Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von jedem Partner jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne daß die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorzuliegen brauchen. Veröff: JZ 1962,291
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1961:RS0104256Dokumentnummer
JJR_19611207_AUSL000_002AZR00012_6100000_001