführers und auch die Einmaligkeit der Tat Bedacht zu nehmen. Auch spreche die mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 16. Dezember 1991 erfolgte teilweise Nachsicht der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe dafür, dass - trotz Vorliegens der Voraussetzung für den Amtsverlust nach § 27 StGB - der Unwertgehalt für die vom Beschwerdeführer begangene Tat verhältnismäßig gering sei. Während seiner Inhaftierung habe er die als Freigänger erzielten Einkünfte (in der Höhe von S 200.000,- -) an den Bund abgeführt. Zu bedenken sei auch, dass er sich seit Begehung der Straftat im Jahr 1977 seit 23 Jahren wohlverhalten habe, was auch schon im strafgerichtlichen Urteil (trotz eines kürzeren Zeitrahmens) als besonders mildernd gewertet worden sei. Zu berücksichtigen sei auch , dass er während und nach seiner Inhaftierung trotz einer festgestellten "Arbeitsfähigkeitsminderung" im Ausmaß von 60 v.H. einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, was letztlich seine Gesundheit schwer beeinträchtigt habe.
Was die von der belangten Behörde berücksichtigte wirtschaftliche Lage betreffe, gehe sie von unrichtigen Feststellungen aus. Die durchschnittlichen Krankenkosten würden im Jahr 1997 S 2.587,50, im Jahr 1998 S 1.432,--, im Jahr 1999 S 2.387,50 (Anmerkungen: die Abweichungen, die sich im Wesentlichen aus der unterschiedlichen "Jahreszuordnung" bestimmter Kosten ergeben, werden näher ausgeführt) sowie im Jahr 2000 S 8.337,20 (Anmerkung: dabei geht der Beschwerdeführer von bis Ende Mai 2000 angefallenen Kosten in der Höhe von S 41.686,-- aus, unter die er auch den monatlichen Mitgliedsbeitrag für den Verein des Evangelischen Krankenhauses in der Höhe von S 650,-- anführt; diese Kosten werden auf 5 Monate im Jahr 2000 verteilt) betragen.
Unter Zugrundelegung sämtlicher berücksichtigungswürdiger Gründe hätte die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgeben müssen. Im Unterbleiben der Prüfung des maßgebenden Sachverhaltes (bei weitem Überwiegen der Milderungsgründe bei der strafgerichtlichen Verurteilung; 23 Jahre zurückliegende Tat sowie seitheriges Wohlverhalten; Maßgeblichkeit ausschließlich generalpräventiver Gründe für die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe) liege auch ein Verfahrensfehler.
Die belangte Behörde gehe weiters unrichtig davon aus, dass ihm ein monatlicher Nettobetrag von S 27.154,63 monatlich zur Verfügung stehe. Diese Feststellung sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, weil ihm die belangte Behörde die für die Jahre 1997 bis 2000 ermittelte Höhe des Unterhaltsbeitrages nicht mitgeteilt habe. Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte er sein tatsächliches Einkommen in diesen Jahren beweisen können. Tatsächlich habe die belangte Behörde ihren Überlegungen offenbar Bruttobeträge zu Grunde gelegt.
Selbst wenn diese Feststellung des Nettoeinkommens richtig sei, hätte die belangte Behörde bei zutreffender Auslegung des Gesetzes und richtiger Ermessensübung (auch) unter Zugrundelegung der monatlichen Lebenshaltungskosten (S 11.492,71) sowie der geschätzten Kosten für Nahrungsmittel für den Beschwerdeführer und seine Gattin (S 8.000,--) besonders für die bisherigen Monate des Jahres 2000 zum Ergebnis kommen müssen, dass die Kosten den Nettounterhaltsbeitrag überstiegen. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer auch, es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu den "geschätzten Kosten" für Nahrungsmittel usw. in der Höhe von S 8.000,-- (für ihn und seine Gattin) gekommen sei. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass er bis April 1998 nebenberuflich beschäftigt gewesen sei und er daher Zusatzeinkünfte zum Unterhaltsbeitrag verdient habe. Außerdem sei auch seine Gattin fortgeschrittenen Alters und bedürfe daher - nicht zuletzt auf Grund seiner erhöhten Pflegebedürftigkeit - "erhöhter Kosten für Regenerationen." Hätte die belangte Behörde die Verfahrensvorschriften eingehalten, wäre sie zu einem für ihn günstigeren Bescheid gekommen.
