TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/15 2000/12/0172

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §112 Abs3 impl;
BDG 1979 §112 Abs4 impl;
GdBedG Stmk 1957 §111 Abs1;
GdBedG Stmk 1957 §33 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs1 impl;
GehG 1956 §13 Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §13 Abs1 Z2 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Mag. Johann Kaltenegger, Rechtsanwalt in 8130 Frohnleiten, Hauptplatz 25, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 2000, Zl. 7-501- 278/98-9, betreffend Nachzahlung von gekürzten Bezügen nach § 33 Abs. 1 des (Steiermärkischen) Gemeindebedienstetengesetzes 1957 (mitbeteilige Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch ihren Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde K. Die Stadtwerke der Stadtgemeinde K betrieben einen Fachhandel mit Elektrogeräten, mit dessen Leitung die Stadtgemeinde K (die mitbeteiligte Partei) den Beschwerdeführer betraute.

Unbestritten ist, dass eine Inventur der Lagerbestände Anfang des Jahres 1995 einen Fehlbestand von Ware mit einem Einkaufswert von S 1,711.661,80 ergab.

Hierauf wurde der Beschwerdeführer am 22. Februar 1996 von seiner Funktion als Leiter des Elektro-Fachgeschäftes enthoben und an die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete der mitbeteiligten Partei Disziplinaranzeige "wegen Unregelmäßigkeit in der Führung des Elektro-Fachgeschäftes, wegen Verletzung der Amts- und Standespflichten, des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit und des Umstandes, dass die Handlungsweise des Beschwerdeführers mit den Anforderungen, die sich dem Leiter des Elektro-Fachgeschäftes der Stadtwerke K stellen, unvereinbar" sei, erstattet.

Mit Bescheid vom selben Tag sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei die vorläufige Enthebung des Beschwerdeführers vom Dienst aus.

Nachdem der Beschluss der genannten Disziplinarkommission vom 20. März 1996, mit dem die vorläufige Enthebung des Beschwerdeführers vom Dienst bestätigt, gegen ihn das Disziplinarverfahren, das bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ruhe, eingeleitet, die Enthebung vom Dienst "mit Wirksamkeit 20.3.1996" verhängt und für die Dauer der Enthebung der für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Teil des Monatsbezuges auf zwei Drittel herabgesetzt worden war, mit Beschluss der Disziplinaroberkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete der mitbeteiligten Partei vom 16. Juli 1996 behoben wurde, sprach die Disziplinarbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 20. August 1996 neuerlich aus,

a) die vorläufige Enthebung vom Dienst mit 22. Februar 1996 zu bestätigen,

b) das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten, das bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens ruhe,

c) die Enthebung des Beschwerdeführers vom Dienst mit Wirksamkeit 20. August 1996 zu verhängen und

d) für die Dauer der Enthebung den für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Teil des Monatsbezuges auf zwei Drittel herabzusetzen. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, in der Sachverhaltsdarstellung der Direktion der Stadtwerke und der Kontrollabteilung der Stadtgemeinde vom 22. Februar 1996 sei ausgeführt worden, dass sich in einem der Elektro-Fachgeschäfte der Stadtwerke K im Geschäftsjahr 1993 ein Inventurabgang von ca. S 220.000,-- und im Geschäftsjahr 1994 ein solcher von ca. S 169.000,-- ergeben habe. Am 5. und 6. Jänner 1996 sei die Inventur für das Geschäftsjahr 1995 durchgeführt worden, die einen nicht nachvollziehbaren Abgang von

S 1,713.000,-- Einkaufswert bzw. S 2,618.000,-- Verkaufswert ergeben habe. Daraus ergebe sich der Verdacht, dass bei der Inventur 1995 und den davor liegenden Inventuren Manipulationen durch die Bediensteten des Elektro-Fachgeschäftes unter Mitwirkung und Wissen des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Er sei öffentlich-rechtlicher Gemeindebediensteter der mitbeteiligten Partei und seit 1. Jänner 1987 für die Elektro-Fachgeschäfte der Stadtwerke in K als gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Handel mit elektronischen Bedarfsartikeln und Installationsmaterial zuständig. Bis 1989 sei er auch als Leiter einer anderen Filiale in K tätig gewesen.

