Norm
AußStrG §9 FRechtssatz
Der Vollentmündigte ist nur im Verfahren bis zur Entmündigung und im Verfahren betreffend Aufhebung und Umwandlung der Entmündigung ohne Mitwirkung seines Kurators zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Danach von ihm selbständig nicht anfechtbare Entscheidungen - wie zB die Entscheidug über seine Unterbringung in einer Irrenanstalt - sind ihm nicht zuzustellen. Seine unzulässigen Rekurs - auch gegen die Zurückweisung von Rekursen - sind jedenfalls zurückzuweisen (Vgl 6 Ob 101/61)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006554Dokumentnummer
JJR_19611206_OGH0002_0060OB00457_6100000_001