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L22007 Landesbedienstete Tirol;Norm
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs1 idF 1995/096;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/12/0191Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M in I, vertreten durch Tinzl & Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck je vom 23. Juli 2001, 1. Zl. I- 329/2001/PA, betreffend Ruhegenussbemessung, und 2. Zl. I- 4018/2001/PA, betreffend Nebengebührenzulage nach dem Nebengebührenzulagengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 1. Oktober 1945 geborene Beschwerdeführer stand bis 31. Juli 2001 als Fachadjunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.
Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 1976, zu einem Zeitpunkt, in welchem er noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, einen Arbeitsunfall erlitt, von welchem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt verständigt wurde.
Die belangte Behörde leitete in Ansehung des Beschwerdeführers (nach dem 1. August 1996) ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren ein. Im Zuge eines in diesem Zusammenhang eingeholten Gutachtens wird der Arbeitsunfall aus dem Jahre 1976 ebenfalls erwähnt.
Mit Note vom 26. Juni 2001 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand. Nach der Aktenlage sprach sich der Beschwerdeführer nicht dagegen aus.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2001 versetzte diese den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970 (im Folgenden: IGBG), "in der geltenden Fassung", mit Wirkung vom 1. August 2001 in den dauernden Ruhestand.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2001 sprach die belangte Behörde Folgendes aus (der Name des Beschwerdeführers wurde anonymisiert):
"Es wird festgestellt, dass der Bemessung des Ruhegenusses von Herrn S gemäß § 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der geltenden Fassung, das Gehalt der Verwendungsgruppe P1, IV. Dienstklasse, 6. Gehaltsstufe, einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie gemäß § 6 des Pensionsgesetzes 1965 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren und 10 Monaten zugrundezulegen ist.
Der Ruhegenuss von Herrn S beträgt gemäß Artikel II Abs. 7 lit. b des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 1995, LGBl. Nr. 80/1995, 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 71,50 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges von Herrn S."
Begründend führte die belangte Behörde näherhin aus, der Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers sei eine Dienstzeit von 35 Jahren, zehn Monaten und einem Tag zu Grunde zu legen. Gemäß Art. II Abs. 7 lit. b des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1994, Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 19/1994 (im Folgenden: LBG 1994), betrage der Ruhegenuss abweichend von § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965 (im Folgenden: PG 1965), bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöhe sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß sei auf zwei Kommastellen zu runden. Im Hinblick auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit sei der Ruhegenuss mit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage festzusetzen.
Nach § 4 Abs. 3 PG 1965 sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, an dem der Beamte sein
60. Lebensjahr vollendet haben werde, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage sei auf zwei Kommastellen zu runden. Nachdem der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers vier Jahre und drei Monate vor dem Ablauf des Monats liege, in dem er sein 60. Lebensjahr vollenden werde, sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 8,5 Prozentpunkte zu kürzen, also mit 71,5 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festzusetzen gewesen.
Am 23. Juli 2001 erließ die belangte Behörde auch den zweitangefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/71, welches gemäß § 51 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 lit. g des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19/1994, in der geltenden Fassung auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck anzuwenden ist, gebührt Ihnen mit Wirkung vom 1. August 2001 eine Nebengebührenzulage zu Ihrem Ruhegenuss im Ausmaß von 89,38 % von ATS 522,--, das sind derzeit monatlich brutto ATS 466,60.
Diese Nebengebührenzulage ändert sich jeweils im Ausmaß der Erhöhung des Ruhegenusses."
Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 5 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 (im Folgenden: NGZG), sei die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der seit dem 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöhe sich um die Gutschrift der Nebengebührenwerte für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 und um die festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen zur Stadtgemeinde Innsbruck. Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss betrage gemäß § 5 Abs. 2 NGZG, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu Grunde liege, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich der aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 v.H. des zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage (Ausscheiden aus dem Dienststand) geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergebe. Liege dem Ruhegenuss eine gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so sei die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche. Nachdem die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 auf 71,50 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beschwerdeführers gekürzt worden sei, sei auch die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche. Die Kürzung der Nebengebührenzulage betrage demnach 0,2083 Prozentpunkte pro Monat, was für vier Jahre und drei Monate eine Kürzung von 10,62 Prozentpunkte ergebe, weshalb die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss mit 89,38 % der vollen Nebengebührenzulage festzusetzen gewesen sei.