Bedienstete des Elektro-Fachgeschäftes hätten ausgesagt, der Beschwerdeführer habe seine Bereichsleiter und diese wiederum ihre Mitarbeiter angewiesen, höhere Inventurbestände aufzuschreiben als tatsächlich vorhanden gewesen seien. Weiters sei zu Protokoll gegeben worden, dass der Beschwerdeführer bei der Übergabe der Filiale im Jahre 1989 an seinen Nachfolger als Filialleiter, Herrn B., diesem bereits einen Fehlbestand an Elektroartikeln übergeben und den Auftrag erteilt hätte, Manipulationen beim Abgang einer Küche durchzuführen. Weiters sei festgehalten worden, dass öfters Geräte zu einem überhöhten Preis verkauft und den Kunden ein handgeschriebener und nicht verbuchter Durchschlag ausgestellt und nur ein geringerer Betrag als Verkaufserlös verbucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe als Beamter der Stadtgemeinde-Stadtwerke K und als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Elektro-Fachgeschäftes durch den in der Inventur für 1995 festgestellten und nicht nachvollziehbaren Abgang von S 2,6 Mio.  Verkaufswert bzw. S 1,7 Mio. Einkaufswert das Vertrauen seines Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Obliegenheiten und seine Aufsichtspflicht schwerstens verletzt. Er sei verdächtig, verschiedene Elektrogeräte, die ihm zum Verkauf anvertraut worden seien, in seinen Besitz gebracht und für sich verwendet zu haben. Er werde verdächtigt, die widerrechtlich angeeigneten Geräte in den laufenden Inventuren der Geschäftsjahre 1993 bis 1995 verbucht zu haben, obwohl sie nicht vorhanden gewesen seien, um dadurch der Buchhaltung der Stadtwerke K das Fehlen der Geräte zu verschleiern. Der Beschwerdeführer sei weiters verdächtig, einen Rechnungsbetrag von S 69.000,-- für den Verkauf einer Küche veruntreut und für sich verwendet zu haben, selbst oder durch Weisungen an ihm unterstellte Bedienstete Lieferscheine verfälscht und falsche Lieferscheine und Paragone hergestellt zu haben. Weiters werde er verdächtigt, nach dem Bekanntwerden der inoffiziellen Inventurergebnisse für die Geschäftsjahre 1993 und 1994 die Weisung erteilt zu haben, nicht vorhandene Warenbestände mitzuinventarisieren. Weiters werde dem Beschwerdeführer die Verletzung seiner Amts- und Standespflichten, die Verletzung des Vertrauens seines Dienstgebers auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner dienstlichen Obliegenheiten und seiner Aufsichtspflicht vorgeworfen.

Gemäß § 111 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34 (GBG 1957), könne der Bürgermeister einen öffentlichrechtlichen Bediensteten gleichzeitig mit der Disziplinaranzeige oder, wenn gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet sei, jederzeit vom Dienst vorläufig entheben, wenn dies im Interesse des Dienstes notwendig sei. Die Disziplinarkommission habe die vorläufige Enthebung vom Dienst zu bestätigen oder aufzuheben. Nach Anhörung des Disziplinaranwaltes sei festgestellt worden, dass mit Rücksicht auf Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen, der Schädigung des öffentlichen Interesses und des Umstandes, dass seine Handlungsweise mit den Anforderungen an einen Leiter des Elektro-Fachgeschäftes unvereinbar sei, im gegenständlichen Fall ein Dienstvergehen vorliege und das Disziplinarverfahren einzuleiten sei.

