Norm
ZPO §488Rechtssatz
Das Berufungsgericht ist zu einer allgemeinen Beweiswiederholung nicht verpflichtet. Es hat nur die ihm erheblich erscheinenden Beweise aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0042149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019