Index
72/13 Studienförderung;Norm
StudFG 1992 §31 Abs2 idF 1994/619;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und durch die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des J in M, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, Preinsbacherstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 17. Juni 1997, Zl. 56.037/34-I/D/7a/97, betreffend Bemessung der Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1991 an der Universität Wien Psychologie. Am 24. Mai 1996 stellte er an die Studienbeihilfenbehörde den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe und teilte mit, dass seine Eltern getrennt lebten und sein Vater auf Grund eines gerichtlichen Urteils verpflichtet sei, ihm Unterhalt in der Höhe von monatlich S 4.456,-- zu leisten. Sein Vater weigere sich jedoch seit September 1995 Unterhalt zu zahlen, weshalb nunmehr gegen diesen ein Forderungs- und Fahrnisexekutionsverfahren durchgeführt werde. Das Gerichtsverfahren habe sich allerdings verzögert und ein Urteil sei frühestens im Sommer 1996 zu erwarten, weil sein Vater unter anderem auch eine Verringerung der monatlichen Alimentationsleistung anstrebe.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der Studienbeihilfenbehörde am 12. August 1996 positiv erledigt und die Studienbeihilfe gemäß §§ 26 Abs. 2 und 30 Abs. 1 Z 1, 4 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) mit monatlich S 2.220,-- bemessen.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 1996 Vorstellung, in der er vorbrachte, dass sein Vater auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes A. vom 27. November 1992 seit 1. März 1993 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von S 4.456,-- zu bezahlen habe. Sein Vater habe jedoch gegen ihn eine Oppositionsklage eingebracht und behauptet, dass der Anspruch des Beschwerdeführers aus oben genanntem Urteil erloschen sei. Die mündliche Streitverhandlung sei für den 19. September 1996 anberaumt worden und das Verfahren daher noch nicht abgeschlossen. Der Ausgang dieses Verfahren sei jedoch für die Bemessung der ihm gebührenden Studienbeihilfe entscheidend, weshalb er die Ansicht vertrete, dass die endgültige Festsetzung der Studienbeihilfe für den beschwerdegegenständlichen Verrechnungszeitraum erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfolgen könne.
Die Studienbeihilfenbehörde informierte den Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 18. September 1996 darüber, dass für das Vorstellungsverfahren nicht das vorgelegte Urteil, sondern gemäß § 31 Abs. 2 StudFG der Ausgang des Exekutionsverfahrens entscheidend sei. Der Beschwerdeführer möge daher das Urteil über die Oppositionsklage, sobald es in Rechtskraft erwachsen sei, vorlegen.
Am 12. Februar 1997 schloss der Beschwerdeführer mit seinem Vater folgenden gerichtlichen Vergleich:
"1) Die klagende Partei verpflichtet sich dem Beklagten einen laufenden Unterhalt in der Höhe von S 3.400,-- monatlich ab März 1997 bis einschließlich September 1997 jeweils bis zum 5. eines jeden Monats zu bezahlen.
Dies ohne Rücksicht auf sich ändernde Umstände auf Klägerseite und Beklagtenseite.
2) Die beklagte Partei verzichtet auch für den Fall der Not auf darüberhinausgehende Unterhaltsansprüche gegen die klagende Partei.
3) Der Beklagte verpflichtet sich nach Erhalt des Unterhaltsrückstandes die zur Zahl 2 E 299/96 x geführte Exekution einzustellen.
4) Die Parteien vereinbaren, daß vom erlegten Betrag (Sicherheitsleistung) ein Betrag von S 13.000,-- an den Beklagten auf dessen Konto Nr. (...) überwiesen wird. Der Restbetrag von
S 1.400,-- wird auf das Konto des Klägers (...) überwiesen."
In seinem Schreiben vom 16. März 1997 wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass ihm durch die Herabsetzung seines Unterhaltes S 4.224,-- entgangen seien und dass ihm ab September kein Unterhaltsanspruch mehr zustehe.
