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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1997, Zl. 121.083/6- III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 927,62 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 1. September 1994 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft. Aus einer über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom Amt der Stadt Hohenems durchgeführten Überprüfung der Unterkunft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vom 26. September 1994 geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin derzeit über kein Einkommen verfüge, die Mutter einen "Lebensmittelhandel" betreibe und ihr Einkommen unterschiedlich sei.
Am 29. Oktober 1996 langte bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg ein an diese adressierter Devolutionsantrag (u.a.) der Beschwerdeführerin ein, in dem vorgebracht wurde, "bis heute" sei "weder ein Bescheid zugestellt noch mündlich verkündet" worden. Das Assoziationsabkommen EWG/Türkei samt den Beschlüssen des Assoziationsrates sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Österreich unmittelbar anwendbar. Die Beschwerdeführerin (und ihre Familie) benötigten gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, da sie die Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 erfüllten. Nach herrschender Auffassung sei daher das Fremdengesetz anzuwenden, sodass übergeordnete Behörde die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg sei. Es werde der Antrag gestellt, in Stattgebung des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin einen auf fünf Jahre befristeten Sichtvermerk auszustellen.
Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg - dies ergibt sich aus der Zitierung der entsprechenden Bestimmungen des AufG und der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Aufenthaltsgesetz, LGBl. Nr. 32/1993) wies mit Bescheid vom 12. November 1996 den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde (auf das Wesentlichste zusammengefasst) aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden "unterhaltsverpflichteten" Familienangehörigen nicht gesichert sei, weil hiefür ein monatliches Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin in Höhe von nur S 7.900,-- zur Verfügung stehe. Unter Zugrundelegung der Richtsätze der Sozialhilfeverordnung ergebe sich jedoch ein monatlicher Bedarf von S 12.391,60. Auch die der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen zur Verfügung stehende Unterkunft sei "nicht ausreichend", weil sie lediglich über ihnen allein zur Verfügung stehende Räumlichkeiten mit einer Größe von 28,73 m2, bestehend aus einem Schlafzimmer und einem Wohnzimmer, verfügen könnten.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, im Hinblick auf den von ihr eingebrachten Devolutionsantrag an die übergeordnete Behörde sei die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zur Erlassung ihres Bescheides nicht mehr zuständig gewesen. Im Übrigen läge "sehr wohl eine dem Gesetz entsprechende Unterkunft" vor, wobei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie insgesamt vier Zimmer zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stünden. Dies hätte die erstinstanzliche Behörde bei Durchführung eines Lokalaugenscheines feststellen können. Auch sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vollständig gedeckt. Im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Familie seien überdies das Assoziationsabkommen und die hiezu ergangenen Beschlüsse anwendbar.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg übermittelte den Devolutionsantrag vom 28. Dezember 1996 an den Bundesminister für Inneres, bei dem er am 20. Februar 1997 einlangte und der ihn mit Datum vom 3. März 1997 an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg retournierte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. April 1997 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, die Beschwerdeführerin habe als Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit den Eltern" angegeben, die verpflichtet seien, für ihren Unterhalt aufzukommen. Die Berufungen ihres Vaters und ihrer Mutter seien jedoch mit näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde abgewiesen worden. Daraus ergebe sich, dass zum einen der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für die Geltungsdauer der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG keinesfalls gesichert sei und zum anderen keine Familienzusammenführung in Österreich vorliege. Darüber hinaus sei gemäß § 4 Abs. 3 AufG eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Da weder der Vater noch die Mutter der Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten, sei der Antrag gemäß § 4 Abs. 3 AufG abzuweisen gewesen. Bei Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK habe die belangte Behörde festgestellt, dass durch den bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich eine teilweise Integration unabsprechbar sei. Dennoch habe die belangte Behörde festgestellt, dass unter Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen vorrangig seien, weil der Lebensunterhalt als nicht gesichert zu beurteilen und davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Dies sei auch ausschlaggebend dafür gewesen, dass die Ermessensentscheidung der belangten Behörde zu ihren Ungunsten ausgefallen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 1 Abs. 3 Z. 1, § 3 Abs. 1 Z. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 AufG lauteten:
"§ 1. ...
