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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §22 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des M, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A.
Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenausspruch findet nicht statt.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, stellte am 30. Mai 1997 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Belgrad einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Auf dem Antragsformular ist als Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Fremden", und zwar mit seiner Ehegattin, ebenfalls einer Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, angegeben.
Im Verwaltungsakt erliegt weiters ein Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 23 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1992 (FrG 1992), in dessen Begründung der Beschwerdeführer angab, seine Ehegattin halte sich in Österreich auf und sei im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung. Auch er selbst habe über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, infolge eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1995, in dessen Gefolge er aus Österreich abgeschoben worden sei, habe er die am 30. Juni 1995 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht in Österreich verlängern können. Als Beilage zu diesem Antrag finden sich im Verwaltungsakt Kopien einer bis zum 10. Juni 1995 gültigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers (überstempelt mit "UNGÜLTIG") sowie eines von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt für seine Ehegattin ausgestellten unbefristeten Sichtvermerkes vom 9. Mai 1995.
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wies mit Bescheid vom 19. Jänner 1999 namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Z. 3 und § 10 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 21. Jänner 1999.
Am 3. Februar 1999 gab der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Berufung zur Post, die am 4. Februar 1999 bei der Erstbehörde einlangte.
1.2. Mit Schriftsatz vom 22. September 1999 gab der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG gegen den Bundesminister für Inneres zur Post, welche am 23. September 1999 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte.
Nach Einleitung des Vorverfahrens mit hg. Verfügung vom 18. Oktober 1999 legte die belangte Behörde mit Note vom 11. Februar 2000 ohne nähere Erklärung die Akten des Verwaltungsverfahrens "zur weiteren Veranlassung" vor.
Mit hg. Verfügung vom 7. Jänner 2002 wurde die belangte Behörde aufgefordert, ua. mitzuteilen, ob bzw. wann im Jahr 1999 die Quote für den Familiennachzug im Land Niederösterreich erschöpft war. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ua. anzugeben, wo er sich seit Antragstellung aufgehalten habe und derzeit aufhalte.
Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2002 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, er halte sich seit seiner Abschiebung im Frühjahr 1995 "durchgehend in Jugoslawien auf".
Die belangte Behörde teilte mit Note vom 7. Februar 2002 dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass die Quote für den Familiennachzug im Bundesland Niederösterreich im Jahr 1999 am 29. Juli 1999 geschlossen gewesen sei.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 11. Februar 2002 Gelegenheit gegeben worden war, zu dieser Mitteilung der belangten Behörde Stellung zu nehmen, brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2002 vor, es sei "seitens der erstinstanzlichen Behörde, Niederösterreichische Landesregierung, gegenüber der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF telefonisch mehrfach bestätigt" worden, dass "in der Regel eine geringe Anzahl von Niederlassungsbewilligungen bis Jahresende bereitgestellt" werde, um in den Verfahren, in denen der erstinstanzliche Bescheid durch die Berufungsbehörde aufgehoben werde, eine Niederlassungsbewilligung erteilen zu können. Die im § 22 FrG 1997 vorgesehene Suspension oder Unterbrechung der behördlichen Entscheidungspflicht trete erst dann ein, wenn die Zahl an Niederlassungsbewilligungen tatsächlich ausgeschöpft sei. Sollten aber Niederlassungsbewilligungen unter Bedachtnahme auf anhängige Berufungsverfahren reserviert werden, so würde dies bedeuten, dass die Entscheidungspflicht verletzt worden sei.
Mit hg. Verfügung vom 27. Februar 2002 wurde daraufhin der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt Gelegenheit gegeben, zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Unter einem wurde der Landeshauptmann von Niederösterreich aufgefordert, zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der telefonischen Bestätigungen über die Bereitstellung einer geringen Zahl von Niederlassungsbewilligungen bis Jahresende Stellung zu nehmen und dem Verwaltungsgerichtshof mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann eine derartige Reservierung im Jahr 1999 stattgefunden habe. Darüber hinaus möge mitgeteilt werden, ob in den Verwaltungsakten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung Aufzeichnungen darüber erliegen, wann die "Quotenerschöpfung" für den Familiennachzug im Bundesland Niederösterreich im Jahr 1999 dem Bundesminister für Inneres mitgeteilt worden sei.