Mit Schreiben vom 20. März 1997 teilte die Studienbeihilfenbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein gerichtlicher Vergleich eine gerichtliche Entscheidung nicht zu ersetzen vermöge und dass dieser Vergleich nicht zu einer Berechnung gemäß § 31 Abs. 2 StudFG berechtige. Der nach dieser Bestimmung erforderliche Nachweis sei nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichen Antrages einen niedrigeren Unterhalt als nach den in § 31 Abs. 1 festgelegten Sätzen zugesprochen habe oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig würden (§ 291c EO), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 EO), nicht erhalten habe. Ein Vergleich erfülle diese Voraussetzung nicht. Darüber hinaus befasse sich der Vergleich mit Unterhaltsansprüchen ab dem Monat März 1997, was für eine Antragstellung für das Sommersemester 1996 und das Wintersemester 1996/97 nicht berücksichtigt werden könne, weil der Zeitpunkt der Antragstellung für die Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt (28. Mai 1996) auf Grund des Urteils vom 27. November 1992 noch ein Unterhalt in der Höhe von S 4.456,--
monatlich zugestanden sei. Somit habe die jährliche Unterhaltsleistung des Vaters mit S 53.472,-- die gemäß StudFG errechnete zumutbare Unterhaltsleistung in der Höhe von S 43.562,--
überstiegen, weshalb die Anwendung des § 31 Abs. 2 StudFG zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgen würde.
Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer am 28. März 1997 dahingehend, dass er im Oppositionsverfahren zwar das Argument seines Vaters, er betreibe sein Studium nicht zielstrebig, entkräften habe können, dieser sei jedoch von seinem ehemaligen Dienstgeber gekündigt worden und verdiene nunmehr wesentlich weniger. Diese geänderten Verhältnisse seien der Grund gewesen, weshalb der Richter dem Vater des Beschwerdeführers dringend nahe gelegt habe, nicht mehr Prozess zu führen, weil er für diesen die Prozesskosten zu tragen hätte. Der Richter habe die Höhe des dem Beschwerdeführer nunmehr gesetzlich zustehenden Unterhaltes ausrechnen lassen. Dabei habe sich ein Betrag in der Höhe von S 3.400,-- ergeben. Es sei daher keineswegs so, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise auf etwas verzichtet hätte, sondern es sei der Einfachheit halber und "um dem Richter das Verfassen eines Urteiles zu ersparen", der sich auf Grund des Gesetzes ergebende Unterhaltsbetrag mittels gerichtlichen Vergleiches vereinbart worden. Was den Unterhaltsrückstand betreffe, sei zu bemerken, dass dieser vom Vater des Beschwerdeführers bereits nachgezahlt worden sei und es diesbezüglich daher keines Titels mehr bedurft habe. Der am 12. Februar 1997 abgeschlossene Vergleich sei daher einem gerichtlichen Urteil gleichzuhalten.
Der Vorstellung des Beschwerdeführers wurde sodann vom Senat der Studienbeihilfenbehörde in seiner Sitzung vom 14. April gemäß § 6 Z. 1, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 31 Abs. 2 StudFG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 12. August 1996 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 1. April 1997 angegeben habe, dass der Unterhalt für den vorhergehenden Zeitraum in der mit Urteil vom 27. November 1992 zugesprochenen Höhe nachbezahlt worden sei. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer für den Bewilligungszeitraum SS 96 und WS 96, über den der erstinstanzliche Bescheid abspreche, Unterhalt in der Höhe von S 4.456,-- monatlich ( = S 53.472,-- jährlich) erhalten habe. Da im erstinstanzlichen Bescheid von einer (zumutbaren) Unterhaltsleistung des Vaters des Beschwerdeführers in der Höhe von S 43.562,-- ausgegangen worden sei, sei § 31 Abs. 2 StudFG nur zu Ungunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und daher nicht zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 1997 Berufung und brachte vor, dass er die Studienbeihilfenbehörde mit Schreiben vom 28. März 1997 von den zum Abschluss des Vergleiches führenden Umständen benachrichtigt habe. Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches dürfe daher nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Allerdings sei seine Eingabe vom 28. März 1997 insoferne zu korrigieren, als der damals aufgelaufene Rückstand von monatlich S 4.456,-- in dieser Höhe von seinem Vater nicht bezahlt worden sei. Dieser habe zur Prozesskostenminimierung einen Betrag von S 15.000,-- hinterlegt, von welchem der Beschwerdeführer S 13.600,-- erhalten habe. Dies entspreche einem Nachzahlungsbetrag des bereits ermäßigten Unterhaltsbeitrages für vier Kalendermonate. Diese Rückstandsregelung sei an sich bereits Gegenstand des Vergleiches gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher bereits für die Monate November, Dezember 1996 und Jänner, Februar 1997 einen verminderten Unterhalt erhalten. Unter diesem Gesichtspunkt sei die dem Beschwerdeführer zu gewährende Studienbeihilfe neu zu berechnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den bekämpften Bescheid.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage und des Verlaufes des Verwaltungsverfahrens aus, dass zum Zeitpunkt des Antrages auf Studienbeihilfe ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers bestanden habe. Dieses wäre allenfalls für die Berechnung der Studienbeihilfe heranzuziehen, wenn es sich günstig auf die Höhe der Studienbeihilfe auswirke. Da aber die aus dem Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers berechnete zumutbare Unterhaltsleistung von jährlich S 44.483,-- unter diesem geschuldeten Unterhaltsbetrag von jährlich S 53.472,-- gelegen sei, habe die Studienbeihilfenbehörde zu Recht die für den Beschwerdeführer günstigere Variante gewählt und ihm auf Grund der aus dem Einkommen seines Vaters berechneten Unterhaltsleistung eine Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich S 2.220,-- gewährt.
Die nunmehr getroffene Einigung über die Unterhaltsverpflichtung, die zu einer geringeren Unterhaltsverpflichtung als der sich nach der Berechnung aus dem Einkommen ergebenden führe (S 40.800,-- statt S 44.438,--), könne jedoch aus zwei Gründen für die Berechnung der beschwerdegegenständlichen Studienbeihilfe nicht herangezogen werden: Einerseits sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragseinbringung, dem 28. Mai 1996, noch das rechtskräftige Urteil über eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von S 4.565,-- verbindlich gewesen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vergleiches vom 12. Februar 1997 über die Nachzahlung dieser Unterhaltsleistungen eine zusätzliche Vereinbarung getroffen habe.
Andererseits erfülle ein Vergleich nicht die Voraussetzungen, die zur Berücksichtigung eines geringeren Unterhaltsbetrages gemäß § 31 Abs. 2 StudFG führten. § 31 Abs. 2 StudFG verlange ausdrücklich einen Zuspruch des Gerichtes über einen geringeren Unterhaltsbetrag. Diese Voraussetzung sei nur dann erfüllt, wenn das Gericht entschieden habe, nicht aber dann, wenn sich die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches über eine bestimmte Unterhaltsverpflichtung einigten. Da die neuerliche Unterhaltsfestlegung auf einem Vergleich beruhe und nicht auf einem Urteil oder Beschluss eines Gerichtes, könne diese Unterhaltsvereinbarung der Berechnung der Studienbeihilfe nicht zu Grunde gelegt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist auf Grund der zeitlichen Lagerung das StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. Nr. 619/1994, anzuwenden.
Gemäß § 6 Z. 1 ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe die soziale Bedürftigkeit des Studierenden.
Nach § 7 Abs. 2 ist für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
§ 30 lautet:
"Berechnung der Studienbeihilfe
Höhe der Studienbeihilfe
§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),
2.
die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),
3.
die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und
4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen. ....."
§ 31 lautet:
"Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 64 000 S ...........................................
0%
für die nächsten 64 000 S (bis zu 128 000 S) 10%
für die nächsten 64 000 S (bis zu 192 000 S) 15%
für die nächsten 64 000 S (bis zu 256 000 S) 20%
für die nächsten 64 000 S (bis zu 320 000 S) 25%
für die nächsten 64 000 S (bis zu 384 000 S) 30%
über 384 000 S ............................................