Die genannten Bescheide wurden am 24. Juli 2001 zugestellt.
Gegen die beiden letztgenannten Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung des Ruhegenusses samt Nebengebührenzulage verletzt. In der Begründung seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 4 Abs. 3 PG 1965 (in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996), auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Er bringt vor, gemäß § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 (offenbar in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998) finde eine Kürzung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 (in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996) nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder einer Berufskrankheit zurückzuführen sei und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebühre. Tatsächlich beziehe der Beschwerdeführer auf Grund eines mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt abgeschlossenen Vergleiches eine Versehrtenrente von 25 % als Dauerrente ab dem 1. September 1978. Grund für die Gewährung dieser Versehrtenrente sei der erwähnte Unfall vom 18. Oktober 1976 gewesen. Die der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegene Dienstunfähigkeit sei auf diesen Unfall zurückzuführen gewesen. Auf Grund von Hinweisen auf den Arbeitsunfall im Pensionsakt hätte die belangte Behörde diese Umstände amtswegig zu ermitteln gehabt. Bei Feststellung derselben hätte eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 nicht zu erfolgen gehabt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da dem angefochtenen Bescheid entgegen der die Behörde gemäß § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG treffenden Verpflichtung (vgl. diesbezüglich beispielsweise das Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026) die angewendeten Gesetzesbestimmungen bzw. deren Fundstellen unter Berücksichtigung der vom Tiroler Landesgesetzgeber gewählten Rezeptions- und Verweisungstechnik nicht zu entnehmen sind und die belangte Behörde die angewendeten Rechtsgrundlagen in der Gegenschrift nicht hinreichend dargestellt hat, ist zunächst die Rechtslage klarzustellen.
§ 51 Abs. 1 IGBG in der Fassung der 7. Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 25/1986, lautete:
"§ 51. (1) Soweit in den Abs. 2 und 3 und im § 52 und § 54 nichts anderes bestimmt wird, ist auf die Pensionsansprüche und die Ansprüche auf Nebengebührenzulagen der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen § 2 Z. 4 und 7 des Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 60 bis 67 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind jedoch nicht anzuwenden."
Art. I Z. 21 der IGBG Novelle, LGBl. Nr. 96/1995, lautet:
"21. Im Abs. 1 des § 51 wird im ersten Satz das Zitat '§ 2 Z. 4 und 7 des Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69, in der jeweils geltenden Fassung' durch das Zitat '§ 2 lit. d Z. 1 und lit. g des Landesbeamtengesetzes 1994' ersetzt."
Art. I Z. 3 des am 24. Juli 2001 ausgegebenen Gesetzes vom 16. Mai 2001, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird, LGBl. Nr. 64/2001, lautet:
"3. Im Abs. 1 des § 51 wird im ersten Satz das Zitat '§ 2 lit. d Z. 1 und lit. g des Landesbeamtengesetzes 1994 in der jeweils geltenden Fassung' durch das Zitat '§ 2 lit. d Z. 1 und lit. g des Landesbeamtengesetzes 1998' ersetzt."
Gemäß Art. II dieses Gesetzes trat dieses mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 51 Abs. 2 IGBG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1988 lautete:
"(2) An die Stelle der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter tritt die Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 48/1979, in der jeweils geltenden Fassung."
Art. I Z. 4 der bereits erwähnten Novelle LGBl. Nr. 64/2001 lautet:
"4. Im Abs. 2 des § 51 wird das Zitat 'nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 48/1979, in der jeweils geltenden Fassung' durch das Zitat 'nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998' ersetzt."