Mit Note vom 6. März 2002 legte die belangte Behörde eine Kopie eines Schreibens des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1999 vor, in welchem über den vorläufigen Stand der Quotenauslastung per 30. Juli 1999 berichtet wird. Die Quote nach § 3 Abs. 3 Z. 3 (der Niederlassungsverordnung für 1999) stehe seit 29. Juli 1999 nicht mehr zur Verfügung. Das Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich enthält eine tabellarische Aufstellung, in welcher in der ersten Spalte ("NLV 1999") die einzelnen Tatbestände der NLV 1999 nach Paragraphen, Absätzen und Ziffern gegliedert angegeben sind. Die zweite Spalte ("Quote") enthält die in der NLV 1999 zu den einzelnen Tatbeständen ausgewiesenen Höchstanzahlen erteilbarer Niederlassungsbewilligungen. In der dritten Spalte ("erteilt") finden sich Zahlenangaben, welche die Quotenanzahl der zweiten Spalte jeweils nicht übersteigen. In der vierten Spalte ("davon reserviert") scheinen nur in den ersten beiden Zeilen (zu § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 3 Abs. 3 Z. 2 NLV 1999) Zahlenangaben auf, und zwar ein "1" bzw. "0", in den übrigen fünf Zeilen jedoch jeweils nur die Eintragung "-". In der fünften Spalte ("Rest") finden sich Zahlenangaben, welche jeweils die Differenz zwischen der Quotenanzahl und der Anzahl der erteilten Bewilligungen wiedergeben. In der sechsten Spalte ("Auslastung in %") finden sich entsprechende Prozentangaben.
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 11. März 2002 mit, der Modus bei der Vergabe der Quoten beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sei ihr nicht bekannt. Es würden hierüber auch keine "verbindlichen Aussagen" getätigt.
Mit Schreiben vom 12. März 2002 teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Verwaltungsgerichtshof mit, die für das Bundesland Niederösterreich für den Familiennachzug vorgesehene Quote für das Jahr 1999 sei seit 29. Juli 1999 nicht mehr zur Verfügung gestanden. Dieser Umstand sei, wie aus den beiliegenden Kopien ersichtlich sei, dem Bundesminister für Inneres am
26. (gemeint: 2.) August 1999 gemeldet worden. Die Angaben des Beschwerdeführers über die Bereitstellung einer geringen Anzahl von Niederlassungsbewilligungen bis Jahresende entbehrten jeglicher Grundlage. Beigeschlossen war diesem Schreiben eine Kopie eines Erledigungsentwurfes des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. August 1999, in dem den Niederösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden der vorläufige Stand des Niederlassungsregisters per 30. Juli 1999 bekannt gegeben wird. Das Schreiben enthält eine im Wesentlichen der bereits geschilderten gleichartige Tabelle. In der Spalte "davon reserviert" finden sich nur in den ersten beiden Zeilen Zahlenangaben, in den übrigen fünf Zeilen jeweils nur die Eintragung "-". Ein "-" ist auch in der Quote nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NLV 1999 vermerkt. Die Zahlenangaben über die Quote und die Anzahl der bereits vergebenen Bewilligungen decken sich mit denjenigen in der Tabelle vom 2. August 1999.
Am 10. April 2002 wurde die Beschwerdevertreterin, Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, vom zuständigen Berichter des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde einvernommen.