Der Disziplinaranwalt habe auf Grund des geschilderten Sachverhaltes den Antrag gestellt, die vorläufige Enthebung vom Dienst zu bestätigen, das Disziplinarverfahren einzuleiten, die Enthebung vom Dienst gemäß § 111 Abs. 1 GBG 1957 zu verhängen und den für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Teil des Monatsbezuges gemäß § 111 Abs. 5 leg. cit. auf zwei Drittel herabzusetzen. Als Begründung habe er angeführt, dass die Enthebung vom Dienst als sichernde Maßnahme zur Wahrung der dienstlichen Interessen erforderlich wäre und damit eine Gefährdung der dienstlichen Interessen verhindert würde. Eine Enthebung vom Dienst sei angebracht, wenn dies mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlungen angemessen sei und wegen Art und Schwere der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Stadtgemeinde-Stadtwerke K und durch Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien, wobei die angeführten Verdachtsmomente entsprechend der Art und der Schwere der Verfehlungen die Enthebung vom Dienst rechtfertigten. Zu den wesentlichen Interessen des Dienstes gehöre auch die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten und der Aufsicht durch den Vorgesetzten, die in diesem Fall wesentlich vernachlässigt worden sei. Diese Arten der Dienstpflichtverletzungen seien jedenfalls geeignet, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Der Beamte habe in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen seine Dienstenthebung mit Wirksamkeit vom 20. August 1996 und die Herabsetzung seines Monatsbezuges Berufung an die Disziplinarbehörde zweiter Instanz, die dieser mit Bescheid vom 18. November 1996 keine Folge gab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie habe zu prüfen, ob die Verdachtsmomente erforderten, einen Bediensteten von seinen Dienstleistungen (vorläufig) zu entbinden. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen (Sitzungsprotokolle, Protokolle über Aussagen von Bediensteten usw.) habe jedenfalls festgestellt werden können, dass die Abgänge in der Inventur, allein im Jahre 1995, über 1,7 Mio. Schilling, und auch die Abgänge zuvor Tatsachen seien, die der Öffentlichkeit zweifellos bekannt geworden seien und den Eindruck hätten erwecken können, dass die verantwortliche Geschäftsführung versagt haben müsse. Der Beschwerdeführer sei seit 1. Jänner 1987 gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen, daher habe das Argument, er hätte für diese Tätigkeit praktisch "keine Zeit" gehabt, nicht zutreffend sein können, weil er schließlich auch eine Geschäftsführerentschädigung bezogen habe. Es sei von entscheidender Bedeutung gewesen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer zumindest über einen längeren Zeitraum von der Größe der Schäden hätte wissen müssen und trotzdem offensichtlich keine Maßnahmen getroffen habe. Es sei ihm jedenfalls die Dienstrechtsverletzung der Unterlassung der Aufsichts- und Kontrollpflicht vorzuwerfen. Schließlich sei die Suspendierung auch als sichernde Maßnahme zur Wahrung der dienstlichen Interessen gerechtfertigt. In Gesamtbetrachtung aller Umstände sei die Disziplinarbehörde zweiter Instanz zur Auffassung gelangt, dass die Entscheidung der ersten Instanz in allen Punkten gerechtfertigt sei. Dem noch anhängigen Strafverfahren komme sicherlich für das dann fortzusetzende Disziplinarverfahren entscheidende Bedeutung zu.

Am 29. Jänner 1997 legte die Staatsanwaltschaft (unter anderem) die Anzeige gegen den Beschwerdeführer zurück.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 6. Juni 1997 erkannte die Disziplinarbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer schuldig,

"als zuständiger Abteilungsleiter für die Elektro-Fachgeschäfte der Stadtwerke in K und gewerberechtlicher Geschäftsführer für den 'Handel mit elektronischen Bedarfsartikeln und Installationsmaterial', die dienstrechtliche Verantwortung für einen Inventurabgang im Geschäftsjahr 1993 von ca. S 220.000,--, im Geschäftsjahr 1994 von ca. S 169.000,-- und im Geschäftsjahr 1995 von S 1,713.000,-- Einkaufswert bzw. S 2,618.000,-- Verkaufswert zu tragen. Der Beschwerdeführer hat seine Dienstpflicht insofern verletzt, dass unter seiner Mitverantwortung und mit seinem Wissen Manipulationen bei der Erstellung der Inventuren durch die Bediensteten des Elektrofachgeschäftes durchgeführt wurden, Lieferscheine gefälscht und falsche Lieferscheine und Paragone ausgestellt wurden. Weiters war der Beschwerdeführer bei den Inventuren bis zum Geschäftsjahr 1994 nach eigenen Angaben nicht anwesend, sondern hat nur stichprobenweise diese Inventuren überprüft.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, den Rechnungsbetrag von S 69.000,--, den er am 1.6.1988 für den Verkauf einer Bauknecht-Küche an Frau H. P. von ihrem Lebensgefährten F. S. erhalten hat, nicht ordnungsgemäß abgerechnet zu haben.

Damit wurde das Vertrauen des Dienstgebers auf die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten und der Aufsichtspflicht unter Bedachtnahme auf die geltende Rechtsordnung wegen Unregelmäßigkeiten in der Führung des Elektro-Fachgeschäftes durch die Handlungsweise des Beschwerdeführers schwerstens verletzt, wobei von einem Bediensteten in leitender Funktion - wie dem Beschuldigten - ein besonderes Maß an Verantwortungsbewusstsein gefordert werden muss. Er hat bei den Geschäftsabwicklungen mangelhafte Kontrollen durchgeführt, obwohl ihm die Schlampereien bekannt waren, wie dies durch verschiedene Zeugenaussagen bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte in seinem Verantwortungsbereich nicht das erforderliche Durchsetzungsvermögen gegenüber seinen Mitarbeitern."

