Norm
KO §6Rechtssatz
Die Unterbrechung des Rechtsstreites ist trotz der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Prozeßpartei abzulehnen, wenn der Streitgegenstand, der allerdings vermögensrechtlicher Natur ist, infolge Veräußerung zwischen Prozeßbeginn und Konkurseröffnung an einen Dritten keinen Bestandteil der in dieser Hinsicht maßgeblichen Soll - Konkursmasse bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0064038Dokumentnummer
JJR_19611201_OGH0002_0020OB00453_6100000_001