Art. IV des Gesetzes vom 9. Mai 1996, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird, LGBl. Nr. 49/1996, lautet:
"Artikel IV
Auf Beamte, deren Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 45 Abs. 1 lit. a oder Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 vor dem 1. August 1996 eingeleitet worden ist, sind § 4 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5 Abs. 2 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
§ 2 lit. d Z. 1 und lit. g LBG 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl. Nr. 19/1994, lautete:
"§ 2
Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften
Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende
bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
...
d) 1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 13c und 13d,
...
g) das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993."
Im Zeitpunkt der Novellierung des § 51 Abs. 1 IGBG durch das LGBl. Nr. 96/1995 stand § 2 lit. d Z. 1 und lit. g LBG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 80/1995 in Kraft. Diese Bestimmung lautete (auszugsweise):
"d) 1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 und nach Art. VIII Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sowie mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 13c und 13d,
...
g) das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, nach Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und nach Art. IX Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995;"
Durch Art. I Z. 4 und Z. 6 der 26. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 48/1996, wurde § 2 lit. d Z. 1 und lit. g LBG 1994 wie folgt novelliert:
"d) 1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, nach Art. VIII Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, nach Art. VI Z. 1 und 5 bis 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und nach Art. 4 Z. 6 und 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie mit der Maßgabe, dass von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 weiters abgesehen werden kann, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine außerordentlich schwere Erkrankung oder ein außerordentlich schweres Gebrechen verursacht wurde;
...
g) das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, nach Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, nach Art. IX Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, nach Art. VII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und nach Art. 5 Z. 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;"
Gemäß Art. VI Abs. 8 dieses Gesetzes trat dessen Art. I Z. 4, soweit damit in § 2 lit. d Z. 1 der Art. 4 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, und Art. I Z. 6 soweit dadurch in § 2 lit. g der Art. 5 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, mit 1. August 1996 in Kraft.
In der Folge wurde durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/1998 § 2 lit. d Z. 1 LBG 1994 dahingehend novelliert, dass das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 (unter Beibehaltung der bisherigen Ausnahmen und Maßgaben) sowie mit Ausnahme des Art. III Z. 10 dieses Gesetzes für anwendbar erklärt wurde.
In der lit. g des § 2 wurde durch diese Novelle im ersten Teilsatz das Zitat "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996" durch das Zitat "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997" ersetzt.
Mit Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 65/1998, wurde das LBG 1994 wiederverlautbart. Es trägt seither die Bezeichnung "Landesbeamtengesetz 1998".
Nach einer weiteren Novellierung des § 2 lit. d Z. 1 und lit. g durch das LGBl. Nr. 38/1999 erhielt diese Bestimmung durch die 29. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 30/2000, eine neue Fassung, in welcher diese Bestimmungen sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch im Zeitpunkt des Eintrittes des Beschwerdeführers in den Ruhestand am 1. August 2001 in Kraft stand. Sie lautete:
"d) 1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VII des Gesetzes BGBl. Nr. 550/1994, nach Art. VIII Z. 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995, nach Art. VI Z. 1 und 5 bis 7 des Gesetzes BGBl. Nr. 522/1995, nach Art. 4 Z. 6 und 7 des Gesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und nach Art. III Z. 10 des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 sowie mit folgenden Abweichungen:
aa) von einer Kürzung der
Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 kann weiters abgesehen werden, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine außerordentlich schwere Erkrankung oder ein außerordentlich schweres Gebrechen verursacht wurde;
...
g) das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VIII des Gesetzes BGBl. Nr. 550/1994, nach Art. V des Gesetzes BGBl. Nr. 665/1994, nach Art. IX Z. 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995, nach Art. VII des Gesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und nach Art. 5 Z. 3 und 4 des Gesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie mit folgenden Abweichungen:
..."
Die in diesem Zusammenhang nicht im Einzelnen wiedergegebenen Abweichungen betreffen die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 sowie des § 5 Abs. 2 NGZG in der Fassung der nämlichen Novelle auf Landesbeamte nicht.
§ 4 Abs. 1 und 2 PG 1965 in der Stammfassung BGBl. Nr. 340/1965 lautet:
"§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage."