...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
1. auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;
...
§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
...
2. von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben,
ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
§ 4. ...
...
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen, wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
Art. 6 Abs. 1 ARB lautet:
"Artikel 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
-
nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
-
nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
-
nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung mit Lohn- und Gehaltsverhältnis ..."
Die Beschwerdeführerin verfügte nach der Aktenlage bisher nicht über eine Aufenthaltsbewilligung. Ein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 liegt nicht vor. Der angefochtene Bescheid blieb vom Inkrafttreten des FrG 1997 unberührt.
Vorweg ist auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach die erstinstanzliche Behörde im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Devolutionsantrag zur Erlassung ihres Bescheides nicht (mehr) zuständig war:
Die Beschwerdeführerin hat - wie eingangs dargestellt - einen formularmäßigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Über diesen hat auch die erstinstanzliche Behörde mit ihrem Bescheid vom 12. November 1996 entschieden. Sie wurde dabei, wie sich aus der Zitierung der entsprechenden Bestimmungen des AufG und der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Aufenthaltgesetz, LGBl. Nr. 32/1993, ergibt, als Aufenthaltsbehörde im Namen des Landeshauptmannes tätig. Daraus folgt, dass eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3389) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes im Sinne des Art. 103 Abs. 4 B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister, im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht. Dieser ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 erster Satz AVG. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, an die die Beschwerdeführerin ihren Devolutionsantrag richtete, war - ungeachtet des in ihm erstatteten Vorbringens - nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Bezug auf den konkret gestellten Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag, mag er auch auf welchem Weg immer der Oberbehörde zugekommen sein (im vorliegenden Fall durch Übermittlung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg) bewirkt jedoch nicht den Übergang der Entscheidungspflicht (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Juni 1994, Zl. 94/07/0012).
Nach dem Vorgesagten war die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung ihres Bescheides vom 12. November 1996 (nach wie vor) zuständig.
Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, sie sei in Österreich als Kind eines seit vielen Jahren in Österreich aufenthaltsberechtigten und als Arbeitnehmer beschäftigten türkischen Staatsangehörigen geboren worden. Schon aus diesem Grund sei der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 anzuwenden.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Bei Zutreffen ihres Vorbringens stünde ihrem Vater als türkischem Staatsbürger das Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG unabhängig vom Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG zu. Ein Eingriff in ein solches Recht könnte lediglich durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme, etwa durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, erfolgen. Dass ein derartiges durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen den Vater der Beschwerdeführerin bestünde, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Auch die im vorliegenden Fall unbestritten erfolgte Abweisung des Antrages des Vaters der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung führte nicht auch zum Verlust eines aus Art. 6 ARB resultierenden Aufenthaltsrechtes.
Hätte sich also der Vater der Beschwerdeführerin auf Grund eines aus Art. 6 ARB abgeleiteten Rechtes bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, so wäre es nicht ausgeschlossen, dass er im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein Fremder war, der gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG rechtmäßig ohne Bewilligung seit insgesamt mehr als zwei Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte. Diesfalls stünde der Beschwerdeführerin aber gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug zu ihrem Vater zu (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550).
War der Vater der Beschwerdeführerin aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht unrechtmäßig, sondern auf Grundlage des Art. 6 ARB im Bundesgebiet aufhältig, so erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich beider Versagungsgründe als rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte weder ausschließlich deshalb den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin als nicht gesichert ansehen können, weil ihr Vater keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich hatte, noch hätte sie davon ausgehen können, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 AufG nicht in Frage komme, weil der Vater über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge (vgl. auch dazu das vorerwähnte Erkenntnis vom 22. Oktober 2001).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Stempelgebühren von S 270,-- (Beschwerde zweifach, angefochtener Bescheid einfach) waren mit dem Betrag von EUR 19,62 zuzusprechen. Das Mehrbegehren an Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.
Wien, am 15. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120048.X00Im RIS seit
08.07.2002