RS OGH 1961/12/7 2AZR12/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1961
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Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1162

Rechtssatz

Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von jedem Partner jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne daß die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorzuliegen brauchen. Veröff: JZ 1962,291

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1961:RS0104270

Dokumentnummer

JJR_19611207_AUSL000_002AZR00012_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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