Durch Art. 4 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 wurden dem § 4 folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt (soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt):
"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
...
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen
Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
..."
In Ansehung der oben wiedergegebenen Teile des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 trat durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 BGBl. I Nr. 123/1998 insoweit eine Änderung ein, als in § 4 Abs. 4 Z. 2 die Wortfolge "aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten" durch die Wortfolge "aus einer gesetzlichen Unfallversicherung" ersetzt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 26 Z. 1 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998 trat § 4 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. in der Fassung der genannten Novelle rückwirkend zum 1. Mai 1996 in Kraft.
Es folgten Novellierungen des § 4 Abs. 3 und 4 PG 1965 durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 95/2000 sowie in der Folge durch BGBl. I Nr. 86/2001.
§ 5 Abs. 2 NGZG in der Fassung des Art. 5 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
"(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu Grunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht."
Diese Bestimmung wurde durch das BGBl. I Nr. 138/1997 novelliert.
Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (Zustellung am 24. Juli 2001) stand § 51 IGBG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2001 (am 25. Juli 2001) in Kraft. Nach dieser Gesetzesbestimmung, welche ihre Fassung durch das LGBl. Nr. 96/1995 erhielt, ist auf die Pensionsansprüche der Innsbrucker Gemeindebeamten mangels gegenteiliger Anordnung § 2 lit. d Z. 1 und lit. g des Landesbeamtengesetzes 1994 anzuwenden, wobei aus dem Grunde des § 51 Abs. 2 IGBG an die Stelle der Unfallversicherung öffentlicher Bediensteter die Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck tritt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0508, Folgendes ausgeführt:
"Vorab ist auf die von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stillschweigend bejahte Frage einzugehen, ob die Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 und des § 5 Abs. 2 NGZG jeweils in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, die durch die 26. LBG-Novelle für den Bereich der Landesbeamten ab 1. August 1996 mit einer Modifikation übernommen wurde, auch im Anwendungsbereich des IGBG 1970 (dh für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck) gilt.
Dies könnte nämlich im Hinblick auf die bereits vorher erfolgte Neufassung des Zitates in § 51 Abs. 1 IGBG 1970 durch die Novelle LGBl. Nr. 96/1995 fraglich sein, die die zuvor nach dem Wortlaut zweifellos angeordnete dynamische Verweisung auf das LBG 1994 auf Grund der Neutextierung durch eine statische Verweisung auf dieses Gesetz ersetzt haben könnte, was - träfe dies zu - dazu führen würde, dass alle späteren Novellen des LBG 1994 (und daher auch die 26. LBG-Novelle, LGBl. Nr. 48/1996) nur im Umfang ihrer ausdrücklichen Übernahme im Anwendungsbereich des IGBG 1970 gelten würden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Gesetzgebungstechnik in dieser und späteren Novellen des IGBG 1970, die mehrfach ausdrücklich dynamische Verweisungen auf das LBG 1994 vorsehen).
Schon aus der Übergangsbestimmung des Art. IV der Novelle des IGBG, LGBl. Nr. 49/1996, ist aber - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 99/12/0089, dargelegt hat - jedenfalls abzuleiten, dass die Abschlagsregelungen des § 4 Abs. 3 PG 1965 und des § 5 Abs. 2 NGZG (jeweils in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) daher ab 1. August 1996 auch für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck gelten, ohne dass die Frage abschließend zu klären ist, ob § 51 Abs. 1 IGBG 1970 nunmehr eine dynamische oder statische Verweisung enthält."