Das Gesetz gehe davon aus, dass die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für die Zukunft wirke. Die belangte Behörde hätte daher berücksichtigen müssen, dass bereits mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 (richtig wohl: 1988) nach dem IEinstG (jetzt BEinstG) eine Einschränkung der MdE mit 60 v.H. festgestellt worden sei. Durch den im Jahr 1997 erlittenen Schlaganfall sowie die fortlaufenden Operationen, die auch durch die gesteigerten Kosten dokumentiert seien, sowie auf Grund des fortschreitenden Alters sei ausreichend dargetan, dass die Behandlungs- und Operationskosten rapide zunähmen. Auf Grund weiterer bevorstehender Operationen bzw. der am 11. August 2000 (Anmerkung: nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) durchgeführten Rückenwirbeloperation seien bereits "jetzt" die steigenden Kosten absehbar. Dies würde selbst bei Zutreffen der engen Auslegung der belangten Behörde (Einschränkung auf ausschließlich wirtschaftliche Gründe) zur Bejahung seines Anspruches auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen. Da der Beschwerdeführer krankheitsbedingt sogar Wertgegenstände (Fotoausrüstung, Jagdausrüstung; Verkauf des PKW Anfang Juli 2000 ohne Anschaffung eines Ersatzes) habe veräußern müssen, sei sein andauernder wirtschaftlicher Engpass evident. In der Unterlassung diesbezüglicher Feststellungen liege gleichfalls ein Verfahrensmangel.
2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
2.2.1. Was die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "berücksichtigungswürdige Gründe" in § 50 Abs. 2 PG 1965 betrifft, ist zunächst der Zusammenhang dieser Regelung mit Abs. 1 zu berücksichtigen. Nach § 50 Abs. 1 PG 1965 räumt der Gesetzgeber dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes (das ist jener Beamter des Ruhestandes, dessen Dienstverhältnis als Folge eines Disziplinarerkenntnis bzw. einer strafgerichtliche Verurteilung nach § 20 Abs. 2 BDG 1979 ex lege aufgelöst wurde) an Stelle des ihm aus diesem Dienstverhältnis entstandenen Anspruches auf Ruhegenuss, der nach § 20 Abs. 3 BDG 1979 bzw. § 11 lit. e und lit. f PG 1965 ex lege erloschen ist, einen Anspruch auf einen um ein Viertel gekürzten Unterhaltsbeitrag ein. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber zum einen den vom Betroffenen vor seiner Verurteilung (im weiteren Sinn) als Beamten des Ruhestandes bereits erworbenen Anspruch auf Altersversorgung (und damit ein bereits erreichtes Versorgungsniveau), zum anderen aber auch das von ihm erst nach seinem Übertritt bzw. Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig festgestellte (wenn auch vielleicht bereits vor diesem Zeitpunkt - wie im Beschwerdefall - gesetzte) schwer wiegende und dementsprechend sanktionierte Fehlverhalten, das die (ausnahmsweise) Auflösung des vom Ruhestand unberührten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (wegen der damit verbundenen Untragbarkeit des Beamten des Ruhestandes) herbeiführt. Diese im Ergebnis bewirkte Kürzung der Versorgungsleistung, die vom System der gesetzlichen Sozialversicherung abweicht, ist eine Folge der besonderen Ausprägung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das grundsätzlich (wenn auch mit im Dienst- und Ruhestand unterschiedlichen wechselseitigen Rechten und Pflichten) auf Lebenszeit des Beamten angelegt und durch besondere wechselseitige Treue - und Fürsorgepflichten gekennzeichnet ist; in diesen gegenüber einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bestehenden Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses findet die Regelung des § 50 Abs. 1 PG 1965 auch ihre Rechtfertigung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anwartschaft des Beamten des Dienststandes auf Pensionsversorgung nach dem PG 1965, dessen (aktives) Dienstverhältnis auf Grund einer zu diesem Zeitpunkt rechtskräftigen Verurteilung nach § 27 StGB oder die Disziplinarstrafe der Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 (nur diese beiden Fälle interessieren hier) aufgelöst wird, nach § 20 Abs. 3 BDG 1979 bzw. nach § 2 Abs. 2 lit. e PG 1965 erlischt; in diesen Fällen findet eine "Nachversicherung" durch die Leistung eines Überweisungsbetrages des Bundes an den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen statt (wobei der nach dem Sozialversicherungsrecht erworbene Rentenanspruch in der Regel deutlich hinter der Höhe eines Versorgungsgenusses, den der Betreffende nach dem PG 1965 hätte erwerben können, zurückbleibt). Einen "Unterhaltbeitrag" für einen entlassenen (aktiven) Beamten kennt das PG 1965 - sieht man von der Übergangsbestimmung nach § 60 Abs. 4 leg. cit. ab - nicht mehr (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1968, Zl. 270/68).
