Norm
ABGB §233 ARechtssatz
Die Zustimmung des Kurators des Hauseigentümers zur Ausübung des Friseurgewerbes in der vermieteten Wohnung bedarf keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Eine solche Maßnahme der ordentlichen Verwaltung könnte auch vom Hausverwalter vorgenommen werden. Die Genehmigung kann nicht einseitig widerrufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049079Dokumentnummer
JJR_19611205_OGH0002_0030OB00433_6100000_001