Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Die Erörterung von Vorfällen in der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, besonders aber, wenn sie disziplinärer Art sein können, vor Außenstehenden und Laien und die Beweisführung von einem "Laiengericht" über Vorkommnisse in Rechtsanwaltskanzleien ist einem Rechtsanwalt verwehrt; die Nichtachtung dieses Grundsatzes verstößt gegen Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056850Dokumentnummer
JJR_19611207_OGH0002_000BKD00026_6000000_001