Norm
ABGB §276Rechtssatz
Wird für den unbekannten Eigentümer einer Sache ein Abwesenheitskurator bestellt, so kommt einem Dritten, der behauptet, er sei der Eigentümer, in dem Verfahren keine Parteistellung zu, insbesondere kann er nicht Abberufung des Kurator beantragen. Er muß sein Eigentumsrecht im Prozeßweg geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006174Dokumentnummer
JJR_19611129_OGH0002_0030OB00406_6100000_001