Norm
ZPO §519 Z2 CRechtssatz
§ 519 Z 2 ZPO läßt eine analoge Anwendung auch in jenen Fällen zu, in denen die Zurückweisung eines im Rechtsstreit - wenn auch nicht im Wege der Klage - erhobenen Anspruches ausgesprochen wird. Wurde in einem gegen die Verlassenschaft erhobenen Rechtsstreit der Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles gegen eine erbserklärte Erbin als beklagte Partei gerichtet, so wird durch die Zurückweisung dieses Antrages seitens des Berufungsgerichtes an Stelle des erlassenen Versäumungsurteiles eine abändernde Entscheidung gesetzt, damit aber über diesen gegen die erbserklärte Erbin neu erhobenen Anspruch endgültig entschieden. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem aus Anlaß der Berufung das Versäumungsurteil des Erstgerichtes als nichtig aufgehoben und der Antrag auf Fällung des Versäumungsurteiles zurückgewiesen wurde, ist daher der Rekurs zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0043783Dokumentnummer
JJR_19611206_OGH0002_0060OB00458_6100000_002