Der Beschwerdeführer habe damit seine Amts- und Standespflichten schwerstens verletzt und durch sein Verhalten und unter Berücksichtung der Schädigung des öffentlichen Interessens und der Art und Schwere der Verfehlungen ein schweres Dienstvergehen im Sinn des § 89 GBG 1957 begangen. Die Disziplinarbehörde erster Instanz verhängte hiefür über ihn die Disziplinarstrafe der Minderung des für die Ruhegenussmessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges um 10 von Hundert, unbedingt auf die Dauer eines Jahres.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges des Disziplinarverfahrens führt die Disziplinarbehörde erster Instanz begründend aus, die Zeugeneinvernahmen im Verfahren hätten im Wesentlichen eine gewisse Entlastung des Beschwerdeführers gebracht; allerdings hätte es auch Belastungspunkte gegeben. Als Gesamtergebnis habe sich herauskristallisiert, dass das Verschulden an der gesamten Situation in den Geschäften/im Geschäft sicherlich nicht allein den Beschwerdeführer treffe. Dennoch seien ihm im Rahmen seiner dienstrechtlichen Verantwortlichkeit als Leiter des Elektro-Fachgeschäftes in einer Filiale, als Leiter der Einkaufsabteilung und als Leiter einer weiteren Filiale Dienstpflichtverletzungen anzulasten. Insbesondere betreffe dies den Mangel an Kontrolle, besonders hinsichtlich der Inventuren, unabhängig davon, ob sein Vorgänger - darüber gebe es widersprüchliche Aussagen - bei den Inventuren anwesend gewesen sei oder nicht. Ausschlaggebend sei, dass auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung die Durchführung der Inventur zu den dienstrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers (Beschwerdeführers) gehört habe. Die Aussagen der Zeugen über die Schlampereien im Geschäft zeigten, dass die Aufsichtspflicht als Geschäftsführer ebenfalls nicht ausreichend wahrgenommen worden sei. Letztlich sei auch das Durchsetzungsvermögen gegenüber den Bediensteten offensichtlich nicht in dem Maß gegeben gewesen, wie es für den Verantwortlichen dieses Bereiches notwendig gewesen wäre. Aus den Zeugeneinvernahmen habe sich die Gewissheit ergeben, dass bei der Inventur 1995 und den davor liegenden Inventuren Manipulationen durch die Bediensteten des Elektro-Fachgeschäftes unter Mitwirkung und Wissen des gewerberechtlichen Geschäftsführers und Leiters des Elektro-Fachgeschäftes, des Beschwerdeführers, erfolgt seien. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer und Leiter der seiner Abteilung zugeordneten Elektro-Fachgeschäfte und in weiterer Folge als Leiter des Elektro-Fachgeschäftes für einen nicht nachvollziehbaren Inventurabgang im Geschäftsjahr 1993 von ca. S 220.000,--, im Geschäftsjahr 1994 von ca. S 169.000,-- und im Geschäftsjahr 1995 von S 1,713.000,-- Einkaufswert bzw. S 2,618.000,-- Verkaufswert verantwortlich. Seine Verantwortlichkeit sei nicht nur durch seine Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer gegeben, sondern auch durch seine Bestellung zum Leiter der "Einkaufsabteilung-Zentralmagazin", zu der die Geschäfte/das Geschäft organisatorisch, dienstrechtlich und fachlich zugeordnet gewesen seien. Er hätte die Pflicht gehabt, darauf zu achten, dass die Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllten, und sie anzuleiten gehabt, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen. Das Vertrauen des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten und der Aufsichtspflicht und der Bedachtnahme auf die geltende Rechtsordnung sei durch die Unregelmäßigkeiten in der Führung des Elektro-Fachgeschäftes schwerstens verletzt worden, wobei von einem Bediensteten in leitender Funktion - wie dem Beschwerdeführer - ein besonderes Maß an Verantwortungsbewusstsein gefordert werden müsse.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die Disziplinarbehörde zweiter Instanz in ihrem Erkenntnis vom 29. Oktober 1997 im Schuldspruch keine Folge, setzte jedoch das Strafausmaß der Minderung des Monatsbezuges auf fünf von Hundert, unbedingt auf die Dauer von sechs Monaten, herab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Ergebnisse der Berufungsverhandlung führte sie begründend aus, der Beschwerdeführer habe seine Aufgaben in der Geschäftsführung und Organisation seiner Abteilung, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ausschließlich selbständig zu gestalten gehabt. Dies betreffe die Anleitung der Untergebenen, die stichprobenartige Überprüfung der Verwaltungshandlungen seiner Mitarbeiter, die Überwachung der Inventur etc. Der Beschwerdeführer habe die im Verfahren aufgezeigten Missstände nicht in der Weise behoben bzw. sei ihnen nicht auf solche Art begegnet, dass sie abgestellt worden seien und ein ordentlicher Dienstbetrieb gewährleistet gewesen wäre. Seine Versuche durch Vieraugen-Gespräche oder etwa durch Vorschläge an die Direktion (Warensicherung) eine Besserung zu erzielen, seien erfolglos gewesen. Die Mitarbeiter seien immer als ausgezeichnet und dienstbeflissen dargestellt worden. Er habe seine Dienstpflicht insofern wesentlich verletzt, als er die zu seinen Aufgaben zählende Überwachung der Inventur nicht wahrgenommen habe. Erst auf Grund seiner Versetzung in das Verkaufsgeschäft im Jahr 1995 sei er persönlich ständig anwesend gewesen. Eine rechtzeitige, verstärkte persönliche Überwachung des Geschäftsbetriebes durch den Beschwerdeführer hätte vielleicht den letztlich entstandenen enormen Abgang in der Inventur 1995 in diesem Ausmaß verhindern können. Der Beschwerdeführer habe in unzureichendem Maß versucht, offenkundige Missstände im Elektrogeschäft abzustellen bzw. entsprechend persönlich zu überwachen und es dadurch unterlassen, seinen Pflichten als Abteilungsleiter im notwendigen Ausmaß nachzukommen.

Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer die Nachzahlung der ihm durch die Suspendierung gekürzten Gehaltsbestandteile. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei diesen Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Auf Grund einer dagegen erhobenen Vorstellung hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Juni 1999 den Erstbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei, wobei sie von einem Sinnzusammenhang zwischen § 33 GBG 1957 und § 13 Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (des Bundes) ausging und unter Hinweis auf einen "ähnlich gelagerten Fall", der dem hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 94/12/0208, zu Grunde gelegen sei, ausführte, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens, in dem der Beamte nicht wegen aller, sondern wegen einiger (oder einer) ihm auch im Suspendierungsverfahren (im Verdachtsbereich vorgeworfenen) Dienstpflichtverletzungen bestraft worden sei, zu prüfen sei, ob diese zur Bestrafung führenden "Rest-Dienstpflichtverletzungen" geeignet gewesen wären, für sich allein die Suspendierung zu begründen.

Mit Bescheid vom 20. September 1999 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei den Antrag auf Nachzahlung der durch die Suspendierung gekürzten Gehaltsbestandteile ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei "zu dem Erkenntnis gelangt", die Suspendierungsgründe des Beschlusses der Disziplinarkommission und die im Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 29. Oktober 1997 angeführten Verurteilungsgründe seien geeignet gewesen, für sich allein die Suspendierung zu begründen, beruhten doch sowohl die Suspendierung als auch das Disziplinarverfahren auf Dienstpflichtverletzungen, die zueinander in Beziehung stünden. Betreffend die Zurücklegung der Anzeige müsse festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall kein Freispruch durch ein Gericht vorliege, sondern dass das Landesgericht das Verfahren gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt habe. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Schreiben vom 20. Mai 1997 die Gründe dargelegt, die zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten, nämlich, dass die "leugnende Verantwortung" des Beschwerdeführers nicht verlässlich habe widerlegt werden können. Der Verfolgungsverzicht hätte sich teilweise auf die für eine Anklageerhebung nicht ausreichende Beweislage gegründet. Auf Grund der fraglichen Schadenshöhe von S 1,7 Mio. habe daher in weiterer Folge eine Klärung der Verschuldensfrage im anhängigen Disziplinarverfahren versucht werden müssen. Die Dienstbehörde vertrete die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Suspendierung des Beschwerdeführers bis zum Ende des Disziplinarverfahrens zu Recht bestanden habe. Nach § 104 Abs. 2 GBG 1957 sei die Nachzahlung der gemäß § 33 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen, wenn das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet habe. Das Gleiche gelte, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt worden sei, es sei denn, der öffentlich-rechtliche Bedienstete sei während dieses Verfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten. Nachdem das Disziplinarverfahren weder durch Freispruch noch durch Verhängung einer Ordnungsstrafe, sondern durch Verhängung einer Disziplinarstrafe durch die Disziplinarbehörde zweiter Instanz geendet habe, sehe die Dienstbehörde keine gesetzliche Grundlage dafür, die Nachzahlung der zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er im Wesentlichen rügt, dass spätestens nach der Einstellung des Strafverfahrens die Notwendigkeit und Berechtigung der Aufrechterhaltung der Suspendierung zu überprüfen gewesen wäre und die Dienstbehörde nicht geprüft hätte, ob die im Disziplinarerkenntnis letztendlich verbliebenen "Rest-Dienstpflichtverletzungen" für sich allein