Auf die Frage, mit welcher Person im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und wann sie gesprochen habe und von wem sie die in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2002 wiedergegebenen Auskünfte erhalten habe, gab die Beschwerdevertreterin an, sie habe selbst am 19. oder 20. Februar 2002 mit Frau Dr. Wolf vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, der Leiterin der Abteilung Polizeiangelegenheiten, telefonisch Kontakt aufgenommen und diese gefragt, ob "für heuer" noch Quotenplätze vorhanden wären. Dies sei von Frau Dr. Wolf bejaht worden. Die Beschwerdevertreterin trug aus einem Aktenvermerk über dieses Telefongespräch (datiert mit 20. Februar 2002) vor, aus dem hervorgeht, dass Frau Dr. Wolf von der Beschwerdevertreterin gefragt wurde, wie "dies" in Fällen von Berufungen funktioniere, und Frau Dr. Wolf bestätigt habe, dass für Berufungsfälle immer Quotenplätze reserviert seien. Weiters geht aus dem Aktenvermerk hervor, dass auch nach Offenlegung durch die Beschwerdevertreterin, es handle sich vorliegendenfalls um eine Säumnisbeschwerde, bei der der Stichtag fraglich sei, Frau Dr. Wolf dies noch einmal bestätigt und gemeint habe, dies bei einer Anfrage dem Verwaltungsgerichtshof schriftlich mitteilen zu können. Im letzten Absatz des vorgelegten und der Einvernahme beigeschlossenen Aktenvermerkes der Beschwerdevertreterin ist davon die Rede, dass auf ihre Nachfrage, wie denn das Bundesministerium für Inneres zu der Information komme, ab wann die Quote geschlossen sei, bzw. ob auch das Bundesministerium wisse, dass für Berufungsfälle Quotenplätze reserviert seien, Frau Dr. Wolf zögerlich werde und die Beschwerdevertreterin frage, ob nicht dafür doch der Bundesminister für Inneres zuständig sei.
Bereits am 22. Juni 2001, gab die Beschwerdevertreterin weiter an, habe ein juristischer Mitarbeiter ihrer Kanzlei (Ibrahim Basar) ein Telefongespräch mit Frau Dr. Wolf geführt und sich danach erkundigt, ob für 2001 noch Quotenplätze vorhanden seien. Anlässlich dieses Gesprächs habe Frau Dr. Wolf bestätigt, dass für Berufungsverfahren immer, unabhängig von der Quotenerschöpfung, Plätze reserviert seien. Zur Frage der Reservierungen sei von Herrn Basar anlässlich seines Telefongesprächs am 22. Juni 2001 jedoch kein Aktenvermerk angelegt worden. Weitere Telefongespräche mit dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, in denen die Frage der Reservierung von Quotenplätzen angesprochen worden wären, hätten nicht stattgefunden.
Auf die Frage, ob im Jahr 1999 vor Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt oder beim Bundesminister für Inneres Erkundigungen eingeholt worden seien, ob ein Quotenplatz noch zur Verfügung stehe, gab die Beschwerdevertreterin an, derartige Erkundigungen seien nicht angestellt worden. Sehr wohl sei im Jahr 1998 nachgefragt worden, wann voraussichtlich ein Quotenplatz zur Verfügung stehen werde. Vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sei dazu mitgeteilt worden, dass dies frühestens mit der Quote für 1999 der Fall sein werde.
Über Vorhalt der Kopie des Schreibens des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1999 zur Quotenerschöpfung im Jahr 1999 gab die Beschwerdevertreterin an, sie vermute, dass ungeachtet dieses Schreibens einige Plätze reserviert geblieben seien. Über Vorhalt des Schreibens des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. März 2002, in dem auf die hg. Verfügung vom 27. Februar 2002 geantwortet wurde, gab die Beschwerdevertreterin an, Frau Dr. Wolf habe ihre Aussagen über die Praxis des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung nicht auf bestimmte Jahre eingeschränkt. Überdies falle auf, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich der belangten Behörde anscheinend in zwei verschiedenen Schreiben die Quotenerschöpfung mitgeteilt habe. Schließlich gab die Beschwerdevertreterin an, Herr Basar, der jedenfalls seit September 1999 ihr Mitarbeiter sei, stünde für eine Einvernahme zu den oben angegebenen Umständen (Praxis der Reservierung von Quotenplätzen in Niederösterreich) zur Verfügung.
Am 16. April 2002 wurde vom zuständigen Berichter des Verwaltungsgerichtshofes Herr Ibrahim Basar, der Mitarbeiter der Beschwerdevertreterin, einvernommen.