Schon die Bezeichnung des "Ersatzanspruches" nach § 50 Abs. 1 PG 1965 als Unterhaltsbeitrag macht seine Funktion als (wenn auch eingeschränkte) Versorgungssicherung der Lebensbedürfnisse des ehemaligen Beamten des Ruhestandes und seiner Angehörigen deutlich, mit dem der Betroffene (und zu seinen Lebzeiten auch seine Angehörigen) bei einer durchschnittlichen Betrachtung im Normalfall (wenn auch mit gewissen Einschränkungen) das Auslangen finden. Vor diesem Hintergrund kommt der Bestimmung des § 50 Abs. 2 PG 1965 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung zu, im Einzelfall auf atypische Situationen reagieren zu können, die vor allem dadurch gekennzeichnet sind, dass
a) sie zu nachhaltigen außergewöhnlichen Ausgaben führen, die der ehemalige Beamte des Ruhestandes selbst zu tragen hat,
b) der ehemalige Beamte des Ruhestandes deren Entstehung nicht zu vertreten hat und er sich diesen auch nicht (z.B. wegen sonstiger Gefährdung seiner eigenen Existenz oder der seiner Angehörigen) entziehen kann und
c) deren Finanzierung ihm aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (einschließlich seines Vermögens) unter Berücksichtigung der Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer nicht zugemutet werden kann.
Diese (hier abstrakt umschriebenen) Härtefälle, die gleichsam außerhalb des Üblichen (des Regelfalls) liegen, den § 50 Abs. 1 PG 1965 vor Augen hat, sind von der Bestimmung des § 50 Abs. 2 PG 1965 erfasst. Insofern hat die Bestimmung den Charakter einer auf den Einzelfall abgestellten Billigkeitsregel.
Dass es sich nicht bloß um (vorübergehende) Bedürfnisse mit vergleichsweise geringem Finanzierungsbedarf handelt, ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei der Erhöhung nach § 50 Abs. 2 PG 1965 mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung um eine "Dauermaßnahme" handelt, zum anderen daraus, dass die u. a. sinngemäß auch für den ehemaligen Beamten des Ruhestandes geltende Bestimmung des § 29 PG 1965 (Vorschuss; vor allem aber die Geldaushilfe) primär darauf abzielen, vorübergehenden "Engpässen" abzuhelfen und so gleichsam die Untergrenze für die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 PG 1965 markieren.