geeignet gewesen wären, die Suspendierung des Beschwerdeführers herbeizuführen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 94 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führt sie zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zur Disziplinarstrafe der Minderung des (für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Teiles des) Monatsbezuges verurteilt worden sei. Der Dienstbehörde könne nicht widersprochen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die von der Disziplinarkommission ausgesprochenen Suspendierungsgründe und die im Erkenntnis der Disziplinarbehörde zweiter Instanz vom 29. Oktober 1997 enthaltenen Verurteilungsgründe geeignet gewesen seien, für sich allein die Suspendierung zu begründen, weil sowohl die Suspendierung als auch das Disziplinarverfahren auf Dienstpflichtverletzungen beruhten, die zueinander in Beziehung stünden. Eine Rechtswidrigkeit könne auch nicht darin erblickt werden, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei bei seiner neuerlichen Behandlung und Entscheidung das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 1997 (betreffend die Zurücklegung der Anzeige gegen den Beschwerdeführer) herangezogen habe. Dieses Schreiben sei im Disziplinarakt enthalten und vom Gemeinderat zur Abwägung der Frage herangezogen worden, wie weit die Notwendigkeit der Klärung der dienstlichen Verantwortung des Beschwerdeführers im Disziplinarverfahren bzw. die Aufrechterhaltung der Suspendierung gerechtfertigt gewesen sei. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass der Gemeinderat bei seiner neuerlichen Entscheidung in schlüssiger Weise dargetan habe, aus welchen Gründen nach der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens die Notwendigkeit der Überprüfung der offenen dienstrechtlichen Verantwortung im Disziplinarverfahren und damit auch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Suspendierung bis zum Ende des Disziplinarverfahrens vorgelegen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie im Wesentlichen die Begründung des Bescheides des Gemeinderates vom 20. September 1999 wiederholt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid durch unrichtige Anwendung der §§ 33 ff und 111 ff GBG 1957 "in materiellen Rechten verletzt".

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht er vorerst darin, dass seine Suspendierung in unzulässiger Weise aufrechterhalten worden sei, weil nach § 111 Abs. 6 GBG 1957 die Enthebung vom Dienst aufzuheben sei, wenn die veranlassenden Umstände vor Abschluss des Disziplinarverfahrens wegfielen. Bereits mit der Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wäre eingestellt worden, wäre die Suspendierung aufzuheben gewesen.

Werde der Beamte nur wegen einiger der ihm im Suspendierungsverfahren vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen bestraft, sei zu prüfen, ob die zur Bestrafung führenden "Rest-Dienstpflichtverletzungen" für sich allein geeignet gewesen wären, eine Grundlage für die Suspendierung zu bilden. Betrachte man den Suspendierungsbescheid einerseits und das Disziplinarerkenntnis zweiter Instanz andererseits, zeige sich, dass von den ursprünglichen Vorwürfen mannigfacher strafrechtlicher Manipulationen überhaupt nichts "übrig geblieben" sei. Letztlich sei dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, seine Aufsichtspflicht gegenüber schlampigen Mitarbeitern verletzt zu haben. Dazu sei allerdings auch aus dem Disziplinarakt anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst die letzten fünf Monate vor seiner Suspendierung effektiv im Elektro-Fachgeschäft tätig gewesen sei. Diese Dienstpflichtverletzung alleine könne nicht eine Suspendierung über einen Zeitraum von 14 Monaten begründen.

§ 33 des (Steiermärkischen) Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34 (GBG 1957) lautet:

"§ 33. Kürzung und Entfall der Bezüge.

