Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Zweck des § 111 KFG 1955 ist Schutz der Allgemeinheit; sie bezweckt aber nicht den Schutz des Fahrers selbst oder jener Person, die trotz Kenntnis des Umstandes, daß der Fahrer keinen Führerschein hat oder daß ihm der Führerschein entzogen worden ist, mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug mitfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0027513Dokumentnummer
JJR_19611129_OGH0002_0030OB00478_6000000_001