Norm
BStG §5Rechtssatz
Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit von Maßnahmen, wenn aber die Organ der Straßenverwaltung zufolge der auf einer Durchzugsstraße vorgefallenen Verkehrsunfälle die mangelhafte Bestreuung einer vereisten Straßenstelle erkannt hat, dann muß unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsbedürfnisses die Vornahme der Bestreuung gefordert werden, damit die Gefahr weiterer Unfälle vermieden werde, und eine bei Haftung der beklagten Partei gemäß § 11 BStG begründende grobe Fahrlässigkeit ihres Organs könnte in einem solchen Falle nur dann verneint werden, wenn dargetan wäre, daß die Maßnahme der Bestreuung der erkenntlich gefährlichen Straßenstelle für dieses Organ aus zwingenden Gründen undurchführbar gewesen sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0053423Dokumentnummer
JJR_19611201_OGH0002_0020OB00474_6100000_001