(1) Der Monatsbezug eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten wird gekürzt

1. durch Beschluss der Disziplinarkommission, womit der öffentlich-rechtliche Bedienstete während der Suspendierung in seinen Bezügen beschränkt wird, in dem im Beschluss festgesetzten Ausmaße;

2. durch ein auf Minderung der Bezüge lautendes Disziplinarerkenntnis in dem festgesetzten Ausmaß und für die bestimmte Zeit.

(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet oder ist die Entmündigung abgelehnt worden, so ist die Nachzahlung der gemäß Abs. 1, Z. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der öffentlich-rechtliche Bedienstete während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist."

Der 8. Abschnitt des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 enthält Bestimmungen über die Ahndung von Pflichtverletzungen.

§ 89 GBG 1957 trifft die Unterscheidung zwischen Ordnungsstrafen, die für Ordnungswidrigkeiten vorgesehen sind, und Disziplinarstrafen für Dienstvergehen.

§ 111 GBG 1957 lautet (in der Stammfassung, Abs. 5 erster Satz in der Fassung der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1996, LGBl. Nr. 28/1997):

"§ 111. Enthebung vom Dienst.

(1) Die Disziplinarkommission kann einen öffentlichrechtlichen Bediensteten, gegen den ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, jederzeit vom Dienst entheben, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung angemessen ist.

...

(5) Durch Beschluss der Disziplinarkommission ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Dauer der Enthebung der für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Teil des Monatsbezuges bis auf zwei Drittel herabzusetzen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Disziplinarkommission schon vor Beendigung der Enthebung die Herabsetzung des für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges aufheben.

(6) Die Enthebung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, durch die die Enthebung veranlasst wurde, früher weg, so hat die Disziplinarkommission die Enthebung aufzuheben.

..."

§ 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 35. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 561/1979, lautet:

"(1) Ist der Beamte suspendiert oder sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

1.

der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

2.

über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

              3.              er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Regelungsgehalt des § 33 Abs. 2 GBG 1957 und jener des § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vergleichbar sind, weil jeweils bestimmt wird, in welchen Fällen diejenigen Bezüge nachzuzahlen sind, die aus Anlass einer Suspendierung und der damit verbundenen Kürzung einbehalten wurden. Während § 33 Abs. 2 GBG 1957 die Nachzahlung der zurückbehaltenen Beträge unter den dort umschriebenen Voraussetzungen positiv anordnet, trifft § 13 Abs. 1 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 vorerst die Anordnung, in welchen Fällen die Kürzung der Monatsbezüge endgültig wird, um sodann - ebenso wie § 33 Abs. 2 GBG 1957 - für alle anderen Fälle (positiv) die Nachzahlung der einbehaltenen Beträge vorzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0187, zu der - nach dem Gesagten mit § 33 Abs. 2 GBG 1957 vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 - zur Frage der Nachzahlung infolge Kürzung einbehaltener Beträge (Bezugsteile) ausgesprochen, dass im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung als eine ihrem Wesen nach sichernde Maßnahme an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden können. Ähnlich dem Einleitungsbeschluss muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen, die einzelnen Fakten nicht bestimmt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Wenn sich in dem der (disziplinarrechtlichen) Verurteilung zur Last gelegten Verhalten (Unterlassen) Abweichungen gegenüber jenen Umständen ergeben, die seinerzeit im Suspendierungsbescheid angenommen wurden, ist dies für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ohne Bedeutung, solange zwischen dem seinerzeitigen Vorwurf und dem in der strafgerichtlichen Verurteilung zur Last gelegten Sachverhalt ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich vorgeworfenen und der in der Verurteilung festgestellten Tat ist somit nicht erforderlich. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Nach § 13 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist aber auch nicht zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass für die Suspendierung seinerzeit als maßgeblich erachtete Begleitumstände (eines strafgerichtlich zur ahndenden Verhaltens) im Rahmen einer später erfolgten strafgerichtlichen Beurteilung keine Bedeutung mehr hatten. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Dienstbehörde bei der Prüfung der Nachzahlungen von gekürzten Bezügen im Nachhinein zu beurteilen hätte, ob ein zur strafgerichtlichen Verurteilung führender "Restvorwurf" zur Verhängung der Suspendierung ausgereicht hätte.