Dieser gab an, er habe bereits vor seinem Telefongespräch mit Frau Dr. Wolf im Juni 2001 von der Beschwerdevertreterin erfahren, dass die Quote für den Familiennachzug für 2001 (bereits) erschöpft sei. Er habe Frau Dr. Wolf daran erinnert, dass seines Wissens für Berufungsfälle Quotenplätze freigehalten würden und sie gefragt, ob dies auch im Beschwerdefall möglich sei. Daraufhin habe diese geantwortet, solches sei nicht erforderlich, weil die Quote noch nicht erschöpft sei. Ein neuerliches Telefongespräch ca. 10 Tage nach dem ersten habe ergeben, dass die Quote für 2001 tatsächlich noch nicht erschöpft gewesen sei. Ein weiteres Telefongespräch mit Frau Dr. Wolf habe er nicht mehr geführt.
Vor seinen oben erwähnten Telefongesprächen mit Frau Dr. Wolf habe er keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt, dass im Jahr 1999 Reservierungen für Berufungsfälle stattgefunden hätten. Er habe vor seiner Tätigkeit bei der Beschwerdevertreterin bei Helping Hands gearbeitet und in dieser Funktion ständig Kontakt mit den Ämtern der Landesregierungen, darunter auch mit dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, gehalten. In den Jahren 1995 und 1996 habe er in zahlreichen Fällen, in denen er sich in dieser Funktion für Antragsteller eingesetzt habe, vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Auskunft erhalten, Quotenplätze seien nicht mehr vorhanden. Gleichwohl habe sich aus den jeweiligen Statistiken nach dem Aufenthaltsgesetz für die Jahre 1995 bzw. 1996, welche Helping Hands zugegangen seien, ergeben, dass entgegen den telefonischen Auskünften in Niederösterreich keine "Quotenerschöpfung" stattgefunden hätte. Habe man die Sachbearbeiter im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung auf diese Divergenz aufmerksam gemacht, so hätten diese geantwortet, sie müssten Quotenplätze freihalten, und zwar für positive Berufungsentscheidungen des Bundesministers für Inneres. Er sei davon ausgegangen, dass das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung das Bundesministerium für Inneres periodisch über die Anzahl der zur Verfügung stehenden Quotenplätze informiert habe und das Bundesministerium für Inneres ebenso periodisch die von ihm in Aussicht genommenen positiven Berufungsentscheidungen bekannt gegeben habe. Herr Basar legte dazu Kopien der vom Bundesminister für Inneres erstellten Statistiken nach dem Aufenthaltsgesetz für die Jahre 1995 und 1996 vor, aus denen hervorgeht, dass die Quote für den Familiennachzug im Land Niederösterreich 1995 nur zu 72 %, 1996 zu 90 % ausgeschöpft wurde. Nach Inkrafttreten des FrG 1997 seien ihm weiterhin Statistiken des Bundesministers für Inneres bekannt geworden, in denen die Anzahl der in den verschiedenen Quoten zur Verfügung stehenden Plätze der Zahl der tatsächlich bereits vergebenen, vermehrt um die gesondert ausgewiesenen reservierten Plätze, gegenüber gestellt gewesen sei. Aus dem Umstand, dass explizit von Reservierungen in diesen Statistiken die Rede gewesen sei, habe er geschlossen, dass ungeachtet der telefonischen Auskünfte aus dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ein System der Reservierungen Platz gegriffen habe.
