Norm
ArbGerG §25 Abs1 Z3Rechtssatz
Wenn nach der Geschäftsverteilung des Gerichtshofes erster Instanz die Richter des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates und des allgemeinen Berufungssenates dieselben Personen sind, so ist ein Rechtsmittel gegen einen irrtümlich mit dem Beisatz, das Gericht habe als "Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Verfahren" entschieden, gefällten Beschluß in einer allgemeinen Streitsache sachlich zu erledigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0042765Dokumentnummer
JJR_19611205_OGH0002_0040OB00150_6100000_001