Berücksichtigt man diesen im Zusammenhang mit der Gesamtregelung der Einrichtung des Unterhaltsbeitrages stehenden Zweck des § 50 Abs. 2 PG 1965 kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, sein langjähriges Wohlverhalten, die Bedeutung der Generalprävention für das Strafausmaß, die teilweise Nachsicht der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe durch Entschließung des Bundespräsidenten (die zur vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft führte), das Abführen seiner als "Freigänger" erzielten Einkünfte an den Bund wie auch die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Abfuhr der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsabgaben keine "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinn des § 50 Abs. 2 PG 1965 sind. Daran ändert auch nichts die Anordnung in § 50 Abs. 2 PG 1965, dass die Erhöhung der Unterhaltsbeitrages erst "von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an" in Betracht kommt: damit wird nur der frühest mögliche Zeitpunkt einer solchen Erhöhung festgelegt, der auch (unbeschadet des Umstandes, dass die Erlassung eines positiven Bescheides, und damit ein hoheitlicher Willensakt der Pensionsbehörde, Voraussetzung für den erhöhten Unterhaltsbeitrag ist) rückwirkend (d.h. mit einem vor der Erlassung eines Bescheides nach § 50 Abs. 2 PG 1965 liegenden Zeitpunkt) eingeräumt werden kann. Aus dem Erfordernis des Eintritts der Tilgung ergibt sich keinesfalls zwingend die Folgerung, dass die Strafzumessungsgründe des getilgten Strafurteils für sich allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen einen "berücksichtigungswürdigen Grund" im Sinn des § 50 Abs. 2 PG 1965 darstellen. Abgesehen davon, dass dies auf eine (nachträgliche) Überprüfung der Strafbemessungsüberlegungen des Strafgerichtes oder der unabhängigen Disziplinar(ober)kommission durch die Pensionsbehörde hinausliefe, wird die Auflösung des Dienstverhältnisses (nach § 20 BDG 1979) und das Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegenuss (nach § 11 lit. e und f PG 1965) nicht mit bestimmten Strafbemessungsgründen, sondern mit dem Ausmaß der festgesetzten Strafe bzw. einer bestimmten Disziplinarstrafe verknüpft, die das Ergebnis eines Abwägungsvorganges ist. Hätte der Gesetzgeber die Abschwächung oder (ergebnisorientiert betrachtet) die Beseitigung dieser pensionsrechtlichen Rechtsfolge - im günstigsten Fall entspricht der erhöhte Unterhaltsbeitrag nach § 50 Abs. 2 PG 1965 dem Ruhegenuss, auf den der ehemalige Beamte als Beamter des Ruhestandes Anspruch hätte - an das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einzelner Strafbemessungsgründe knüpfen wollen, hätte er dies klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausging, dass primär wirtschaftliche und soziale Gründe (und deren finanzielle Auswirkungen) als "berücksichtigungswürdige Gründe" im Sinn des § 50 Abs. 2 PG 1965 zu prüfen sind und daher im Wesentlichen (nur) die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, von ihm zu tragenden Zusatzkosten (Operationen, Medikamente usw.), auf die an sich die oben entwickelten Kriterien zutreffen, unter diesem Gesichtspunkt in ihre Überlegungen miteinbezogen hat. Damit ist auch dem in der Beschwerde geltend gemachtem (sekundären) Verfahrensmangel (Unterbleiben der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts wegen eines zu engen Begriffsverständnisses der "berücksichtigungswürdigen Gründe") der Boden entzogen.
2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer das auf dem Boden der als zutreffend erkannten Rechtsauffassung der belangten Behörde gewonnene Ergebnis (Gegenüberstellung der Lebenshaltungskosten und des zur Verfügung stehenden Einkommens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin) in Frage stellt, ist ihm Folgendes zu erwidern:
2.2.2.1. Was die Einnahmenseite betrifft, ist unbestritten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich der ihm nach § 50 Abs. 1 PG 1965 zustehende Unterhaltsbeitrag zur Deckung der Ausgaben (für sich und seine Ehegattin) zur Verfügung stand (steht). Insofern hat die belangte Behörde auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Eingaben aus gesundheitlichen Gründen seit dem Frühjahr 1998 keiner privaten Beschäftigung mehr nachgeht, aus der er bis dahin ein weiteres Einkommen erzielte.