Herr Basar legte weiters eine (undatierte) Statistik des Bundesministers für Inneres vom Juni 1999 ua. zum Einwanderungswesen vor, in der die Quotenauslastung per 25. Juni 1999 ausgewiesen ist. Diese in Tabellenform erstellte Statistik enthält in insgesamt sechs Spalten ("NLV 1999", "Quote", "tats. abgeb.", "reserviert", "Summe" und "in %") Angaben für alle Bundesländer über die bereits erteilten Bewilligungen zu den einzelnen Quoten der NLV 1999 (für Niederösterreich: § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 5 und § 4). In den beiden die Quoten nach § 3 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 betreffenden Zeilen findet sich im entsprechenden Feld der Tabelle unter "reserviert" jeweils eine Zahlenangabe, in den die übrigen Quoten betreffenden Zeilen jeweils nur die Eintragung "- - - ". Auch hinsichtlich der im Beschwerdefall maßgeblichen Quote (§ 3 Abs. 3 Z. 3) findet sich der Eintrag "- - - ". Als bereits tatsächlich per 25. Juni 1999 abgegebene Plätze sind 903 ausgewiesen.
Über Vorhalt der bereits mehrfach erwähnten Mitteilung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1999 über den Stand der Quotenauslastung per 30. Juli 1999, aus welcher in der Zeile zur Quote nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NLV 1999 hervorgeht, dass 950 von 950 zur Verfügung stehenden Bewilligungen erteilt wurden, wobei in der Spalte "davon reserviert" in der erwähnten Zeile der Eintrag "-" aufscheint, nahm Herr Basar dahingehend Stellung, dass ausgehend von diesem Schreiben vom 2. August 1999 eine Reservierung innerhalb der Quote nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NLV 1999 zum Stichtag 30. Juli 1999 nicht angenommen werden könne.
Mit hg. Verfügung vom 18. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche zu der unter einem übermittelten Niederschrift der hg. Einvernahme von Herrn Basar Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdevertreterin teilte dem Verwaltungsgerichtshof am 30. April 2002 telefonisch mit, dass zu dieser Verfügung vom 18. April 2002 keine Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr erfolgen werde.
2. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung maßgeblich.
Die einschlägigen Bestimmungen des FrG 1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lauten (auszugsweise):
"§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). ... .
(2) Für die Erteilung der Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer Niederlassungsbewilligung ... zu unterscheiden.
...
§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
...
3. Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben,
höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung) ... .
...
§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf Weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).
...
§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). ... .
...
§ 22. Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 2 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann. § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985-VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ... .
...
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ... ."
§ 3 Abs. 3 Z. 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 1999 festgelegt werden (NLV 1999), BGBl. II Nr. 424/1998, lautete:
"§ 3.
...
(3) Im Jahr 1999 dürfen in Niederösterreich höchstens
1.500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
...
3. 950 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
..."
3.1. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung im Jahr 1995 seine Niederlassung in Österreich aufgegeben hat. Das Verfahren über seinen am 30. Mai 1997 gestellten Antrag war daher in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 als solches zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung weiter zu führen.
Im Beschwerdefall ist weiters unstrittig, dass es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers um eine Drittstaatsangehörige handelt, die sich (bereits) vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich, und zwar auf Dauer, niedergelassen hat. Der Antrag des Beschwerdeführers war demnach als quotenpflichtiger Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten, wobei im Hinblick auf den bereits im Antrag angegebenen Ort der geplanten Niederlassung die Quote für Niederösterreich, somit diejenige nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NLV 1999, maßgeblich war.
3.2. Zu prüfen war zunächst, ob die Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG im vorliegenden Fall am 23. September 1999, dem Tag des Einbringens der Säumnisbeschwerde, verstrichen war. Dies setzte voraus, dass eine Hemmung dieser Frist infolge Quotenerschöpfung aus dem Grund des § 22 letzter Satz FrG 1997 nicht eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 13. Juni 1997, Zl. 96/19/2208, und vom 13. Februar 1998, Zl. 96/19/3271, tritt die Hemmung der Frist des § 27 VwGG unabhängig davon ein, ob ein Grund für die Versagung einer quotenabhängigen Bewilligung vorliegt oder nicht.