Damit hat der Verwaltungsgerichtshof aus Art. IV des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/1996 offenkundig e contrario geschlossen, dass auf Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck, deren Versetzung in den dauernden Ruhestand erst nach dem 1. August 1996 eingeleitet worden ist, § 4 Abs. 3 PG 1965 und § 5 Abs. 2 NGZG in der für Landesbeamte ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden sind. Diese Fassung des LBG 1994 ist aus dem Grunde des § 2 lit. d Z. 1 und lit. g LBG 1994 durch die 26. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 48/1996, bestimmt, nach der § 4 Abs. 3 PG 1965 und § 5 Abs. 2 NGZG idF des Strukturanpassungsgesetzes in Geltung stehen. Da Art. IV der Novelle LGBl. Nr. 49/1996 Regelungen für § 4 PG 1965 in seiner Gesamtheit trifft, ist der vom Verwaltungsgerichtshof in Ansehung des § 4 Abs. 3 PG 1965 gezogene Gegenschluss auf § 4 PG 1965 insgesamt, somit insbesondere auch auf § 4 Abs. 4 PG 1965 anzuwenden.
Es ist daher davon auszugehen, dass Art. IV des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/1996 die Anwendung des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 auf Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck, deren Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem 1. August 1996 eingeleitet worden ist, anordnete.
Wollte man nun die Auffassung vertreten, die in § 51 Abs. 1 IGBG vorgenommene Verweisung auf § 2 lit. d Z. 1 und lit. g des LBG 1994 sei eine statische gewesen, so hätte sich durch die nach der 26. Landesbeamtengesetz-Novelle erfolgten Novellierungen des LBG 1994 bzw. durch seine Wiederverlautbarung und die weiteren Novellierungen des LBG 1998 an der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 3 und 4 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 auf Innsbrucker Gemeindebeamte nichts geändert.
Aber auch wenn man von einer dynamischen Verweisung auf die jeweilige Fassung dieser Bestimmungen des LBG 1994 (bzw. allenfalls auch des LBG 1998) ausginge, änderte sich nichts an diesem Befund, weil der Tiroler Landesgesetzgeber die späteren Novellierungen des § 4 Abs. 3 und 4 PG 1965 durch den Bundesgesetzgeber nicht mehr für Tiroler Landesbeamte rezipiert hat. Dies gilt insbesondere für die Neufassung des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123/1998. Nichts anderes gilt in Ansehung des § 5 Abs. 2 NGZG, dessen Novellierung durch das BGBl. I Nr. 138/1997 ebenfalls nicht für Tiroler Landesbeamte übernommen wurde.
Aus diesen Erwägungen ergäbe sich auch dann kein abweichender Befund, wenn man die Auffassung vertreten wollte, die belangte Behörde hätte die am Tag der Erlassung ihres Bescheides herausgegebene Novelle LGBl. Nr. 64/2001 deshalb zeitraumbezogen anzuwenden gehabt, weil diese am Folgetag, dem 25. Juli 2001 in Kraft getreten ist und die belangte Behörde die Bemessung des Ruhegenusses ab dem 1. August 2001 vorgenommen hat.
Diesfalls wäre auf das Landesbeamtengesetz 1998 verwiesen worden, wobei sich gleichfalls die Frage gestellt hätte, ob dieser Verweis nun statisch auf die Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 65/1998, oder aber dynamisch auf die jeweilige Fassung des LBG 1998 erfolgte. Da aber sämtliche Fassungen, auch des LBG 1998 - wie bereits ausgeführt - keine Übernahme der nach Erlassung des Strukturanpassungsgesetzes erfolgten Novellierungen des § 4 Abs. 3 und 4 PG 1965 bzw. des § 5 Abs. 2 NGZG anordneten, ergäbe sich auch dadurch keine Änderung des Ergebnisses, wonach diese Bestimmungen für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck in ihrer Fassung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 anzuwenden waren.
Damit wäre aber die Anwendbarkeit der Kürzungsbestimmung des § 4 Abs. 3 PG 1965 aus dem Grunde des Abs. 4 Z. 2 leg. cit. in Verbindung mit § 51 Abs. 2 IGBG nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn dem Beamten auf Grund eines Dienstunfalles eine Versehrtenrente aus der Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck zugestanden wäre.
Nach den eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers steht ihm aber seine Unfallrente gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu.
Damit ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausnahme von der Kürzungsbestimmung nicht gilt; dem vom Beschwerdeführer gerügten Feststellungsmangel fehlt es an seiner Relevanz.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 15. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120190.X00Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014