Die Vermutung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei offenbar von den Bruttobeträgen des ihm gebührenden Unterhaltsbeitrags ausgegangen, geht an der Bescheidbegründung völlig vorbei, in der für die Jahre 1997 bis Jänner 2000 die Brutto- und Nettobeträge des monatlichen Unterhaltsbeitrags aufgelistet werden. Der Begründung lässt sich auch entnehmen, dass die zweite (höhere) "Nettoangabe" unter Einbeziehung der vierteljährlichen Sonderzahlungen ermittelt wurde. Dass vom Nettobezug auszugehen ist und der "13. und 14. Bezug" (die vierteljährlichen Sonderzahlungen) dabei zu berücksichtigen sind, bedarf keiner weiteren Darlegung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung des Parteiengehörs (in der Nichtbekanntgabe des monatlichen Nettobezuges des Unterhaltsbeitrages) überhaupt vorliegt und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass dem Beschwerdeführer die ihm monatlich überwiesenen Nettobeträge bekannt sein müssen: der Beschwerdeführer hat es nämlich in seiner Beschwerde unterlassen, die Höhe des tatsächlichen Einkommens bekannt zu geben, die er im Fall der Gewährung des Parteiengehörs hätte beweisen können. Damit beschränkt sich seine Verfahrensrüge (allenfalls) auf das Aufzeigen eines Verfahrensmangels, ohne dessen nach § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG erforderliche Relevanz darzulegen.
Die gegen die Ermittlung der Einnahmenseite vorgebrachten Verfahrensrügen gehen daher ins Leere.
2.2.2.2. Was die Ausgabenseite betrifft, ist vorab festzuhalten, dass ein Teil der Lebenshaltungskosten (ohne Nahrung, Kleidung und Sonderbedarf wie Theater, Kino, Urlaub) auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, die dieser hauptsächlich für das Jahr 2000 (aber z.T. auch für frühere Jahre) geltend gemacht hat.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht der von der Behörde getroffenen Feststellung entgegengetreten, dass sich die (gesamten) Lebenshaltungskosten der Jahre 1997 - 1999 nicht erheblich von jenen des Jahres 2000 unterschieden.
a) Was die Schätzung der zusätzlichen Lebenshaltungskosten (für Nahrung, Kleidung und den oben angeführten Sonderbedarf) von je S 4.000,-- für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin betrifft, ist diese darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dazu keine Angaben gemacht hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung der belangten Behörde zutrifft, diese Schätzung sei ohnehin großzügig. Auch in diesem Fall beschränkt sich der Beschwerdeführer auf das Aufzeigen einer (allfälligen) Verletzung von Verfahrensvorschriften. Seine (allgemein gehaltene) Behauptung eines erhöhten Kostenbedarfs seiner Ehegattin für deren erforderliche "Regeneration" (als Ausgleich für seine erhöhte Pflegebedürftigkeit) zeigt die Relevanz eines solchen nicht hinreichend auf. Es kann auch nicht von vornherein gesagt werden, dass diese Einschätzung zur allgemeinen Lebenserfahrung in einem so offenkundigen Widerspruch steht, dass sie außerhalb der mit jeder Schätzung notwendig verbundenen Bandbreite (Unschärfe) liegt.
b) Was die infolge des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anfallenden Kosten betrifft, die dieser selbst zu tragen hatte, so weichen die Angaben für die Jahre 1997 und 1999 nur unwesentlich von den Feststellungen der belangten Behörde ab (für das Jahr 1998 stimmen sie mit denen der Behörde überein). Ausgehend von der vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten (durchschnittlichen) Verteilung dieser in den genannten Jahren angefallenen Kosten auf die Monate, finden sie unter Berücksichtigung der übrigen Ausgaben im zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommen aus dem Unterhaltsbeitrag ihre Deckung.
c) Was das Jahr 2000 betrifft, beruht die Diskrepanz zwischen den diesbezüglichen behördlichen Feststellungen (monatliche Durchschnittsbelastung: S 3.203,--) und dem Beschwerdevorbringen (monatliche Durchschnittsbelastung: S 8.337,20) auf zwei Umständen: aa) der Ausgabenhöhe und bb) deren Verteilung.