In seinem Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 94/12/0208, führte der Verwaltungsgerichtshof zur gegenständlichen Frage (mwN) weiters aus, dass die Dienstbehörde im besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 13 Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens, in dem der Beamte nicht wegen aller, sondern wegen einiger (oder einer) ihm auch im Suspendierungsverfahren im Verdachtsbereich vorgeworfener Dienstpflichtverletzungen bestraft wird, zu prüfen hat, ob diese zur Bestrafung führenden "Rest-Dienstpflichtverletzungen" geeignet waren, für sich allein die Suspendierung zu begründen. Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 13 Abs. 1 leg. cit. entgegen, beruhen doch sowohl die Suspendierung als auch das Disziplinarverfahren im Sinn des § 13 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. auf konkreten Dienstpflichtverletzungen, die aus den oben erwähnten Gründen zueinander in Beziehung zu setzen sind. Ergibt diese Prüfung, dass der maßgebende Suspendierungsgrund in einer Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) gelegen war, hinsichtlich derer weder § 13 Abs. 1 Z. 1 noch Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt sind, sind die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen (sofern auch nicht der Tatbestand nach Z. 3 leg. cit. vorliegt). Die Dienstbehörde hat im besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu prüfen, ob jene Dienstpflichtverletzungen, deretwegen der Beschwerdeführer schließlich rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und die auch teilweise dem Suspendierungsbescheid zu Grunde lagen, ausgereicht hätten, die Suspendierung für sich allein und bejahendenfalls, in welcher Dauer zu tragen.

Auf Grund der eingangs dargelegten, gleich gelagerten gesetzlichen Grundlagen ist die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Fälle des § 33 Abs. 2 GBG 1957 zu übertragen. Die belangte Behörde hatte daher unbeschadet des Umstandes, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer durch Verhängung einer Disziplinarstrafe endete, zu prüfen, ob der maßgebende Grund für die Suspendierung des Beschwerdeführers im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gelegen war, hinsichtlich der § 33 Abs. 2 GBG 1957 erfüllt ist; wurde hingegen die Disziplinarstrafe wegen Dienstpflichtverletzungen verhängt, die nicht für die Suspendierung maßgebend waren, wären trotz der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beschwerdeführer nachzuzahlen.

Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung die Suspendierung rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0107 = Slg. 13101/A). Nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen rechtfertigt eine Suspendierung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0032, mwN).

Ausgehend davon, dass die Disziplinarbehörde zweiter Instanz in ihrem Bescheid vom 29. Oktober 1997 zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine Dienstpflicht insofern wesentlich verletzt, als er die zu seinen Aufgaben zählende Überwachung bei den Inventuren vor 1995 nicht wahrgenommen (wobei eine entsprechende Überwachung "vielleicht" den letztlich 1995 bestehenden Abgang hätte verhindern können) und nur in unzureichendem Maß versucht habe, offenkundige Missstände in seinem Geschäftsbereich abzustellen bzw. entsprechend zu überwachen, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die Disziplinarbehörde zweiter Instanz in ihrem Bescheid vom 18. November 1996 (unter anderem betreffend die Suspendierung des Beschwerdeführers) diesem verbliebenen Aspekt von Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) die maßgebende Bedeutung für die Suspendierung zuerkannte, führte sie doch aus, es sei für sie von entscheidender Bedeutung gewesen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer zumindest über einen längeren Zeitraum von der Größe der Schäden (über 1,7 Mio. Schilling) gewusst haben müsse und offensichtlich keine Maßnahmen getroffen habe. Insofern unterstellte sie dem Beschwerdeführer damals die vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten, hielt diesen Vorwurf jedoch in ihrem Disziplinarerkenntnis vom 29. Oktober 1997 nicht aufrecht. Es kann daher nicht gesagt werden, dass allein der Verdacht einer fahrlässigen Dienstpflichtverletzung ausgereicht hätte, die Suspendierung des Beschwerdeführers zu tragen.

Dagegen war - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der unstrittig vorliegende sachliche Zusammenhang zwischen den die Suspendierung tragenden Verdachtsmomenten einerseits und der von der Disziplinarbehörde festgestellten Dienstpflichtverletzung andererseits zwar die notwendige, aber nicht schon die ausreichende Voraussetzung für die Prüfung der Verpflichtung zur Nachzahlung einbehaltener Beträge, weil ohne einen solchen Sachzusammenhang infolge Kürzung einbehaltene Beträge jedenfalls nachzuzahlen wären.

Dem rechtswirksamen Straferkenntnis der Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist in diesem Zusammenhang nichts Entscheidendes zu entnehmen; sie gelangte nur zur Feststellung, dass eine rechtzeitige, verstärkte persönliche Überwachung "vielleicht" den letztlich entstandenen Abgang hätte verhindern können.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 15. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120172.X00

Im RIS seit

29.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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