35%
der Bemessungsgrundlage.
Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat. Dieser Absatz ist für Studierende im Sinne des § 27 nicht anzuwenden. ..."
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Grund für den Abschluss des Vergleiches gewesen sei, dass sein Vater im Zuge des Oppositionsprozesses nachgewiesen habe, dass auf Grund geänderter Verhältnisse nicht mehr von der hohen Bemessungsgrundlage auszugehen und die monatliche Unterhaltszahlung daher auf S 3.400,-
- herabzusetzen gewesen sei. Der Richter des Oppositionsverfahrens habe dem Beschwerdeführer unmissverständlich erklärt, dass er aus dem Abschluss des Vergleiches keinen Nachteil haben werde. Unter dem Druck der Verhandlung habe sich der Beschwerdeführer dann zum Abschluss des Vergleiches bereit erklärt. Dieser Vergleich besage nicht mehr oder weniger als in einem später auszufertigenden Urteil auch verfügt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe daher bei der vergleichsweisen Regelung keinerlei Zugeständnisse gemacht, durch welche sein Vater besser gestellt gewesen wäre als in einem Urteil. Er sei daher der Meinung, dass auch ein Vergleich die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 StudFG erfülle. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht ihrer Berechnung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 4.456,-- zugrundegelegt; richtigerweise wäre von einer Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von S 3.400,-- auszugehen gewesen. Durch die irrige Zugrundelegung der "nicht real" ausbezahlten Unterhaltsbeträge sei der Beschwerdeführer in seinem Recht verkürzt und erhalte dadurch weniger Studienbeihilfe.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Im Beschwerdefall ist allein die Frage strittig, ob die nach § 31Abs. 1 StudFG errechnete zumutbare Unterhaltsleistung vom Grundbetrag abzuziehen war oder der nach § 31 Abs. 2 StudFG durch Vergleich nachgewiesene (geringere) tatsächlich geleistete Unterhaltsbeitrag.
Nach der Systematik der Regelung knüpft der zweite Satz des § 31 Abs. 2 StudFG an die im ersten Satz dieser Bestimmung dem Studierenden, der das Vorliegen einer an ihn tatsächlich geleisteten geringeren als der (rechnerisch ermittelten) zumutbaren Unterhaltsleistung geltend macht, auferlegte Beweislast (Nachweispflicht) an. Dieser Nachweis ist nach dem eindeutigen Wortlaut des zweiten Satzes des § 31 Abs. 2 StudFG nur bei Vorliegen der dort ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen erbracht. Dem Gesetz lässt sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass diese Bestimmung bloß beispielhaften Charakter hat.
Damit ergibt sich, dass nicht jede von den Eltern an den Studierenden tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung, die ihrer Höhe nach hinter der errechneten zumutbaren Unterhaltsleistung (§ 31Abs. 1 StudFG) zurückbleibt, zur Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 dieser Bestimmung führt, sondern nur jene geringere Unterhaltsleistung, bei der der Grund hiefür durch das Vorliegen einer der im zweiten Satz dieser Bestimmung umschriebenen Tatbestände vom Studierenden nachgewiesen wird. Da diese vom StudFG getroffene Lösung offensichtlich der Hintanhaltung der rechtsmissbräuchlichen Ausnützung dieser begünstigenden Bestimmung dient, erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass ein "Vergleich" kein tauglicher Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 2 StudFG sei, nicht als rechtswidrig (vgl. das zu der im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmung des § 13 Abs. 7 StudFG 1983 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Februar 1988, Zl. 87/12/0096).
Da der auf Grund des (Unterhalts)Urteils vom 27. November 1992 gemäß § 31 Abs. 2 StudFG berechnete Unterhaltsbetrag die Höhe der zumutbaren Unterhaltsleistung (§ 31 Abs. 1) übersteigt, hat die belangte Behörde zu Recht diesen Betrag von monatlich S 4.356,20 ihren Berechnungen zugrundegelegt.
Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 15. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120261.X00Im RIS seit
08.08.2002