aa) Was die Ausgabenhöhe betrifft, hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Teil der im Jahr 2000 angefallenen Kosten (nämlich der monatliche Mitgliedsbeitrag für den Verein des Evangelischen Krankenhauses in der Höhe von S 650,--) bereits bei den vom Beschwerdeführer dokumentierten Lebenshaltungskosten in Rechnung gestellt wurde. Da aber eine Ausgabenpost nur einmal berücksichtigt werden kann, trifft die Feststellung der belangten Behörde zu, dass im Jahr 2000 (bis Mai) S 38.436,-- (und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - S 41.686,--) zu berücksichtigen sind.
bb) Was die Verteilung betrifft, hat der Beschwerdeführer die Kosten auf die ersten fünf Monate (für die die angefallenen Kosten im Zeitpunkt der Durchführung des Ermittlungsverfahrens bereits feststanden) verteilt, während die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2000 eine Verteilung auf 12 Monate vorgenommen hat. Es trifft zwar zu, dass sich im Beschwerdefall aus den Jahren 1997 bis (Mai) 2000 ein Trend zu steigenden Kosten, die der Beschwerdeführer zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit aus eigenem aufgewendet hat, abzeichnet, der auch mit der allgemeinen Erfahrung der steigenden Anfälligkeit für Krankheiten (Verschlechterung bestehender Leidenszustände) im höheren Alter übereinstimmt. Die Ableitung eines solchen Trends setzt aber voraus, dass das den Kennzahlen zu Grunde liegende System gleich bleibt (hier: Monatsdurchschnitt im Jahr). Unter Zugrundelegung dieses Systems findet aber selbst der (durchschnittliche) Anstieg dieser (anerkannten) Kosten im Jahr 2000 im Beschwerdefall, soweit er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde bekannt war, in Verbindung mit den anderen Ausgaben in den zur Verfügung stehenden Einnahmen des Beschwerdeführers seine Deckung. Eine andere Betrachtung könnte allenfalls geboten sein, wenn sich die Durchschnittskosten für die Gesundheitsausgaben bei einem stetigen Trend zu ihrer Steigerung in Verbindung mit den anderen Ausgaben zur Deckung der üblichen Lebenshaltungskosten den Einnahmen so nähern, dass eine mangelnde Deckung in nächster Zeit auf Dauer zu erwarten ist. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor.
Zur Vermeidung von Missverständnisse weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, gegen Nachweis von höheren ihm nach Erlassung des angefochtenen Bescheides entstandenen durchschnittlichen Kosten neuerlich eine Erhöhung nach § 50 Abs. 2 PG 1965 (allenfalls auch eine Erleichterung durch Maßnahmen nach § 29 PG 1965) ab dem Jahr 2000 zu beantragen. Der Umstand, dass § 50 Abs. 2 PG 1965 eine derartige Antragstellung nicht ausdrücklich vorsieht, schließt sie nicht aus. In diesem Fall könnte einem solchen auf § 50 Abs. 2 PG 1965 gestützten Begehren (auch für das Jahr 2000) nicht res iudicata entgegengehalten werden.
Damit erweisen sich aber die gegen die Vorgangsweise der Behörde vorgebrachten Einwendungen als nicht zutreffend.
d) Davon ausgehend konnte die Frage auf sich beruhen, ob die belangte Behörde den Verkauf der Fotoausrüstung bzw. die in Kommission gegebene Jagdausrüstung in ihre Überlegungen mit einzubeziehen gehabt hätte, wobei dabei allerdings auch zu klären wäre, ob nicht eine (vorrangige) Verwertung dieser Vermögenswerte geboten gewesen wäre. Dies gilt auch für den laut Beschwerde "Anfang Juli 2000" erfolgten Autoverkauf, wobei mangels näherer Angaben offen bleibt, ob der Autoverkauf vor oder nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte, wovon abhängt, ob darin eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung vorliegt oder sich die Unbeachtlichkeit dieses Einwandes im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf einer (allfälligen) Änderung der Sachlage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gründet.
3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 15. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120234.X00Im RIS seit
13.08.2002