Die Berufung des Beschwerdeführers langte nach der Aktenlage am 4. Februar 1999 bei der Erstbehörde ein. Die Entscheidungsfrist nach § 27 VwGG begann mit diesem Tag zu laufen. Die Säumnisbeschwerde wäre zulässig, wenn der belangten Behörde für ihre Berufungsentscheidung insgesamt sechs Monate während offener Quote zur Verfügung gestanden wären (vgl. die hg. Beschlüsse vom 13. Februar 1998, Zl. 96/19/3271, vom 30. Juni 1998, Zl. 97/19/0770, und vom 7. Juli 2000, Zl. 99/19/0223). Sollte die im Beschwerdefall maßgebliche Quote hingegen bereits vor Einbringung der Säumnisbeschwerde vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erschöpft gewesen sein, erwiese sich die Säumnisbeschwerde als verfrüht und demnach unzulässig.
3.3. Letzteres ist aus folgenden Gründen der Fall:
Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, die im Beschwerdefall maßgebliche Quote nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NLV 1999 sei bereits per 29. Juli 1999 erschöpft gewesen, auf die bereits detailliert wieder gegebene Mitteilung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1999, in der ausdrücklich festgehalten wird, dass per 29. Juli 1999 aus einem Kontingent von 950 Bewilligungen bereits 950 erteilt worden seien. Die Richtigkeit der die Quote nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NLV 1999 betreffenden Angaben dieser Mitteilung vom 2. August 1999 wurde vom Beschwerdeführer zwar bestritten, hiefür aber kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erhoben.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nicht zutrifft, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich die Quotenerschöpfung der belangten Behörde in zwei verschiedenen Schreiben zur Kenntnis gebracht hat, wie dies die Beschwerdevertreterin während ihrer Einvernahme zum Ausdruck brachte. Der vom Landeshauptmann von Niederösterreich mit Schreiben vom 12. März 2002 dem Verwaltungsgerichtshof übermittelte Erledigungsentwurf des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. August 1999 war nicht für die belangte Behörde, sondern für die Bezirksverwaltungsbehörden im Land Niederösterreich sowie kenntnishalber für die Landesamtsdirektion bestimmt. Im Übrigen stimmen hinsichtlich der Quote nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NLV 1999 in beiden Schreiben die Angaben über die Anzahl der bereits vergebenen Bewilligungen (950) überein.
Das bereits oben wieder gegebene Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die Angaben der Beschwerdevertreterin und Herrn Basars, gehen im Wesentlichen dahin, eine Reservierungspraxis des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung im Bezug auf anhängige Berufungsverfahren aufzuzeigen. Die Angaben der beiden Einvernommenen beziehen sich freilich auf das Jahr 2001 und das Jahr 2002. Gespräche mit der zuständigen Abteilungsleiterin im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Jahr 1999 haben nach den Angaben der Beschwerdevertreterin nicht stattgefunden. Auch die Angaben Herrn Basars über die Praxis des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung im Rahmen der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes beziehen sich nicht auf das Jahr 1999. Die vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von den beiden Einvernommenen gemachten Angaben, die sämtlich nicht auf die Quotenerschöpfung im Jahr 1999, sondern auf davor liegende oder spätere Jahre beziehen, sind für sich daher nicht geeignet, eine Behördenpraxis aufzuzeigen, nach der Quotenplätze für Berufungsverfahren - entgegen der der belangten Behörde erstatteten Mitteilungen über eine bereits eingetretene Quotenerschöpfung - reserviert worden wären und anderen Bewilligungswerbern ungeachtet einer bloßen Reservierung in Wahrheit noch zur Verfügung stehender Bewilligungen die Erschöpfung des Kontingents entgegengehalten worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht freilich nicht, dass in den bereits wieder gegebenen tabellarischen Übersichten, insbesondere im mehrfach erwähnten Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1999 über die Quotenauslastung per 30. Juli 1999 und in der von Herrn Basar vorgelegten Statistik des Bundesministers für Inneres über die Quotenauslastung per 25. Juni 1999 eine eigene Spalte mit der Überschrift "reserviert" enthalten ist, welche darauf hin deutet, dass den Niederlassungsbehörden Reservierungen in Einzelfällen jedenfalls nicht unbekannt sind. Daraus lässt sich für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewinnen. Wie ausführlich dargelegt, ist in beiden Tabellen von Reservierungen nur hinsichtlich der Quoten nach § 3 Abs. 3 Z. 1 und Z. 2 NLV 1999, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen Quoten, und demnach auch nicht der Quote nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NLV 1999, die Rede. Der Umstand allein, dass Reservierungen, deren Charakter und genaue Bedeutung im Übrigen aus den Tabellen nicht hervorgeht, in Teilbereichen stattgefunden haben dürften, sagt allerdings noch nichts darüber aus, ob Reservierungen im oben erwähnten Sinn auch im Falle der im Beschwerdefall einzig maßgeblichen Quote nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NLV 1999 im Jahr 1999 stattgefunden haben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bieten die beiden Tabellen, in ihrem Zusammenhang gelesen, für Letzteres auch keinerlei Anhaltspunkte.
In der von Herrn Basar vorgelegten Statistik des Innenministeriums über den Stand der Quotenauslastung per 25. Juni 1999 ist hinsichtlich der Quote nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NLV 1999 davon die Rede, dass von 950 zur Verfügung stehenden Bewilligungen 903 bereits erteilt worden seien. In der Mitteilung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1999 ist von einer Erschöpfung dieser Quote per 29. Juli 1999 die Rede. Demnach seien im Rahmen der Quote nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NLV 1999 bereits 950 Bewilligungen erteilt worden. In beiden Tabellen enthält die Spalte "reserviert" jeweils keine Zahlenangabe, sondern nur die Eintragung "- - -" bzw. "-". Die Differenz von 47 in den beiden Tabellen in der Zeit zwischen 25. Juni und 29. Juli 1999 hinsichtlich der erteilten Bewilligungen, mit denen, folgt man den Tabellen, die "Quotenerschöpfung" bewirkt wurde, ist nachvollziehbar und schlüssig. Herr Basar gab, wie bereits dargelegt, bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgerichtshof an, seiner Meinung nach könne ausgehend vom Schreiben des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. August 1999 eine Reservierung innerhalb der beschwerderelevanten Quote nach § 3 Abs. 3 Z 3 NLV 1999 zum Stichtag 30. Juli 1999 nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist dieser Einschätzung trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht entgegen getreten. Die Einschätzung des einvernommenen Herrn Basar wird vom Verwaltungsgerichtshof geteilt. Ein Widerspruch zu den - insbesondere von der Beschwerdevertreterin anlässlich ihrer Einvernahme angesprochenen - Angaben, die ihr gegenüber angeblich von Frau Dr. Wolf gemacht wurden, besteht schon deshalb nicht, weil auch deren Äußerungen, die aus den Jahren 2001 und 2002 stammen, keine Rückschlüsse auf eine Reservierungspraxis im oben angegebenen Sinn im Jahr 1999 zulassen.
Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner rechtlichen Beurteilung daher im Folgenden zu Grunde, dass die im Beschwerdefall maßgebliche Quote nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NLV 1999 per 29. Juli 1999 bereits erschöpft war.
3.4. Rechtlich folgt daraus, dass die belangte Behörde nach § 22 letzter Satz FrG 1997 vom Zeitpunkt dieser Quotenerschöpfung bis zur Erlassung einer nachfolgenden Quotenverordnung (hier: der entsprechenden, am 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen Niederlassungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 460/1999) keine Entscheidungspflicht traf. Die Zeiten der geschlossenen Quote (vom 30. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999) waren auf die Frist des § 27 VwGG nicht anzurechnen. Die mit Einbringung der Berufung am 4. Februar 1999 in Gang gesetzte Frist des § 27 VwGG war daher im Zeitpunkt der Quotenerschöpfung für das Jahr 1999 noch nicht abgelaufen.
Die am 23. September 1999 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Säumnisbeschwerde erweist sich demnach als verfrüht. Sie war mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
4. Ein Kostenausspruch konnte entfallen, weil die gemäß § 51 VwGG obsiegende belangte Behörde keinen Antrag auf Aufwandersatz im Sinne des § 59 VwGG gestellt hat.
Wien, am 15. Mai 2002
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120028.X00Im RIS seit
01.08.2002